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Alles Müller oder was? Risiken bei der Domainregistrierung durch Dritte

Alles Müller oder was? Risiken bei der Domainregistrierung durch Dritte

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

aktualisiert am 07.08.2007

Wer seinen Internetauftritt nicht selbst gestalten kann oder will, nimmt in den meisten Fällen die Hilfe einer professionellen Agentur in Anspruch. Diese kümmert sich dann vollumfänglich um die Wünsche des Kunden, so dass dieser sich nicht mit den technischen Details rumschlagen muss. Oft registriert die Agentur für ihre Kunden auch die passende Wunschdomain. Hier gilt es jedoch aufzupassen, da Fehler dazu führen können, dass zuerst der Kunde die Domain und dann die Agentur den Kunden verliert.

Oftmals registriert die Agentur die Domain nicht auf den Namen des Kunden, sondern trägt sich selbst als Domaininhaber ein. Und gerade in diesem Fall lauern juristische Fallstricke. Drei Urteile aus der jüngeren Vergangenheit – grundke.de, müller.de & schmidt.de – haben hier für einige Unsicherheit gesorgt. Grund genug, hierüber zu berichten ;-)

Bereits im Jahre 2001 ging in  dem „Rechtsprechungsklassiker“ veltins.com (abrufbar unter http://www.aufrecht.de/535.html) das OLG Hamm noch davon aus, dass die treuhänderische Verwaltung einer Domain zulässig sei. Geklagt hatte die bekannte Brauerei gegen einen Textilhersteller gleichen Namens, der eine Internetseite unter der Domain veltins.com betrieb. Die Großbrauerei verlor den Rechtsstreit jedoch, weil der Gegner nicht der Inhaber der Domain war, sondern diese von einem Dritten für den Textilhersteller registriert worden war. Die Registrierung durch dieses Serviceunternehmen wurde dabei als grundsätzlich zulässige Konstellation anerkannt.

Das OLG Celle hat in dem Urteil grundke.de (abrufbar unter http://www.aufrecht.de/3979.html) bei gleicher Konstellation diesen Grundsatz nun auf den Kopf gestellt und die Agentur zur Löschung der Domain verurteilt. Als Domaininhaber war hier die Agentur eingetragen, während die Kundin mit dem Namen Grundke als Admin-C eingetragen war. Dem Kläger gleichen Namens gab das OLG Celle Recht – die Agentur war nicht dazu befugt, die Domain im eigenen Namen zu registrieren – auch wenn dies im Auftrag der Kundin geschah. Auf diese Weise könne kein eigenes Namensrecht des Domain-Inhabers entstehen. Die Benutzung eines Namens könne zwar grundsätzlich gestattet werden, dies begründe jedoch kein Namensrecht.

In die gleiche Richtung geht auch das Urteil müller.de des LG Hamburg (abrufbar unter http://www.aufrecht.de/3981.html). Die Beklagte, auch ein Service-Unternehmen, hatte die Domain für einen Rechtsanwalt des Namens Müller registriert, für den sie auch die Gestaltung des Internetauftrittes hätte übernehmen sollen. Auch hier gab das Gericht dem Kläger, der ebenfalls den Namen Müller trägt, Recht. Die Begründung gleicht im Wesentlichen der des OLG Celle. Durch einen schuldrechtlichen Vertrag mit dem Kunden könne dem Service-Unternehmen zwar gestattet werden, den Namen zu nutzen. Ein für die Domain-Registrierung erforderliches eigenes Namensrecht entstehe dadurch jedoch nicht.

Neuen Wind in die Sache bringt jetzt nun das LG Hannover in der Entscheidung schmidt.de (abrufbar unter http://www.aufrecht.de/3983.html). In diesem Fall wurde der Fernsehsender Sat1 dazu verurteilt, die Domain schmidt.de freizugeben. Diese hatte das Unternehmen für den gleichnamigen Entertainer und seine Fernsehshow registriert. Zwar sah das Gericht das Namensrecht des Klägers dadurch verletzt an, dass der Fernsehsender die Domain registriert hatte. Es führte jedoch auch aus, dass es der Klage auch deswegen stattgegeben hatte, weil keine wirksame Gestattung eines Berechtigten – in diesem Fall des Entertainers Harald Schmidt – erhalten habe. Zumindest gelang es dem Sender nicht, dies vor Gericht zu beweisen. Die Frage der Zulässigkeit der treuhänderischen Registrierung hat das LG Hannover jedoch ausdrücklich offengelassen. Einen das Namensrecht überwiegenden Titelschutz vermochten die Richter auch nicht zu erkennen, da ein solcher höchstens an dem Titel der Sendung „Harald Schmidt Show“ bestehen könne.

Auch wenn das OLG Celle die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, ist fürs erste jedoch klar, dass Service-Unternehmen jeder Couleur ihren Domainbestand durchsehen müssen, um nicht Gefahr zu laufen, sowohl die Domain als auch den Kunden zu verlieren.

Aufpassen müssen diese Unternehmen auch, wenn es sich nicht um Namens-, sondern etwa um Markenrechte oder Titelschutzrechte handelt. Diese sind zwar von ihrer grundsätzlichen Ausgestaltung her darauf ausgelegt, auch eine Übertragung etwa in Form einer Lizenz zuzulassen. Eine solche Lizenz muss jedoch auch vor Gericht beweisbar sein. Hier ist also dafür Sorge zu tragen, dass rechtssichere Lizenzverträge vorhanden sind.

 

Update:

Der Bundesgerichtshof hat in der Angelegenheit "grundke.de" nun die <link urteile internetrecht domains-in-treuhand-bgh-urteil-vom-80207-az-i-zr-5904.html external-link-new-window einen externen link in einem neuen>schriftliche Urteilsbegründung vorgelegt. Damit dürfte nun im Bereich der Treuhanddomains Klarheit herrschen.

Der Bundesgerichtshof ist dabei zunächst davon ausgegangen, dass hinreichende Klarheit über das tatsächliche Bestehen der Treuhand dadurch geschaffen werden kann, wenn unter dem fraglichen Domainnamen, der auf den Treunhänder registriert, eine Website des Treugebers erreichbar ist. So wird für Außenstehende deutlich erkennbar gemacht, daß der Domainname mit Erlaubnis des Namensträgers genutzt wird. In diesen Fällen kann der namensgleiche Dritte durch den Dispute-Eintrag keine prioritätsälteren Rechte an dem Domainnamen geltend machen.

Für den Fall, dass eine Domain des Namensinhabers noch nicht hinterlegt ist, haben die Karlsruher Richter allerdings sehr hohe Anforderungen gestellt. So soll ein privatschriftlicher Vertrag nicht ausreichend sein, verlangt wird hier seitens des BGH eine notarielle Beurkundung. Dies dürfte etwas praxisfern sein. Zu beachten ist allerdings, dass die Fälle, in denen Domains treuhänderisch gehalten werden und keine Website betrieben wird wohl nur einen geringen Anteil ausmachen dürfte.

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