×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Medienrecht
/
Spieglein, Spieglein an der Wand...Zur Veröffentlichung von Fotografien

Spieglein, Spieglein an der Wand... - Über die Zulässigkeit Fotografien im Internet zu veröffentlichen

von Rechtsanwalt Wolfgang Mews

Die Neugier und der Wissensdurst über das Leben prominenter Stars beschert Zeitschriften wie der „Gala“ oder der „Bunten“ äußerst zufriedene Auflagen. Aber selbst wenn die Abgebildeten keine Hollywood-Größen sind und zudem noch nicht mal aufregende Geschichten erzählt werden, führt die Neugier des Menschen zu manch erträglichen Geschäften.

Nicht ganz neu -aber urplötzlich populär- sind die Internetdienste, bei denen meist junge Leute Fotos ihrer selbst hochladen können und dann durch den Internetnutzer „bewertet“ werden oder das Foto im Rahmen einer Kontaktanzeige helfen soll, die Anzahl der Interessenten zu erhöhen.

Ob „hotornot.de“ oder „ktosexy.de“ – das Prinzip ist das gleiche: Der Nutzer wird durch eine Vielzahl von mehr oder weniger aussagekräftigen Fotos angezogen und muss nun bewerten, wer der oder die Schönste im ganzen Land ist. Da der begeisterte Internetnutzer ständig neue Fotos vorgesetzt bekommt, fällt der Abschied vom Dienst oft schwer und die der Dienstanbieter kann treffgenau seine Werbeinhalte dem begehrten Publikum anbieten.

Es mehren sich jedoch die Fälle, in denen private Fotos, welche entweder für einen ganz anderen Dienst hochgeladen oder einfach nur dem ehemaligen Freund geschenkt worden sind, dort auftauchen, wo der Abgebildete es nicht veröffentlicht haben möchte.

Hiergegen haben auch die seriösen Dienste so gut wie keine Handhabe, da einerseits der Upload der Bilder für jedermann möglich ist, andererseits kaum zu überprüfen ist, ob das hochgeladene Bild wirklich mit Einwilligung zur Bewertung gestellt worden ist.

Die Gefahr für den Diensteanbieter ist klar: Für die Veröffentlichung eines Fotos benötigt er die Einwilligung der abgebildeten Person nach dem KUG (Kunsturhebergesetz). Er muss beweisen, dass ihm diese Einwilligung vorliegt. Kann er dies nicht, besteht die Gefahr, von der abgebildeten Person auf Unterlassung und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Auch der gerne in den Nutzungsbedingungen dargestellte Ausschluss der Verantwortlichkeit gemäß § 9 ff. TDG (Teledienstegesetz) wird wohl nicht greifen, da die Haftungsprivilegierung spätestens dadurch entfallen sollte, dass der Betreiber die User auffordert, die Fotos hochzuladen. Im Übrigen wird er sich die Fotos auch zu Eigen machen, da es gerade der Sinn des Dienstes ist, die Fotos im Rahmen des Dienstes bewerten zu lassen, um damit Kunden auf den Dienst zulocken, die attraktive Werbeempfänger sind. Zudem ist die rechtswidrige Veröffentlichung von Bildnissen eine Straftat und kann somit durchaus zu einer Geldstrafe führen.

Für den Geschädigten, dessen Foto entgegen seinem Willen im Internet veröffentlicht wird, bleibt die Möglichkeit, den Anbieter auf Unterlassung der Veröffentlichung in Anspruch zu nehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar eine kleine Versilberung der erlittenen Qualen in Form eines Schmerzensgeldes drin.

Nur nebenbei sei noch auf den neuen § 201 a StGB hingwiesen, der unter bestimmten Voraussetzungen die Herstellung oder Übertragung von Fotos von Mitmenschen unter Strafe stellt, die in einer Wohnung oder ähnlichen geschütze Räumlichkeit erstellt worden sind.

Selbstverständlich sind bei einer Veröffentlichung auch die Urheberrechte des Fotografen zu beachten. Weitere Infos gibts hier oder über unsere Suchfunktion. 

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gerne! Sprechen Sie uns an.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

Influencer-Marketing - Rechtshandbuch

2. Auflage – vollständig überarbeitet und aktualisiert

Praxisnaher Überblick zu rechtlichen Fragestellungen im Influencer-Marketing,  u.a. im Werbe-, Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrecht; inklusive Muster zur Vertragsgestaltung.