Leitsätzliches
Eine Website stellt kein Computerprogramm im Sinne des Urheberrechts dar. Im vorliegenden Fall erreichte auch die konkrete grafische Gestaltung der Website nicht die nötige Schaffenshöhe, so daß ein Urheberrechtsschutz insgesamt verwehrt wurde.OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 11 U 64/04
Entscheidung vom 22. März 2005
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2005 für Recht erkannt:
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 11. Kammer für Handelssachen – vom 1. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
GRÜNDE
I.
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) betreibt unter der Domain www.A.de ein sog. Karriereportal für „X“, in dem Unternehmen gegen Entgelt Stellenanzeigen veröffentlichen können. Einen entsprechenden Online-Stellenmarkt betreibt auch die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) unter ihrer Domain www.B.de.
Die Unternehmensgruppe „C“ beauftragte zunächst die Klägerin mit der Veröffentlichung von 15 Stellenanzeigen auf ihrer Internetplattform. Einige Zeit später veröffentliche auch die Beklagte im Auftrag der „C“ diese Stellenanzeigen gleichaussehend auf ihrer Internetplattform, nachdem sie jedenfalls eine von der Klägerin erarbeitete HTML-Seite mit einer entsprechenden Anzeige der „D“ kopiert hatte.
Auf Antrag der Klägerin wurde der Beklagten durch einstweilige Verfügung der 11. Kammer für Handelssachen daraufhin mit Beschluss vom 05.05.2004 untersagt,
„im Geschäftsverkehr Stellenanzeigen, welche die Antragstellerin im HTMLFormat programmiert hat und auf ihrem eigenen Online-Stellenmarkt unter der Domain www.A.de“ bzw. anderen Aplattformen veröffentlicht, ohne ausdrückliche Zustimmung der Antragstellerin zu übernehmen.“
Nach Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 01.10.2004 die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
Der Klägerin stehe der im Rahmen der einstweiligen Verfügung zunächst zuerkannte ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutzanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 9 UWG nicht zu. Die Verfügungsklägerin habe zwar glaubhaft gemacht, dass die Beklagte den Quelltext der von der Klägerin erstellten Anzeigen kopiert und nur geringfügig modifiziert habe. Sie habe indes nicht ausreichend dargelegt, dass ihre Leistung die erforderliche wettbewerbliche Eigenart aufweise. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin erstellten Quelltexte nach ihrer Ausgestaltung oder aufgrund einzelner Merkmale geeignet seien, auf die betriebliche Herkunft oder auf Besonderheiten der Leistung hinzuweisen. Denn die Beklagte habe glaubhaft gemacht, dass die Klägerin die Anzeigen nicht selbst gestaltet habe, sondern lediglich unter Beachtung der ihr von der „D“ gemachten Vorgaben hinsichtlich der zu verwendenden Texte, Bilder, Logos sowie des Designs der Anzeigen in eine HTML-Datei umgeschrieben habe. Dieser Umsetzung vorgegebener Elemente in eine HTML-Datei fehle die Eignung zur individualisierenden Herausstellung einer Leistung und damit die erforderliche wettbewerbliche Eigenart. Aus diesem Grunde führe auch die unmittelbare Leistungsübernahme nicht zu einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit welcher sie die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und die Wiederherstellung des Inhalts der einstweiligen Verfügung erstrebt.
Die Klägerin rügt eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts durch das Landgericht, insbesondere das Unterlassen eines nach § 139 ZPO notwendigen Hinweises auf das vermeintliche Fehlen der erforderlichen wettbewerblichen Eigenart. Die Klägerin stellt insoweit den Herstellungsprozess der streitgegenständlichen Anzeigen im Einzelnen unter Vorlage verschiedener eidesstattlicher Versicherungen dar und behauptet, sie habe für die Erstellung der 15 streitgegenständlichen Anzeigen 5 Stunden und 20 Minuten aufgewandt. Die wettbewerbliche Eigenart ergebe sich daraus, dass sie in ihrem Stellenmarkt eine bewusst hochqualitative Dienstleistung anbiete; besondere Kennzeichen ihrer Dienstleistungen seien, dass speziell auf die Suchfunktion ihrer Seite zugeschnittene HTML-Dateien als Anzeigen Verwendung fänden, die durch die Einbindung in ein Datenbanksystem jedem Nutzer ein schnelles und gezieltes Ergebnis auf jede Suchanfrage ermöglichten. Mit den bei ihr veröffentlichten Anzeigen würden daher bestimmte Qualitätserwartungen verbunden; darüber hinaus wiesen die Anzeigen durch ihre HTML-Datei eine spezielle Struktur auf.
Allein aus der Tatsache der Strukturierung der Inhalte der Anzeigen ergebe sich bereits „eine wettbewerbsrechtliche Besonderheit“. Die Unlauterkeit des Vorgehens der Beklagten folge aus der unmittelbaren Leistungsübernahme durch Kopie und der damit verbundenen Herkunftstäuschung sowie der unangemessenen Ausnutzung bzw. Beeinträchtigung der Wertschätzung der nachgeahmten Dienstleistung. Der Klägerin stehe daher ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG zu.
Darüber hinaus bestehe aber auch ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG, weil die HTML-Anzeigen unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 UrhG fielen. Darüber hinaus folge der urheberrechtliche Schutz auch aus § 69a Abs. 1 UrhG, denn HTML-Dateien seien Programme im Sinne dieser Vorschrift. § 69a Abs. 1 UrhG schütze Programme in jeder Gestalt. Nach der Intention des Gesetzgebers sei der Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen die Regel und fehlende Schöpfungshöhe die Ausnahme. Da die von der Klägerin vorgelegten 15 Anzeigen jeweils einen Quelltext von über 200 Zeilen Code aufwiesen, überschritten sie deutlich die Grenze der Banalität und stellten ein Programm im Sinne von § 69a Abs. 1 UrhG dar.
Darüber hinaus ergebe sich der Schutz schließlich aber auch aus § 87 b UrhG, da ihr System unter www.A.de eine Datenbank i.S.v. § 87a Abs. 1 UrhG darstelle.
Die Beklagte ist dem im Einzelnen entgegengetreten.
Sie hält die Berufung bereits im Hinblick auf die unbestimmte Antragstellung für unzulässig und rügt Verspätung des neuen Sachvortrags der Klägerin, den sie im Übrigen im Einzelnen einschließlich der Angaben zum Zeitaufwand bestreitet.
Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass ein urheberrechtlicher Schutz ausscheide, zumal die Klägerin nicht dargelegt habe, warum die HTML-Dateien Programme sein könnten. Die Klägerin verwechsle die sichtbare textlichgrafische Bildschirmoberfläche und die Programme, die die Anzeige sichtbar machten, mit der zur Eingabe der Daten in diese Programme benutzten Programmiersprache. Notwendig sei eine Trennung zwischen gestalterischen Leistungen einerseits, die bei der Planung, Strukturierung und beim Entwurf des Erscheinungsbildes einer Website erbracht werden, und der Leistung der Website-Programmierer andererseits, die das so vorgegebene Konzept mit den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln umsetzen müssten. Auch der Umfang des Quellcodes und der Zeitaufwand bei der Herstellung sage nichts über die Schöpfungshöhe im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG.
Hinsichtlich der für den Internet-Nutzer sichtbaren textlich-grafischen Bildschirmoberfläche scheide Urheberrechtsschutz schon deshalb aus, weil die Gestaltung der Anzeige unstreitig von der „D“ stamme. Allein die Programmiersprache HTML sei kein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm im Sinne des § 69a Abs. 1 UrhG. Die Leistung der Klägerin bestehe nur darin, den als Word-Datei erhaltenen Entwurf ihrer Auftraggeberin mit den darin enthaltenen Grafiken mittels des Grafik-Bearbeitungsprogramms ... zu bearbeiten, die Seitenbeschreibungsbefehle in der Sprache HTML mittels eines Editorprogramms oder von Hand einzufügen und diese Dateien dann abzuspeichern. Im Übrigen fehle auch die für Computerprogramme erforderliche Schöpfungshöhe im Sinne der einfachen Individualität gemäß § 69a Abs. 3 UrhG.
Ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch lasse sich auch nicht mit Hilfe von Leistungsschutzrechten an einer Datenbank im Sinne von § 87a ff UrhG begründen. Ein Mitarbeiter der Beklagten habe eine von der Klägerin erstellte HTML-Seite einer Anzeige der „D“ kopiert und sodann für 15 verschiedene Anzeigen der gleichen Auftraggeberin verändert. Auf diese Weise seien insgesamt 15 Anzeigen erstellt worden, die über verschiedene Links einsehbar gewesen seien. Es könne sich insoweit also allenfalls um die Nutzung eines äußerst unwesentlichen Teils einer Datenbank im Sinne des § 87 b Abs. 1 S. 2 UrhG gehandelt haben; die weiteren Voraussetzungen – wiederholte und systematische Nutzungshandlungen, Zuwiderlaufen der Auswertung der Datenbank oder unzumutbare Beeinträchtigung des berechtigten Interesses – lägen schon von daher nicht vor.
Eine wiederholte Nutzungshandlung sei nämlich erst dann anzunehmen, wenn der Umfang der wiederholten Nutzungen unwesentlicher Teile einer Datenbank das Ausmaß der Nutzung wesentlicher Teile der Datenbank erreiche und zudem auf systematischem Vorgehen beruhe.
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch scheitere an der fehlenden wettbewerblichen Eigenart. Jedenfalls sei die Übernahme des fremden Leistungsergebnisses vorliegend nicht unlauter; denn der von der Klägerin aufgewandte quantitative Aufwand an Kosten, Mühe oder Zeit habe keine qualitativen Merkmale hervorgebracht, da dieses aus der alltäglichen Dutzendware hervorheben würde. Es fehle auch an einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft. Der Nutzer mache sich nämlich keine Gedanken über die Herkunft einer Stellenmarktanzeige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass es an einem Verfügungsanspruch der Klägerin fehlt.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich weder aus Urheberrecht noch nach wettbewerbsrechtlichen Normen.
1. Sonderrechtsschutz nach dem Urheberrechtsgesetz, der einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 97 Abs. 1 UrhG begründen könnte, besteht nicht.
1.1 Nach einheitlicher Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Düsseldorf CR 2000, 184; Cichon, Internetverträge, 2. Auflage, Rn. 452, Fußnote 418 m.w.N.; dieselbe, ZUM 1998, 897; Köhler, ZUM 1999, 548, Leistner/Bettinger, CR-Beilage, 12/1999, 16; Gaster, MMR 1999, 734; Leistner, CR 2000, 187; Koch, NJW-CoR 1997, 298) kann der Gestaltung einzelner sog. Websites unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts an sich Urheberrechtsschutz zukommen, soweit die erforderliche Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) erreicht wird.
Abgesehen von den nachstehend zu erörternden Sonderschutzrechten für Computerprogramme, Datenbankwerke und Datenbanken scheidet nach den unstreitigen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf § 2 Abs. 2 UrhG bezüglich der von der Klägerin erstellten Websites ein Urheberrechtsschutz aus. Denn unstreitig hat die Klägerin die streitgegenständlichen Anzeigen nicht selbst gestaltet, sondern sie hat die ihr von der Auftraggeberin gemachten Vorgaben hinsichtlich der zu verwendenden und in Form einer Word-Datei für die Anzeigen auch zur Verfügung gestellten Texte, Bilder, Logos und Designs lediglich in eine HTML-Datei umgeschrieben. Im Vordergrund der Berufung steht dementsprechend auch die Darstellung dieses Umschreibens, also des digitalen Herstellungsprozesses. Die Anzeige als solche setzt lediglich handwerklich die Vorgaben der Auftraggeberin um und stellt keine persönliche geistige Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG dar.
1.2 Die Leistung der Klägerin kann aber auch nicht Sonderschutz als Computerprogramm nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a ff UrhG, als Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG oder als Datenbank nach §§ 87 a ff UrhG beanspruchen. Für den urheberrechtlichen Sonderschutz relevant ist die von der Klägerin erbrachte Leistung insoweit, als sie eine für den Internetauftritt maschinenlesbare Darstellung des Inhalts der vom Kunden gewünschte Website hergestellt hat. Diese Darstellung erfolgt mittels der Internet-Standardprogrammiersprache HTML. Eine „HTML-Site“ ist eine abgeschlossene Einheit vom Computerbefehlen in der HTML-Sprache (sog. HTML-Tags), die Texte, Bild-, Ton- und beispielsweise Videodateien im Digitalformat einbinden kann (Cichon, Internetverträge, Rn. 398). Die Gesamtheit der HTML-Befehle bildet den sog. Quellentext (= „Document Source“ oder „Page-Source“) der HTML-Website.
Dabei kann dahin stehen, ob sich die Tätigkeit der Klägerin als die eines Webdesigners oder als die eines HTML-Programmierers dargestellt hat; jedenfalls stand im Vordergrund der Leistung der Klägerin die Beschreibung der Website, wie sie auf der Browseroberfläche des Nutzers anzuzeigen ist, also eine beschreibende und gestalterische Tätigkeit (Cichon a.a.O., Rn. 408), die unter bestimmten Umständen Sonderschutz beanspruchen kann.
a. Eine Schutzfähigkeit als „Computerpgrogramm“ (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 4. Alt., § 69 a ff UrhG) kommt nicht in Betracht.
Nach § 69a Abs. 1 UrhG sind Computerprogramme im Sinne des Gesetzes „Programme in jeder Gestalt“. Der Gesetzgeber hat offen gelassen, welche digitalen Datenanhäufungen unter den Begriff des Computerprogramms gefasst werden können. Dementsprechend ist der Begriff umstritten. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, weil § 69 a Abs. 2 S. 1 UrhG für alle Ausdrucksformen des Programms gelte, habe dies für eine HTML-Datei zur Folge, dass sowohl deren Erscheinungsbild im Web-Browser als auch der Source-Code, den man in einem Editorprogramm betrachten kann, geschützt seien (Cichon, ZUM 1998, 898); sie knüpft an WIPO- und DIN-Vorschriften an, wonach ein Computerprogramm eine Folge von Befehlen ist, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind, mittels einer informationsverarbeitenden Maschine eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis auszuführen, anzuzeigen oder zu erzielten. Da eine Website nichts anderes sei als eine Folge von Befehlen in der Codierungssprache HTML, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig ist zu bewirken, dass ein Computer mit Hilfe eines Browserprogramms den Aufbau einer ganz bestimmten definierten Website ausführt und das Ergebnis im Browserfenster anzeigt, handele es sich bei einer HTML-Datei um ein Computerprogramm im Sinne von § 69 a UrhG (so auch Koch, GRUR 1997, 417, 420).
Mit der Gegenauffassung, der der Senat folgt, ist dem entgegen zu halten, dass die multimediale Darstellung einzelner Websites auf dem Computerbildschirm keine Ausdrucksform des zugrunde liegenden HTML-Codes als Computerprogramm ist; vielmehr ist es gerade umgekehrt: der HTML-Code ist bloßes Hilfsmittel zur Kommunikation einer vorgegebenen Bildschirmgestaltung im Netz (Leistner/Bettinger, CR-Beilage 12/1999, 16; Gaster, MMR 1999, 734; Weinknecht/Bellinghausen, Multimedia-Recht, (S. 108 ff; Köhler, ZUM 1999, 548).
Dass bestimmte Informationen in eine HTML-Codierung gebracht werden, begründet nicht die Annahme einer Programmierleistung (Hoeren in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 69 a, Rn. 7).
Auch aus dem Wortlaut der Norm des § 69 a Abs. 2 UrhG („Ausdrucksformen“) ist zu schließen, dass der Schutz von Computerprogrammen vor allem den Programmcode sowie die innere Struktur und Organisation des Programms umfasst (OLG Düsseldorf CR 2000, 184). Davon zu unterscheiden ist das durch das Programm hervorgebrachte und auf dem Bildschirm sichtbar gemachte Arbeitsergebnis. Überzeugend ist auch die vom OLG Düsseldorf angestellte Kontrollüberlegung, dass es technisch möglich ist, mit verschiedenen Computerprogrammen ein und dieselbe textliche oder grafische Abbildung auf dem Bildschirm zu erzeugen. Eine einzelne Internetseite bildet daher auch als sog. Multimedia-Erzeugnis kein Computerprogramm. Denn der schöpferische Gehalt eines Multimedia-Erzeugnissses verkörpert sich in der durch Sprache, Bild und ggf. Ton vermittelten gedanklichen Aussage, aber nicht in dem für den Ablauf und die Wiedergabe erforderlichen Computerprogramm (so auch Schricker/Loewenheim, UrhR, 2. Aufl., § 2 Rn. 201).
b. Ebenso scheidet im Ergebnis ein Sonderschutz als „Datenbankwerk“ nach § 4 Abs. 2 UrhG aus. Datenbank im Sinne dieser Norm ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Einem zur Schaffung des Datenbankwerks oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendeten Computerprogramm ist daher unheberrechtlicher Datenbankschutz zuzuerkennen, wenn es sich um eine persönlich-geistige Schöpfung handelt (OLG Düsseldorf, a.a.O., 186; Köhler a.a.O., S. 549; Leistner, a.a.O., 187).
Datenbankwerkschutz kommt somit nur in Betracht, wenn Auswahl oder Anordnung der in ihnen enthaltenen Elemente auf einer schöpferischen Leistung beruht, sie also ein gewisses, aus der Alltäglichkeit herausragendes Maß an Individualität und Originalität aufweisen (Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 4 UrhG, Rn. 28, 33; Gaster a.a.O., 734).
Davon ausgehend scheidet die Annahme eines urheberrechtlich geschützten Datenbankwerkes im Hinblick auf die von der Klägerin erarbeitete Gestaltung der Website aus. Zur Begründung ist zum einen darauf hinzuweisen, dass durch die mittels HTML-Code erfolgte Gestaltung einer Website nicht die notwendige „Indexierung- und Katalogisierungsfunktion“ erfüllt wird, da der HTML-Code die Informationen nur auf eine ganz bestimmte, vom Programmierer der Website vorgegebene Weise und nicht nach nutzerbestimmten Kriterien ordnet (Cichon, ZUM 1998, 898). Im Übrigen ist in Fällen, in denen (wie vorliegend) die Datensammlung einen Informations- und Werbezweck erfüllt, für die Annahme einer individuell-schöpferischen Auslese von Daten kein Raum; die schöpferische Leistung kann auch nicht in der Datenorganisation gesehen werden. Spielraum für eine schöpferische Leistung besteht zwar in der Gestaltung der Zugangs- und Abfragemöglichkeiten. Abfragesysteme, die üblich oder durch bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen hervorgebracht werden, sind jedoch mangels Individualität aus dem Schutzbereich von § 4 Abs. 2 UrhG auszuscheiden; dies gilt entsprechend für die Anwendung herkömmlicher Suchstrategien (OLG Düssleforf, a.a.O., 185); Schricker/Loewenheim a.a.O., Rn. 35; Berger, GRUR 1997, 175).
Auch die Ausführungen der Klägerin in der Berufung sind nicht ausreichend, um eine Schutzfähigkeit nach § 4 Abs. 2 UrhG annehmen zu können. Angesichts der Individualitäts- bzw. Originalitätserfordernisse (vgl. auch Leistner, MMR 1999, 636, 637; Gaster, a.a.O., 734) hätte es prozessual der Klägerin oblegen, die die Werkqualität ausmachenden und von ihr behaupteten Elemente im Vergleich zu bekannten Abfrage- und Suchsystemen im Einzelnen näher darzulegen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).
c. Ein Sonderschutz als „Sammelwerk“ im Sinne von § 4 Abs. 1 UrhG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Annahme eines Sammelwerks im Sinne von § 4 Abs. 1 UrhG scheidet schon deshalb aus, weil die Website selbst als Ansammlung von HTML-Befehlen nicht als Sammelwerk an diesen Programmierungskürzeln betrachtet werden kann; ihre Auswahl und Anordnung ist durch einen bestimmten Zweck – nämlich die Gestaltung der Website in einer ganz bestimmten, vorgestellten Art und Weise – vorgegeben; sie kann nicht individuell sein (vgl. auch Ahlberg in Möhring/Nicolini, a.a.O., § 4 Rn. 22; Cichon, ZUM 1998, 898).
d. Schließlich kann auch kein Leistungsschutz als „Datenbank“ nach §§ 87 a ff UrhG zugebilligt werden.
Nach § 87 a Abs. 1 UrhG ist Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung und Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Nach § 87 a Abs. 2 UrhG ist Datenbankhersteller derjenige, der die Investition vorgenommen hat.
Lehnt man den Datenbankbegriff im Hinblick auf die fehlende Indexierungs- und Katalogisierungsfunktion der mittels HTML-Code beschriebenen Website ab, scheidet ein Leistungsschutz nach §§ 87 a ff UrhG bereits deshalb aus (Cichon, ZUM 1998, 898). Geht man dagegen mit der wohl überwiegenden Auffassung (vgl. ausführlich Köhler, ZUM 1999, 551 ff) davon aus, dass die in HTML-Dokumenten enthaltenen Strukturinformationen eine Sammlung von Daten oder anderen unabhängigen Elementen im Sinne von § 87 a UrhG enthalten, kommt es für die Annahme eines Leistungsschutzes im Wesentlichen darauf an, ob bei der Klägerin „eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition“ erforderlich war.
Ob dies für den von der Klägerin aufgebauten Stellenmarkt angenommen werden kann, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung, weil nach § 87 b Abs. 1 S. 1 UrhG das Recht auf die Untersagung der Nutzung wesentlicher Teile der Datenbank beschränkt ist; dies bedeutet umgekehrt die Freiheit der Nutzung unwesentlicher Teile einer Datenbank. Wesentlichkeit ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Anteil der Nutzung in seiner Bedeutung eher der Datenbank in ihrer Struktur und Gesamtheit nahe kommt, und sich weniger als Nutzung einer Anzahl von Elementen darstellt (Decker in Möhring/Nicolini, a.a.O., § 87 b Rn. 7). Davon ausgehend kann vorliegend dahinstehen, ob die Beklagte lediglich eine HTML Seite kopiert oder – wie die Klägerin allerdings ohne ausreichende Glaubhaftmachung behauptet – alle 15 Anzeigen. Auch im letzteren Falle handelte es sich nicht um einen wesentlichen Teil der Datenbank.
Eine Verletzungshandlung kann schließlich auch nicht im Hinblick auf § 87 b Abs. 1 S. 2 UrhG angenommen werden, weil es an einer wiederholten und systematischen Vervielfältigung von unwesentlichen Teilen der Datenbank fehlt.
2. Auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche stehen der Klägerin nicht zu.
Soweit ein Sonderrechtsschutz nicht gegeben ist, steht die Benutzung einer Leistung anderer für die eigene gewerbliche Betätigung grundsätzlich jedermann frei. Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz greift daher nur ein, wenn und soweit diese Benutzung dem Prinzip des freien Leistungswettbewerbs zuwiderläuft (Nordemann, Wettbewerbsrecht, Rn. 1604).
Vorliegend kommt es – da die Beklagte die HTML-Datei kopiert, also bewusst nachgeahmt hat und damit eine unmittelbare Leistungsübernahme vorliegt – nach § 4 Nr. 9 lit. a UWG entscheidend darauf an, ob der Leistung der Klägerin wettbewerbliche Eigenart zuzubilligen ist und ob besondere Unlauterkeitsmerkmale festzustellen sind; denn nur in solchen Fällen kann von einer Nachahmung überhaupt eine relevante subjektive Behinderung des nachgeahmten Konkurrenten ausgehen.
Die Annahme einer wettbewerbslichen Eigenart verlangt die „Eignung zur Erweckung von Herkunftsvorstellungen“ (st. Rechtsprechung seit BGH WRP 1976, 370, 372 – Oval-Puderdose; Harte/Henning/Sambuc, UWG, § 4 Nr. 9, Rn. 48). Für eine solche Herkunftstäuschung ist darüber hinaus eine „gewisse Bekanntheit“ erforderlich, die in der Regel zwar unter der für eine Verkehrsgeltung im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG notwendigen liegt, erforderlich ist jedoch, dass das eigenartige Erzeugnis „bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht“ hat, „dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden“ (BGH GRUR 2002, 275, 277 – Noppenbahnen; vgl. auch BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst; BGH GRUR 2002, 820, 822 –Bremszangen).
An diesen Maßstäben gemessen scheidet eine Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 9 lit. a UWG aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung aus. Die dagegen vorgetragenen Berufungsgründe sind zwar entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach § 531 ZPO ausgeschlossen, weil die Vorschrift im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht ohne weiteres Anwendung finden kann. Der Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nämlich auch in der Berufungsinstanz grundsätzlich der Tatsachenstand zur Zeit der Beendigung der mündlichen Verhandlung (dieser Instanz) zugrunde zu legen (vgl. Stein/Jonas-Grunsky), ZPO, 22. Aufl., § 922 Rn. 23; MünchKomm-Heinze, ZPO, § 922 Rn. 19 f m.w.N.), so dass für die Anwendung von Verspätungsvorschriften in der Regel kein Raum ist.
Die von der Klägerin beschriebene Ausgestaltung der Website ist jedoch nicht geeignet, im Verkehr auf ihre betriebliche Herkunft oder Besonderheiten hinzuweisen. Die Merkmale, welche die Klägerin als für ihre Website kennzeichnend beschreibt, stellen gerade die von der Auftraggeberin gewünschte angemessene Verwirklichung der technischen Aufgabe dar, die die Beklagte in gleicher Weise hätte erbringen müssen und erbringen können, wenn auch mit größerem Eigenaufwand als bei einer bloßen Kopie der von der Klägerin erarbeiteten HTML-Datei. Nach geltendem Recht lässt sich jedoch nicht begründen, es für die wettbewerbliche Eigenart genügen zu lassen, dass die „Website von einem professionellen Webdesigner mit marktüblichem Aufwand sorgsam erstellt wurde und so dem Standard einer geglückten und nicht lediglich halbprofessionellen Website im Internet entspricht“ (so aber ausdrücklich Leistner Anm. zu OLG Düsseldorf a.a.O.). Auf eine besondere Gütefunktion kommt es zwar nach der Rechtsprechung des BGH bei der Herkunftstäuschung nicht an.
Vielmehr kann sich die wettbwerbliche Eigenart beispielsweise schon aus einem „erheblichen ... Aufwand“ ergeben, der zu einem „umfassenden, stets aktuellen Überblick“ mit „umfangreichen, detaillierten Spezialinformationen“ führt, während auf eine besonders gewitzte äußere Darstellungsform oder Präsentation verzichtet wird (BGH GRUR 1988, 308 – Bauinformationsdienst; vgl. auch KG GRUR-RR 2001, 102, 103 – Stellenmarkt). Anders als in der „Stellenmarkt“-Entscheidung des KG geht es vorliegend aber nicht darum, dass sich die Beklagte einen von der Klägerin durch erhebliche Akquisitionstätigkeit aufgebauten Stellenmarkt systematisch zu Nutze macht, indem die dort veröffentlichten Anzeigen übernommen werden, sondern es geht um die Übernahme einer Anzeige.
Schließlich hat die Klägerin keine konkreten Merkmale dafür vorgetragen, dass sich die von ihr gestaltete Website durch ihren Aufbau, Logik der Darstellung, ihren Inhalt und die grafische Darstellung gegenüber dem, was üblicherweise im Internet bei Stellenmarktanzeigen anzutreffen ist, besonders auszeichnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; das Urteil ist nach § 542 Abs. 2 ZPO rechtskräftig.
Unterschriften