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Glücksrecht VIII: Schummel-Schiri und andere News zum Thema Sportwetten

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Schiri hält die deutsche Sportwelt in Atem!

- Ping-Pong-Spiel vor Gerichten setzt sich fort
Sportwett- und Glücksrecht - Teil VIII -


von Rechtsanwalt Michael Terhaag
- bitte vergleichen Sie zu diesem Thema auch unsere weiteren Berichte und Beiträge - 

Fussball- und Sportwetten sind weiter „in“.

Nicht nur, dass gerade in jüngster Zeit wieder immer mehr deutsche Gerichte sich mit dem Thema Sportwetten herumschlagen müssen, aktuell sorgen auch zahlreiche Berichte über angebliche Manipulationen eines deutschen Schiedsrichters für einen handfesten Skandal.

Bitte sehen Sie uns nach, dass wir kurz einige Zeile zum Ping-pong-Spiel vor deutschen Gerichten voranschicken. So ausführlich -wie gewohnt- wird's diesmal absichtlich nicht ;-)

Deutsche Rechtsprechung lässt weiterhin beinahe jede klare Linie vermissen.
Strafgerichte, wie zuletzt das Landgericht Baden-Baden, sprechen -soweit ersichtlich- alle Angeklagten vom Bewerben oder Betreiben von illegalem Glücksspiel frei. Zivilgerichte hingegen halten das die Sportwettvermittlung innerhalb der Landesgrenzen oder im europäischen Gemeinschaftsgebiet zum einen für zulässig  (Hanseatisches Oberlandesgericht), schätzen dies teilweise aber auch als grob wettbewerbswidrig ein (ebenfalls OLG Hamburg).
Ausgerechnet Verwaltungsgerichte fühlen sich teilweise dazu berufen, von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Strafbarkeit gemäß § 284 Absatz 1 und Absatz 4 StGB auszugehen, wie zuletzt das Verwaltungsgericht Köln.
Dies obwohl zuletzt aus Karlsruhe durch das Bundesverfassungsgericht vergleichsweise eindeutig bestimmt wurde, dass sich das Oververwaltungsgericht Münster jüngst mit seiner Entscheidung im Rahmen einer zu summarischen Prüfung des einstweiligen Rechtsschutz etwas zu leicht gemacht hat. So hatte auch das Verwaltungsgericht Aachen zuletzt erhebliche Bedenken gegen das staatliche Glückspielmonopol insgesamt.
Hier muss leider weiter abgewartet werden, wann endlich einmal ein höheres Gericht sich mit der Frage der konkreten Anforderung an die behördliche Erlaubnis (aus den neuen Ländern oder einem anderem Gemeinschaftsgebiet wie z.B. Österreich oder England) einmal abschließend befasst.

Ganz aktuell sind aber die zum Teil heftigen Vorwürfe gegen den vermeintlichen Berliner „Schummel-Schiri“ Robert Hoyzer nicht aus dem deutschen Blätter- und Medienwald hinwegzuenken.

Zumindest ist in dem Zusammenhang äusserst interessant, ob der ehemals aufstrebende Schiedsrichter sich durch seinen raschen Austritt aus seinem Verein Herta BSC Berlin  tatsächlich der deutschen Sportsgerichtsbarkeit entziehen konnte. Stimmen Berichte, dass ein Wirksamwerden dieser Kündigung erst in sechs Wochen wirksam werde, könnte tatsächlich zuvor noch ein deutsches Sportsgericht in der Sache tätig werden. Bei einem entsprechenden Nachweis wären hier ein Berufsverbot oder aber empfindliche Geldstrafen möglich.

Der "Unparteiische", der die Vorwürfe zum einen heftig bestreitet und dem solche Manipulationen noch in keinster Weise nachgewiesen sind, dürfte sich – falls sich die Behauptungen dennoch bewahrheiten – aber auch nicht unerheblichen Schadensersatzansprüchen in Auge blicken müssen. Als möglicher Anspruchsteller kommen hier nicht nur die geschädigten Wetter, sondern insbesondere auch die Wettunternehmen, Vereine wenn nicht sogar betroffene Trainer (z.B. Herr Klaus Toppmöller) in Betracht. Über die Ursächlichkeit des Verhaltens für einen möglichen Schaden können sich dann die Jursiten streiten.

 

Da, wie auch immer noch zu beziffernde, Schadensersatzansprüche schnell die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Nachwuchs-Schiris überschreiten dürften, muss aber auch über eine Mitverantwortung des DFB, oder gar der Wettanbieter selbst, nachgedacht werden. Wenn nämlich, bereits im August 2004 ernsthafte Hinweise durch unregelmäßige Wetteinsätze hinsichtlich Herrn Hoyzer vorgelegen

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Der einzig staatliche Sportwettanbieter Oddset zum Beispiel hat in seinen allgemeinen Wettbestimmungen eventuelle Regressansprüche auf eine Frist von 13 Wochen beschränkt. Diese sind seit dem letzten strittigen Spiel aber nunmehr bereits verstrichen sind. Hierbei bleibt abzuwarten, ob Zivilgerichte einen solchen Ausschluss im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) überhaupt für zulässig erachten.

Herr Rechtsanwalt Michael Terhaag hatte am Morgen des 25. Januar 2005 im Sat 1 Frühstücksfernsehen, aber auch den 8 Uhr Nachrichten des Nachrichtensenders N24 ausreichend Gelegenheit zur Sache Stellung zu nehmen. Die in diesem Zusammenhang zusätzlich gegebenen Interviews wurden auch für die Abend- und Nachtnachrichten von ProSieben und Sat.1 verwendet.

Wir halten Sie in der Angelegenheit natürlich informiert, werden bald wieder hierüber berichten und stehen für Rückfragen jederzeit gerne kurzfristig zur Verfügung. Mehr zum Thema hier in unserem Update.