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sartorius.at II - LG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 2005, AZ: 2 a O 113/05 -

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Leitsätzliches

1. Ein in Österreich ansässige Unternehmen kann von einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person bei Namensgleichheit nicht ohne Weiteres die Löschung einer "at-Domain" verlangen.

2. Eine Ausnahme vom Prioritätsgrundsatz ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil es um einen Domain-Namen mit der TLD „at“ geht. Letztere wird zwar von dem Gebiet Österreich aus verwaltet, so dass die meisten Registrierungen der Domains sicherlich Bezug zu Österreich haben. Vorausgesetzt wird ein solcher Bezug aber ausweislich der Registrierungsbedingungen gerade nicht. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr hinter der Domain mit der TLD „at“ zwingend ein Angebot mit österreichischem Bezug vermutet. Vielmehr weist, was auch dem lnternetnutzer bekannt ist, „at“ lediglich auf die nationale Vergabeorganisation hin.

3. Ein Übertragungsanspruch schheidet auch deswegen aus, weil damit eine unzulässige Bevorzugung der Beklagten zu 2 gegenüber anderen Interessenten verbunden wäre.

siehe hierzu auch unsere aktuelle kurze Stellungnahme sowie die rechtskräftige Entscheidung des LG Hamburg.

 

LANDGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 2 a O 113/04

Entscheidung vom 16. Februar 2005

In dem Rechtsstreit

des Herrn Dip.-Ing. ...Sartorius, ...
Klägers,


- Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte Withöft, Terhaag und Rossenhövel, RA Michael Terhaag, Stresemannstraße 26, 40210 Düsseldorf —

gegen

1. die Firma Sartorius AG, vertreten durch den Vorstand, ...
2. die Firma Sartorius GmbH, ...
Beklagten,

Prozessbevollmächtigter: ...

hat die 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. ... und die Richterinnen am Landgericht ... und ...

für Recht erkannt:

 

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 24 % und die Beklagte zu 2 zu 76 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 2 zu 76 %. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu volistreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die zu erbringenden Sicherheiten können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse geleistet werden.


Tatbestand:

Der Kläger hat sich bei der nic.at GmbH, der österreichischen Vergabestelle für Domain-Namen, die Domain www.sartorius.at registrieren lassen. Er will diese Seite für die Veröffentlichung von Informationen über sich und seine Familie und insbesondere für den E-Mail-Verkehr nutzen. Die nic.at GmbH vergibt Domain-Namen mit der Top-Level-Domain (TLD)."at“ unabhängig davon, ob der jeweilige Antragsteller aus Österreich stammt oder dort ansässig ist.

Die Beklagte zu 1 ist Anbieterin von Labor- und Prozesstechnologie. Sie ist Inhaberin der Wortmarke „SARTORIUS“, welche für diverse Klassen eingetragen ist. Die Beklagte zu 2 ist ein im Jahr 1971 gegründetes österreibhisches Tochterunternehmen der international tätigen Beklagten zu 1 und erwirtschaftete 2003 einen Umsatz von 12 Mio. Euro.

Mit Schreiben vom 6.2.2004 wies die Beklagte zu 1 den Kläger darauf hin, dass sie aufgrund der Tatsache, dass sie eine Tochtergesellschaft in Österreich habe, die einen entsprechenden lnternetauftrjff vorbereite, die Domain www. sartorius.at „für uns“ beanspruche und die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen „einem Herausabeanspruch des beanspruchenden Unternehmens stattgegeben“ habe. Gleichzeitig bot sie dem Kläger den Tausch oder Kauf der Domain an. Der Kläger lehnte dies mit Schreiben vom 19.2.2004 ab.

Die nic.at GmbH teilte dem Kläger mit Schreiben vöm 18.5.2004 mit, dass die Beklagte zu 2 Rechte an der Domain geltend gemacht habe und die Domain daher:in einen Wartestatus gesetzt worden sei. Mit Schreiben vom 24.5.2004 erhielt der Kläger schließlich eine Abmahnung von der Beklagten zu 2, welche ihn zur Löschung der Domain aufforderte. Es folgte ein Schriftwechsel zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2, der aber zu keiner Einigung führte.

Die Beklagte zu 1 stellte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 9.6.2004 klar, dass sie keine eigenen Rechte an der Domain geltend mabhe und bislang nur die Rechte der Beklagten zu 2 in Funktion als zentrale Rechtsabteilung des Sartorius Konzerns wahrgenommen habe.

Die Beklagte zu 2 erhob nach Rechtshängigkeit der hiesigen Klage ihrerseits Klage beim LG Hamburg — 324 0 375/04 - gegen den Kläger, mit dem sie die Löschung der Domain begehrte. Das Landgericht Hamburg wies die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 20.10.2004 mit Urteil vom 10.12.2004 ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 2 sei nicht berechtigt, von ihmUnterlassung der Nutzung und/oder
Übertragung der Domain sartorius.at zu verlangen, da sie keine besseren Rechte an der Domain besäße. Ein entsprechendes Verlangen der Beklagten ergebe sich aber aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr sowie der Klageerwiderüng.

Bei der Bemessung des Streitwerts komme es auf sein Interesse an der Feststellung an, welches mit€ 5.500-- zu bewerten sei. In einem am 21.1.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vertieft der Kläger sein diesbezügliches Vorbringen.

Mit der am 21.6.2004 eingereichten und am 27.7.2004 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, festzustellen, dass die Beklagten ihm gegenüber keinen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung und/oder Übertragung der Domain „sartorius.at“ haben. Mit Schriftsatz vom 17.1.2005, bei Gericht eingegangen am 18.1.2005, hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 zurückgenommen. Im übrigen erklärt der Kläger im Hinblick auf das Verfahren vor dem Landgericht Hamburg den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Er beantragt hilfsweise,

 

festzustellen, dass die Beklagte zu 2 ihm gegenüber keinen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung und/oder Übertragung der Domain "sartorius.at“ hat.

Die Beklagte zu 2 hat sich der Erledigungserklärung im Hinblickauf die geltend gemachte Unterlassung angeschlossen.

Die Beklagte zu 2 beantragt im übrigen,

 

die Klage abzuweisen.

Die Böklagte zu 2 ist der Ansicht, die Klage sei im Hinblick auf den Antrag, festzustellen, dass sie keinen Übertragungsanspruch habe, mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Sie habe zu keiner Zeit die Übertragung verlangt. Der Übertragungsanspruch sei ein selbständiger Anspruch, welcher nicht vom Löschungsbegehren umfasst sei. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie trotz der Beäntragung eines Wartestatus bei der österreichischen Registrierungsbehörde keine Bevorrechtigung bei der Neuzuteilung der etwa gelöschten Domain „sartorius.at“ gehabt hätte.

Hinsichtlich des für erledigt erklärten Unterlassungsanspruches hat sie vorgetragen:
Die Klage sei unbegründet gewesen. Sie sei hinsichtlich der grundsätzlichen Namenswahl prioritätsälter. Aber auch wenn man auf die Priorität der Registrierung abstelle,, müsse eine Abwägung der Parteunteressen erfolgen. Diese falle zu ihren Gunsten aus. Zum einen habe der Kläger keinen ersichtlichen bzw. rechtlich relevanten Bezug zu dem Land Österreich und sei daher als Nichtberechtigter anzusehen. Insofern sei sowohl die benutzte TLD als auch das Verkehrsverständnis zu berücksichtigen. Der Verkehr erwarte unter der TLD „at“ aber ein Angebot mit einem klaren Bezug zu Österreich. Diesen könne sie vorweisen. Es sei für sie zu Werbezwecken sehr wichtig, eine eigene Domain unter der TLD „at“ zu registrieren und zu betreiben. Zum anderen verfüge sie zumindest über eine erhebliche Verkehrsgeltung.

Die Beklagten sind der Ansicht, etwaige Ansprüche auf Nutzungsunterlassung und Übertragung der Domain hätten für sie angesichts der Bedeutung ihres Firmen- und Markennamens eine ganz erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, so dass ein Streitwert von mindestens € 80.000,-- angemessen sei. Sie macht dazu nähere Ausführungen, auf die Bezug genommen wird (Bl.33f. GA).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der in der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers liegende Antrag, dass der Rechtsstreit m Hinblick auf das Übertragungsbegehren der Beklagten zu 2 erledigt ist, hat Erfolg. Die Hauptsache ist durch die mündliche Verhandlung und Entscheidung des Landgerichts Hamburg erledigt (1.). Der Feststellungsantrag des Klägers war bis dahin auch zulässig und begründet (2.).

1.
Erledigt ist die Hauptsache, wenn der Antrag des Klägers durch ein Ereignis nach Eintritt den Rechtshängigkeit gegenstandslos wird. Durch das Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, welches unstreitig nach Rechtshängigkeit den hiesigen Klage eingeleitet worden ist, ist das Feststellungsintenesse des Klägers entfallen. Denn das rechtliche Interesse an alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs entfällt nach den Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 2516: NJW 1994, 3107, 3108) dann, Wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann. Da das Landgericht Hamburg über die Klage der Beklagten zu 2 am 20.10.2094 verhandelt und bereits entscheiden hat, besteht an letzterer Voraussetzung kein Zweifel.

Es liegt aber auch derselbe Streitgegenstand vor, auch wenn Gegenstand des Hamburger Verfahrens eine Löschungsklage wan. Zwar ist den Beklagten zu 2 darin zuzustimmen, dass das Herausgabeverlangen üben das Löschungsverlangen hinausgeht. Maßgeblich für die Deckungsgleichheit ist aber nicht nur der Wortlaut der gestellten Anträge allein, sondern der sich aus dem Wortlaut in Verbindung mit der Begründung, ergebende Sinn. Diese Auslegung ergibt hier jedoch, dass die gegenläufigen Begehren übereinstimmend die Klärung der Frage bezwecken, ob die Beklagte zu 2 die Domain für sich beanspruchen kann. Dies hat das Landgericht Hamburg jedoch mit der Abweisung der Löschungsklage verneint. Damit ist aber auch gleichzeitig geklärt, dass die Beklagte zu 2 mangels besserer Rechte an den Domain auch nicht die Übertragung venlangen kann.

2.)
Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte zu 2 nicht berechtigt war, die Übertragung den Domain „sartorius.at“ zu venlangen, war bis zu den mündlichen Verhandlung des Landgerichts Hambung am 20.10.2004 auch zulässig und begründet.

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2 bestand ein dahingehendes Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO. In dem Schreiben der Beklagte zu 1 vom 6.2.2004, die ausweislich ihres Schreibens vom 9.6.2004 in ihrer Funktion als zentrale Rechtsabteilung für die Beklagte zu 2 gehändelt hat, berühmt sich diese eines entsprechehden Übertragungsanspruchs. Durch die Verwendung der Formulierungen „Herausgabeanspruch“ und „beanspruchen wir die Domain für uns“ durfte der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte zu 2 auch eine Übertragung der Domain in Erwägung zog. Zwar hat die Beklagte zu 2 in dem nachfolgenden Schriftverkehr lediglich Löschung geltend gemacht. Für den Kläger war aber daraus nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ersichtlich, dass der Übertragungsanspruch gänzlich fallengelassen worden ist, zumal die Beklagte zu 2 mehrere — wenn auch vergleichsweise — Angebote zum Tausch oder Kauf der Domain gemacht hatte und die Beklagte zu 2 darüber hinaus nach ihrem eigenen Vortrag keine Bevorrechtigung, bei der Neuzuteilung der gelöschten Domain gehabt hätte.

b) Die negative Feststellungsklage war auch begründet. Der Verfügungsbeklagten zu 2 stand unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Übertragung der Domain zu.

Ansprüche aus ihrer Firmenbezeichnung gemäß § 15,5 MarkenG oder der Marke der Beklagten zu 1 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG scheiden bereits deswegen aus, da der Kläger ausschließlich im privaten Verkehr und nicht wie nach dem Markenrecht erforderlich, im geschäftlichen Verkehr handelt.

Aber auch ein Anspruch aus § 12 BGB ist nicht gegeben. Der Kläger hat durch die Registrierung der Domain „sartorius.at“ nicht die Rechte der Beklagten zu 2. verletzt: Denn diesem steht ebenfalls ein Namensrecht an der Bezeichnung zu, so dass das Recht der Gleichnamigen zur Anwendung gelangt. Danach greift bei Gleichnamigen grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität (BGFH WRP 2002, 694, 698). Der Kläger hat sich aber die Domain zuerst reservieren lassen.

Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, so z. B., wenn der später gekommene Namensträger überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internetauftritt unter dem Namen erwartet (BGH, a.a.O., S. 698). Dass sie überragend bekannt ist, behauptet die Beklagte zu 2 aber selbst nicht.

Eine Ausnahme von dem Prioritätsgrundsatz ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil es um einen Domain-Namen mit der TLD „at“ geht. Letztere wird zwar von dem Gebiet Österreich aus verwaltet, so dass die meisten Registrierungen der Domains sicherlich Bezug zu Österreich haben. Vorausgesetzt wird ein solcher Bezug aber ausweislich der Anlage K 10, BI. 50 GA gerade nicht. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr hinter der Domain mit der TLD „at“ zwingend ein Angebot mit österreichischem Bezug vermutet. Vielmehr weist, was auch dem lnternetnutzer bekannt ist, „at“ lediglich auf die nationale Vergabeorganisation hin (vgl. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 RN 298).

Schließlich scheidet ein Übertragungsanspruch auch deswegen aus, weil damit eine unzulässige Bevorzugung der Beklagten zu 2 gegenüber anderen Interessenten verbunden wäre (BGH a.a.O., 5. 700).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 91 a, 269 Abs.3 Satz 2 .ZPO.

1.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO der Beklagten zu 2 aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn ohne das erledigende Ereignis, die mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg, hätte der Kläger insoweit obsiegt.

a)Der negative Feststellungsantrag des Klägers war zulässig, insbesondere bestand ein entsprechendes Feststellungsinteresse, § 256.ZPO. Wie die Beklagte zu 2 nunmehr selbst nicht mehr in Abrede stellt, lag in dem Berühmen eines Löschungsanspruchs gleichzeitig auch ein Berühmen eines Unterlassungsanspruchs.

b) Der negative Feststellungsantrag war auch begründet. Der Beklagten zu 2 stand kein Unterlassungsanspruch gemäß § 12 BGB zu. Eine Rechtsverletzung des Klägers war wegen eigener Namensrechte und einer früheren Registrierung der Domain nicht gegeben. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer I.2.b) Bezug genommen.

2.
Soweit der Kläger die Klage gegenüber der Beklagten zu 1 zurückgenommen hat, waren die Kosten ihm aufzuerlegen, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

IV.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Vorbringens des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 21.1.2005 (BI.77f GA) war nicht veranlasst, § 156 ZPO.

V.
Der Streitwert wird bis zum 17.1.2005 auf € 80.000,-- festgesetzt, wobei, auf den Antrag gegen die Beklagte zu 1 und den gegen die Beklagte zu 2 jeweils €40.000,--(Unterlassung: 20.000,--, Übertragung 20.000,--) entfallen.

Der Streitwert der negativen Feststellungsklage entspricht dem der Leistungsklage umgekehrten Rubrums (h.M., vgl.BGH NJW 1997, 1787, NJW 70; 2025, Thomas/Putzo-Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 3 RN 65), so dass es entgegen der Ansicht des Klägers auf das Interesse der Beklagten an der Durchsetzung ihrer Ansprüche ankommt. Dieses wird bestimmt durch den wirtschaftlichen Wert des verletzten Kennzeichenrechts und den Angriffsfaktor (lngerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 142 RN 6[wtrp]). Die Beklagten haben ihr wirtschaftliches Interesse mit € 80.000,-- angegeben. Diese Angabe hat für das Gericht indizielle Bedeutung, welche aber anhand der objektiven Gegebenheiten zu überprüfen und mit üblichen Wertfestsetzungen in gleichgelagerten Fällen zu vergleichen ist. In Anbetracht der Tatsache, dass es vorliegend um zwei Beklagte, also zwei Angriffe, und jeweils zwei Ansprüche, nämlich Unterlassung und Übertragung, geht, hält die Kammer einen Streitwert von € 80.000,-- aber auch unter Berücksichtigung eines möglicherweise geringen Angriffsfaktors des Klägers für angemessen.

Ab dem 18.1.2005 wird der Streitwert auf €20.000,-- festgesetzt.

(Unterschriften)

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