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"Fettfreie" Werbung, - LG Kleve, Urteil vom 5. November 2004, AZ: 8 O 69/04 -

Leitsätzliches

Die Werbung mit dem Aufdruck "ohne Fett" für Süsswaren aus Fruchtgummi wie z.B. Yoghurt-Gums ist nicht irreführend. Die Entscheidung ist insofern lesenswert, als das Gericht sorgfältig auf die unterschiedlichen angesprochenen Verkehrskreise und ihre Auffassungsgabe eingeht - von den Erfahrungen der Kammer selbst bis hin zu Kindern ab 6 Jahren.

LANDGERICHT KLEVE

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidung vom 5. November 2004
Aktenzeichen: 8 O 69/04

In dem Rechtsstreit

...

hat das Landgericht Kleve auf die mündliche Verhandlung vom ... durch die Richter ... für Recht erkannt:

 

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte in Anspruch auf Unterlassung von Werbung, welche nach seiner Ansicht geeignet ist, Endverbraucher in die Irre zu führen.

Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen sowie weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland und gemäß § 8 Absatz III Nr. 3 UWG (2004), § 4 des Unterlassungsklagengesetzes klagebefugt.

Die Beklagte stellt Süßwaren her, unter anderem Produkte mit den Bezeichnungen "Yoghurt-Gums", "Euro Münzen" und "fresh Watermelon", die in Kunststoffverpackungen zu je 200 g Inhalt bundesweit in Einzelhandelsgeschäften an Endverbraucher zum Kauf angeboten werden. Die Vorderseite der Verpackungen der drei genannten Produkte zeigt in großen Buchstaben den Aufdruck "ohne Fett". Auf der Rückseite der Verpackung des Produktes "Yoghurt Gums" sind die Inhaltsstoffe wie folgt angegeben:

 

100 g enthalten im Durchschnitt: Brennwert 1360 KJ (320 kcal) Kohlenhydrate 77,0 g Eiweiß 2,1 g a. 0,4 g

Auf der Vorderseite der Produkte "Euro Münzen" und "fresh Watermelon" unmittelbar unter dem Aufdruck "ohne Fett" sind deren Inhaltsstoffe wie folgt angegeben:

 

100 g enthalten im Durchschnitt: Brennwert 1405 KJ (331 kcal) Kohlenhydrate 75,0 g Eiweiß 7,0 g a. 0,2 g

Der Stoff, aus dem das Produkt "Yoghurt Gums" hergestellt wird, enthält etwa 0,1% Fett aus der Milch, die Fruchtgummimasse, aus der die beiden anderen Produkte hergestellt werden, enthält kein Fett. Alle drei Produkte werden jedoch mit Bienenwachs ummantelt, damit ihre Oberflächen nicht verkleben. Das führt zu den in der Analyse genannten Fettanteilen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Werbung mit dem Aufdruck "ohne Fett" sei irreführend, weil alle drei Produkte nicht völlig frei von Fett sind, wie die Analyse zeigt, wenngleich der Fettanteil auch sehr gering sei. Darüber hinaus vertritt der Kläger die Ansicht, mit der drucktechnisch hervorgehobenen Angabe "ohne Fett" werde ein positiver gesundheitlicher Aspekt suggeriert, gleichzeitig aber die gesundheitliche Gefahr verschleiert, die sich aus dem hohen Zuckeranteil aller drei Produkte ergebe, ja es werde sogar der Eindruck erweckt, die Produkte seien gesundheitlich unbedenklich.
Die Beklagte, so trägt der Kläger vor, suggeriere mit dem Aufdruck " ohne Fett" mit den genannten Produkten könne man sich kalorienbewusst ernähren, diese Produkte führten zu keiner relevanten Gewichtszunahme.
Mit Schreiben vom 17. November 2003 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Kläger beantragt,

 

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die Produkte "Yoghurt-Gums", "Euro Münzen" und "fresh Watermelon" wie nachfolgend abgebildet mit der Angabe "ohne Fett" zu werben bzw. werben zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

Zu den vom Beklagten geäußerten Rechtsansichten wird auf die Klageerwiderungsschrift Bezug genommen. Zu weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, der Kläger ist gemäß § 8 Abs. III Nr. 3 UWG (2004), § 4 UklG klagebefugt.

 Die Klage hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg.
Dem Kläger steht der gemäß § 8 UWG geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, denn zu Unrecht rügt er, die Beklagte führe mit der Werbeaussage "ohne Fett" auf den drei genannten Produkten die Verbraucher - unter Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. II Nr. 1 UWG (2004) (§ 17 Abs. I Nr. 5 LMBG) - in die Irre.

Die drei genannten Produkte der Beklagten sind relativ - nämlich unter Berücksichtigung der für die Entscheidung maßgeblichen Wertungskriterien - fettfrei. Maßstab für diese Beurteilung ist nicht die chemisch-wissenschaftliche Analyse des beworbenen Produktes, sondern eine verbraucherbezogene Betrachtungsweise, denn nur diese hat die nach dem Schutzzweck der §§ 3, 5 UWG erforderliche wettbewerbliche Relevanz (vgl. Baumbach/Hefermehl "Wettbewerbsrecht" 23. Aufl. § 5 UWG Rn. 2.167).
Wettbewerblich relevant ist die nach chemisch-wissenschaftlichen Gesichtspunkten unrichtige Angabe nur dann, wenn sie geeignet ist, einen erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise in seiner Entscheidung für das Produkt zu beeinflussen, mithin den Absatz des umworbenen Produktes durch diesen Irrtum zu fördern. Ohne Relevanz ist sie, wenn sie erfahrungsgemäß für die Marktentscheidung ohne Bedeutung ist. Bei der Beurteilung, ob eine Werbung im vorgenannten Sinne irreführend ist, muss abgestellt werden auf den Horizont des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der der Werbung in der konkreten Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringt (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O. UWG § 12 Rn. 2.71 m.w.N.).
Die Kammer geht aus eigener Kenntnis davon aus, dass der Unterschied zwischen "kein Fett" und dem in den genannten Produkten der Klägerin enthaltenen Fettanteil von maximal 0,4% für die Kaufentscheidung nahezu aller Verbraucher ohne jede Bedeutung ist. Bei einem durchschnittlichen täglichen Fettbedarf eines Erwachsenen von etwa 80g wäre der Verzehr von 20 kg des Produktes "Yoghurt-Gums" und 40 kg der beiden anderen Produkte erforderlich um den durchschnittlichen Tagesbedarf an Fett zu decken. Der Fettanteil der Produkte ist mithin aus der Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers als "marginal" zu werten, so dass die Abweichung zwischen der Werbung "ohne Fett" und dem tatsächlichen Fettgehalt von 0,2% bzw. 0,4% keine wettbewerblich bedeutsame Irreführung zur Folge hat.

Damit erübrigen sich in diesem Zusammenhang Ausführungen zur Bedeutung der Offenlegung des Fettgehaltes auf den Verpackungen der Produkte. Der Kläger wirft der Beklagten vor, ihre Werbung "ohne Fett" erwecke die Vorstellung, der ungehemmte Verzehr der drei genannten Produkte sei nicht gesundheitsschädlich, denn sie suggeriere "ohne Fett macht nicht dick (fett)". Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Süßigkeiten (mit Ausnahme diätetischer Lebensmittel) beziehen ihren süßen Geschmack aus Zucker, den sie in großen Mengen enthalten und der, in größeren Mengen genossen, zu Übergewicht führt. Zu Übergewicht führt aber auch der übermäßige Verzehr von Fett. Beides ist, jedenfalls in der simplen Aussage "Süßigkeiten und Fett machen dick", Allgemeinwissen, über das der durchschnittliche Verbraucher verfügt, wie der Kammer aus eigener Lebenserfahrung bekannt ist. Diese Kenntnis aber lässt es nicht zu, dem durchschnittlich informierten Verbraucher zu suggerieren, "Süßigkeiten ohne Fett machen nicht dick (fett)". Er weiß vielmehr genau, dass Süßigkeiten, insbesondere wegen ihres hohen Zuckeranteils zu Übergewicht führen können, auch wenn sie kein Fett enthalten und dass in erster Linie Zucker der Übergewicht verursachende Inhaltsstoff von Süßigkeiten ist.
Die Werbung mit der Aussage "ohne Fett" ist auch nicht als "Werbung mit einer Selbstverständlichkeit" unlauter im Sinne der §§ 3, 5 UWG, weil Fruchtgummimasse, aus denen diese Produkte hergestellt sind, stets fettfrei ist. Unlauter wäre dies nur dann, wenn der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beiden beworbenen Fruchtgummiprodukte gegenüber anderen Waren gleicher Gattung vermuten würde, welcher in Wahrheit nicht besteht.
Die "Gattung", zu der diese genannten Produkte gehören, ist nicht als "Süßwaren aus Fruchtgummimasse", sondern allgemein als "Süßwaren" zu definieren, stehen Fruchtgummiprodukte doch nicht nur untereinander, sondern zu einer Vielzahl anderer Süßwaren, mit der der Verbraucher seinen Bedarf befriedigt, in unmittelbarer Konkurrenz. Wirbt die Beklagte mit der Eigenschaft "ohne Fett", so stellt sie damit einen tatsächlichen Vorzug der (von ihr produzierten) Fruchtgummiprodukte gegenüber anderen Süßwaren heraus, der für den Verbraucher durchaus von Interesse ist, denn diese Produkte enthalten weniger gesundheitsbeeinträchtigende Stoffe als andere Süßwaren, welche neben einem hohen Zuckeranteil auch Fett enthalten. Für das Produkt "Yoghurt-Gums" beinhaltet die Werbung "ohne Fett" schon deswegen keine Selbstverständlichkeit, weil es sich um ein Milchprodukt handelt; ein solches aber enthält in aller Regel Fett aus der Milch.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist auch der Umstand, dass die von der Beklagten beworbenen Fruchtgummiprodukte nicht weniger Kalorien enthalten als fetthaltige Süßwaren mit niedrigerem Zuckeranteil. Mit ihrer Werbeaussage "ohne Fett" suggeriert die Beklagte nämlich nicht, ihre Produkte seien, absolut gesehen, kalorienärmer als andere Süßwaren, sondern stellt insoweit nur eine Relation zwischen ihren Produkten und anderen Süßwaren mit vergleichbarem Zuckeranteil her, offenbart aber gleichzeitig, wenn auch weniger plakativ, den hohen Kaloriengehalt ihrer Produkte in der auf den Packungen abgedruckten Analyse.
Aber auch ohne diese Analyse zur Kenntnis zu nehmen, weiß der durchschnittlich informierte Verbraucher, dass diese Süßwaren einen hohen Zuckeranteil enthalten, der einer kalorienbewussten Ernährung entgegensteht. Dem Kläger geht es insbesondere auch um den Schutz von Kindern als Adressaten der angefochtenen Werbung. Die Werbung richtet sich, da sie aus geschriebenem Text besteht, nur an Kinder, die bereits lesen können, also im Allgemeinen an Kinder im Alter von mindestens 6 Jahren. Dafür, dass die Werbung "ohne Fett" geeignet sein könnte, eine nennenswerte Zahl von Kindern der unteren Altersgruppe (ab 6 Jahren) zum Kauf der Produkte der Beklagten zu verführen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Solche Kinder entscheiden sich im Allgemeinen nicht gesundheitsbezogen rational für die eine und gegen die andere Süßigkeit, sofern sie diese selbst erwerben, sondern handeln emotional, lassen sich vom Aussehen, vom Geschmack, von der Meinung ihrer Altersgenossen oder von emotionalen Einflüssen aus der (Fernseh-) Werbung leiten.
Lassen (ältere) Kinder sich bei ihrer Kaufentscheidung von der Werbung "ohne Fett" beeinflussen, so setzt das bereits vorhandenes Ernährungsbewusstsein, mithin zumindest elementare ernährungsphysiologische Kenntnisse voraus. Solche Kinder wissen, "Süßigkeiten machen dick". Diese Kenntnis aber steht auch bei solchen Kindern der Suggestion entgegen, "Süßigkeiten ohne Fett machen nicht dick (fett)".
Die Kammer verkennt nicht, dass die mannigfaltigen Verführungen durch die Süsswarenindustrie einer gesunden Ernährung insbesondere unserer Kinder abträglich sind, so dass sich das Erfordernis, Kinder vor den Auswirkungen ungesunder Ernährung zu schützen, als selbstverständlich erweist. Die verfassungsrechtliche Aufgabe der Kammer in diesem Rechtsstreit besteht jedoch nur darin festzustellen, ob eine nennenswerte Anzahl an durchschnittlich informierten kindlichen und erwachsenen Verbrauchern durch die Werbung der Beklagten "ohne Fett" in wettbewerblich relevanter Weise getäuscht wird. Das ist der einzige für die getroffene Entscheidung maßgebliche Aspekt. Zur Förderung gesundheitsbewusster Ernährung anhand allgemeiner gesundheitspolitischer Aspekte fehlt der Kammer die verfassungsrechtliche Kompetenz; das ist allein Aufgabe der dazu verfassungsrechtlich berufenen Gesetzgebungsorgane.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

(Unterschriften)

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