Haftung von Meta-Suchmaschinen - Anmerkung zu LG Berlin 27 O 45/05 und KG Berlin 9 U 55/05
das geht uns zu weit!
Haftung von Meta-Suchmaschinen
von Rechtsanwalt Anselm Withöft
UPDATE zur erfolgreichen Berufung:
Das Kammergericht hat die Welt der Suchmaschinen wieder ein wenig gerade gerückt. Nachdem das LG Berlin die Verantwortlichkeit extrem weit ausgedehnt hatte (siehe unten), schraubt das Obergericht das wieder auf ein normales Maß zurück.
Nach Erhalt einer Abmahnung muss der Sachverhalt überprüft werden, d.h. die genannten Suchbegriffe eingegeben und das Ergebnis analysiert werden. Sofern das von der Abmahnung behauptete Ergebnis - hier: Link auf angeblich ehr-verletzende Inhalte - NICHT reproduziert werden kann, muss der Site-Betreiber weder Abmahnkosten zahlen noch eine Unterlassungserklärung abgeben. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Quelle der Information den Link auch nicht mehr enthält. Dabei empfiehlt es sich natürlich, das Ergebnis von einem externen Dritten/Anwalt zeitgleich prüfen zu lassen. Im Verfahren hatte genau dieses Vorgehen dazu geführt, dass der Antrag gekippt werden konnte.
Es zeigt sich daher immer wieder: Nach Erhalt einer Abmahnung muss nicht unbedingt immer eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Liegen lassen sollte man das Schreiben aber auch nicht, da der Site-Betreiber sonst gegen seine Prüfungs- und Kontrollpflichten verstößt!
Hier der ursprüngliche Artikel zur 1. Instanz:
Eine Meta-Suchmaschine ist - wie den meisten vermutlich bekannt ist - ein Tool, das für den User auf eine einzige Abfrage gleich mehrere andere Suchmaschinen befragt. Statt nacheinander google, yahoo und infospace zu befragen, lässt sich das mit einer einzelnen Abfrage bewerkstelligen. Nachteil ist natürlich, dass die Antwortzeit deutlich höher ist, da alle Anfragen erst über das Netz an die jeweilige Suchmaschine übermittelt werden müssen - und nachher natürlich auch wieder zurück. Je nach Einstellung und vorhandenen Kapazitäten wird daher ggf. von einer Suchmaschine gar keine Antwort übermittelt, da die Antwortzeit überschritten wird. Die Meta-Suchmaschine selbst hat üblicherweise keinerlei eigene Inhalte, setzt keine Spider oder Crawler ein, um fremde Seiten zu indizieren. Um die Antwortzeiten nicht noch weiter zu verlängern, stellt eine Meta-Suchmaschine die Ergebnisse der abgefragten Quellen ungefiltert - nur mit einer Quellen-Angabe versehen - dar. Im Sprachgebrauch von Artikeln und Beiträgen handelt es sich daher um eine "Zweit-Auswertung" - so wie bei Fußballspielen, die erst auf dem einen Sender gezeigt werden, bevor ein anderer Kanal darüber berichten darf (klar, der Vergleich hinkt wie ein Regional-Ligist mit Gips-Bein).
Eine nur mäßig bekannte TV-Moderatorin nun fühlt sich u.a. durch die Meta-Suchmaschine apollo7.de verunglimpft. Die Moderatorin wurde von einer Sex-Site namentlich so erwähnt, dass der Eindruck von Nackt-Aufnahmen von ihr entstand und der Interessent daher Geld einzahlen solle, um sich das anzusehen. Ob es tatsächlich derartige Fotos gab, ist unbekannt. Allein durch die Behauptung der Site fühlte sich die Moderatorin in ihren Rechten verletzt. Diese Rechte setzte sie aber - soweit bekannt - weder gegen die Site selbst noch die hierauf verweisenden Suchmaschinen durch. Statt dessen ließ sie apollo7.de abmahnen. Diese soll nach Aussage des abmahnden RA auf die Anfrage "[Name der Moderatorin] nackt" u.a. zwei Links von Yahoo auf die Site "stars-beim-sex.com" angezeigt haben. Allerdings konnte weder der Betreiber der Meta-Suchmaschine noch wir das Ergebnis bestätigen. Bei beiden Abfragen tauchten die Links nicht auf. Also: Fehlanzeige und Sache erledigt? Denkste.
Das Landgericht Berlin fühlte sich berufen, hier einen der letzten Winkel noch nicht richterlich-überprüften Webspace auszuleuchten. Mit einstweiliger Verfügung & bestätigendem Urteil stellten die Juristen in der Hauptstadt fest, dass die Meta-Suchmaschine auch dann Sperren gegen die beanstandeten Links einrichten muss, wenn sie selbst diese Links gar nicht feststellen konnte (!). Das allein ruft schon leichtes Stirnrunzeln hervor. Muss ich mich wirklich auf gedruckte Behauptungen eines Fremden hin auf die Socken machen und meinen Dienst manipulieren, obwohl ich das selbst gar nicht sehen kann?
Weiterhin war das Gericht der Meinung, dass eine Meta-Suchmaschine eine Software haben müsse, die das Filtern der Ergebnisse ermöglicht. Das ist bei apollo7.de nicht der Fall - und wurde den Richtern im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch vom Geschäftsführer selbst erläutert. Möglich sei nur, eine komplette Suchmaschine auszunehmen oder es schon bei der Eingabe zu unterbinden. Die Blockade bei der Eingabe geht aber über das Ziel weit hinaus und sortiert weit mehr Treffer aus als eigentlich beanstandet wurden und ist fehleranfällig (wg. anderer Schreibweise kann der Link trotzdem angezeigt werden), so dass dies als Maßnahme auf Dauer nicht ernsthaft in Betracht kommt.
Um das Maß abzurunden legten das LG Berlin noch einen nach: Notfalls muss die Meta-Suchmaschine halt eine Software neu erstellen und zwischenschalten, die eine Filterung aller Ergebnisse ermöglicht. Das scheint uns ein wenig viel zugemutet zu sein!
Vielleicht kommt das in Extremfällen in Betracht, wenn sonst keine Möglichkeit besteht, den Abruf der Inhalte zu unterbinden. Eine bekannte Suchmaschine mit vorhandenem Tool zur Missbrauchs-Meldung wie yahoo klemmt normalerweise auf einfachen Hinweis hin entsprechende Inhalte ab. Sofern das nicht klappt, mag man über eine Mit-Haftung der Meta nachdenken. Hier ist es aber sehr wahrscheinlich so gewesen: yahoo hat den Link gesperrt, so dass er bei apollo7.de nicht mehr zu finden war. Auf diese Weise war der Link-Abruf schnell und zuverlässig unterbunden. Nebenwirkungen und Risiken: keine. Das anschließende Gerichtsverfahren gegen die Meta-Suchmaschine erweckt daher ein wenig den Anschein, als sei es nicht unbedingt um die Abstellung des Link-Abrufs, sondern um das Verfahren selbst ging.
Das Kammergericht Berlin wird nun unter dem Aktenzeichen 9 U 55/05 über unsere Berufung entscheiden. Wir werden weiter berichten.
Haftung von Meta-Suchmaschinen - Anmerkung zu LG Berlin 27 O 45/05 und KG Berlin 9 U 55/05
das geht uns zu weit!
Haftung von Meta-Suchmaschinen
von Rechtsanwalt Anselm Withöft
UPDATE zur erfolgreichen Berufung:
Das Kammergericht hat die Welt der Suchmaschinen wieder ein wenig gerade gerückt. Nachdem das LG Berlin die Verantwortlichkeit extrem weit ausgedehnt hatte (siehe unten), schraubt das Obergericht das wieder auf ein normales Maß zurück.
Nach Erhalt einer Abmahnung muss der Sachverhalt überprüft werden, d.h. die genannten Suchbegriffe eingegeben und das Ergebnis analysiert werden. Sofern das von der Abmahnung behauptete Ergebnis - hier: Link auf angeblich ehr-verletzende Inhalte - NICHT reproduziert werden kann, muss der Site-Betreiber weder Abmahnkosten zahlen noch eine Unterlassungserklärung abgeben. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Quelle der Information den Link auch nicht mehr enthält. Dabei empfiehlt es sich natürlich, das Ergebnis von einem externen Dritten/Anwalt zeitgleich prüfen zu lassen. Im Verfahren hatte genau dieses Vorgehen dazu geführt, dass der Antrag gekippt werden konnte.
Es zeigt sich daher immer wieder: Nach Erhalt einer Abmahnung muss nicht unbedingt immer eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Liegen lassen sollte man das Schreiben aber auch nicht, da der Site-Betreiber sonst gegen seine Prüfungs- und Kontrollpflichten verstößt!
Hier der ursprüngliche Artikel zur 1. Instanz:
Eine Meta-Suchmaschine ist - wie den meisten vermutlich bekannt ist - ein Tool, das für den User auf eine einzige Abfrage gleich mehrere andere Suchmaschinen befragt. Statt nacheinander google, yahoo und infospace zu befragen, lässt sich das mit einer einzelnen Abfrage bewerkstelligen. Nachteil ist natürlich, dass die Antwortzeit deutlich höher ist, da alle Anfragen erst über das Netz an die jeweilige Suchmaschine übermittelt werden müssen - und nachher natürlich auch wieder zurück. Je nach Einstellung und vorhandenen Kapazitäten wird daher ggf. von einer Suchmaschine gar keine Antwort übermittelt, da die Antwortzeit überschritten wird. Die Meta-Suchmaschine selbst hat üblicherweise keinerlei eigene Inhalte, setzt keine Spider oder Crawler ein, um fremde Seiten zu indizieren. Um die Antwortzeiten nicht noch weiter zu verlängern, stellt eine Meta-Suchmaschine die Ergebnisse der abgefragten Quellen ungefiltert - nur mit einer Quellen-Angabe versehen - dar. Im Sprachgebrauch von Artikeln und Beiträgen handelt es sich daher um eine "Zweit-Auswertung" - so wie bei Fußballspielen, die erst auf dem einen Sender gezeigt werden, bevor ein anderer Kanal darüber berichten darf (klar, der Vergleich hinkt wie ein Regional-Ligist mit Gips-Bein).
Eine nur mäßig bekannte TV-Moderatorin nun fühlt sich u.a. durch die Meta-Suchmaschine apollo7.de verunglimpft. Die Moderatorin wurde von einer Sex-Site namentlich so erwähnt, dass der Eindruck von Nackt-Aufnahmen von ihr entstand und der Interessent daher Geld einzahlen solle, um sich das anzusehen. Ob es tatsächlich derartige Fotos gab, ist unbekannt. Allein durch die Behauptung der Site fühlte sich die Moderatorin in ihren Rechten verletzt. Diese Rechte setzte sie aber - soweit bekannt - weder gegen die Site selbst noch die hierauf verweisenden Suchmaschinen durch. Statt dessen ließ sie apollo7.de abmahnen. Diese soll nach Aussage des abmahnden RA auf die Anfrage "[Name der Moderatorin] nackt" u.a. zwei Links von Yahoo auf die Site "stars-beim-sex.com" angezeigt haben. Allerdings konnte weder der Betreiber der Meta-Suchmaschine noch wir das Ergebnis bestätigen. Bei beiden Abfragen tauchten die Links nicht auf. Also: Fehlanzeige und Sache erledigt? Denkste.
Das Landgericht Berlin fühlte sich berufen, hier einen der letzten Winkel noch nicht richterlich-überprüften Webspace auszuleuchten. Mit einstweiliger Verfügung & bestätigendem Urteil stellten die Juristen in der Hauptstadt fest, dass die Meta-Suchmaschine auch dann Sperren gegen die beanstandeten Links einrichten muss, wenn sie selbst diese Links gar nicht feststellen konnte (!). Das allein ruft schon leichtes Stirnrunzeln hervor. Muss ich mich wirklich auf gedruckte Behauptungen eines Fremden hin auf die Socken machen und meinen Dienst manipulieren, obwohl ich das selbst gar nicht sehen kann?
Weiterhin war das Gericht der Meinung, dass eine Meta-Suchmaschine eine Software haben müsse, die das Filtern der Ergebnisse ermöglicht. Das ist bei apollo7.de nicht der Fall - und wurde den Richtern im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch vom Geschäftsführer selbst erläutert. Möglich sei nur, eine komplette Suchmaschine auszunehmen oder es schon bei der Eingabe zu unterbinden. Die Blockade bei der Eingabe geht aber über das Ziel weit hinaus und sortiert weit mehr Treffer aus als eigentlich beanstandet wurden und ist fehleranfällig (wg. anderer Schreibweise kann der Link trotzdem angezeigt werden), so dass dies als Maßnahme auf Dauer nicht ernsthaft in Betracht kommt.
Um das Maß abzurunden legten das LG Berlin noch einen nach: Notfalls muss die Meta-Suchmaschine halt eine Software neu erstellen und zwischenschalten, die eine Filterung aller Ergebnisse ermöglicht. Das scheint uns ein wenig viel zugemutet zu sein!
Vielleicht kommt das in Extremfällen in Betracht, wenn sonst keine Möglichkeit besteht, den Abruf der Inhalte zu unterbinden. Eine bekannte Suchmaschine mit vorhandenem Tool zur Missbrauchs-Meldung wie yahoo klemmt normalerweise auf einfachen Hinweis hin entsprechende Inhalte ab. Sofern das nicht klappt, mag man über eine Mit-Haftung der Meta nachdenken. Hier ist es aber sehr wahrscheinlich so gewesen: yahoo hat den Link gesperrt, so dass er bei apollo7.de nicht mehr zu finden war. Auf diese Weise war der Link-Abruf schnell und zuverlässig unterbunden. Nebenwirkungen und Risiken: keine. Das anschließende Gerichtsverfahren gegen die Meta-Suchmaschine erweckt daher ein wenig den Anschein, als sei es nicht unbedingt um die Abstellung des Link-Abrufs, sondern um das Verfahren selbst ging.
Das Kammergericht Berlin wird nun unter dem Aktenzeichen 9 U 55/05 über unsere Berufung entscheiden. Wir werden weiter berichten.