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BGH hält fest: Keine 'Versteigerungen' bei Ebay! Weit reichende Folgen...

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

Keine Versteigerungen im Rechtsinn bei Ebay -
Fernabsatzrecht gilt!

- Ebayrecht Teil VI -

von Rechtsanwalt Michael Terhaag
- vergleichen Sie zu diesem Thema auch Teil 1, Teil 2, Teil 3Teil 4 sowie Teil 5 -


Jetzt ist es raus. Der BGH hat am 2. November 2004 Recht gesprochen. Beim alltäglichen Ebaygeschäft handelt es sich nicht um klassische Versteigerungen im Rechtssinne.

Bei solchen ist nämlich die Gewährleistung für etwaige Mängel ausgeschlossen, es gilt nicht das allgemeine und besondere Fernabsatzgesetz und es gibt schon gar kein Widerrufs- oder Rückgaberecht.

Nicht so bei den Auktionen zwischen Ebayern. Rechtstechnisch handelt es sich hierbei um einen Kaufangebot und dessen Annahme und zwar mit dem bedingten Element des Zeitablaufs der "Auktion".

Grundlage für diese Rechtsauffassung ist dass § 156 des BGB für eine Versteigerung und das Zustandekommen des Vertrages einen "Zuschlag"  fordert.  Bei Ebay gibt es keinen Zuschlag, weil kein Auktionator auftritt. Es handelt sich eben um durch den Zeitablauf gewürzte "Kaufverträge zum Höchstgebot".

Einfach gesagt: Kein Zuschlag, keine Versteigerung, sondern ein beinahe normaler Kaufvertrag. Dies hat zur Folge, dass wenn es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt, dieser nicht nur über Widerrufs- und Rückgaberechte informieren, sondern sich insbesondere auch daran halten muss.

Wir geben zu, die diesbezügliche Prophezeiung am 17. Oktober 2004 im Wissenschaftsmagazin

 PLANETOPIA in Sat 1 war nicht besonders schwierig, aber sie war genau richtig ;-)

Jetzt heisst es wohl für viele Powerseller mehr denn je umdenken und aufrüsten.
 
Zum Beispiel durch Allgemeine Geschäftsbedingungen sollte man über Rechte und Pflichten hinreichend informieren, auf diesem Wege lässt sich aber wenigstens die Haftung etwas begrenzen.

Das wird viele Ebaykäufer freuen, können Sie die ersteigerten Waren doch ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Ein Inferno für die Verkäufer? Für die gwerblichen zunächst einmal wohl ja, denn Ebaygebühren und Versandkosten bleiben wohlmöglich bei ihnen "hängen". Insofern ist mit steigenden (Start-)Preisen zu rechnen, bei denen die Risiken der Rücksendung miteinkalkuliert werden.

Aber Hoffnung ist in Sicht: Bundestag und Bundesrat haben sich darauf geeinigt, bei Onlineverkäufen die Möglichkeit einzuräumen, die Rücksendekosten generell den Kunden "aufzudrücken". Derzeit geht dies nur bei einem Warenwert unter 40,00 €.

Wann es mit denn neuen Regelungen soweit ist, steht allerdings noch nicht fest. Das neue und im Ergebnis völlig korrekte Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts macht eine rasche Neuregelung im Interesse des gesamten E-commerce aber dringend nötig. Die konkreten Folgen nicht nur für Ebay bleiben abzuwarten. Hoffentlich bleiben währenddessen nicht zu viele "kleine" Anbieter Ebay fern oder gar ganz auf der Strecke.

Den Verbraucher dürfte es aber freuen. Aber Augen auf: Dem privaten Verkäufer gegenüber können Sie sich nicht hierauf berufen. Die Angabe des Verkäufer es handele sich um eine Privatauktion ist in diesem Zusammenhang übrigens völlig unerheblich. Es gibt eine Vielzahl an Umständen die den Versteigere zu einen gewerblichen Anbieter machen (können).

Sprechen Sie uns bei Fragen doch gern direkt an... Wir helfen sowohl Käufern als auch Verkäufern, aber im konkreten Fall immer nur einem von beiden ;-). In der Regel gilt "wer zuerst kommt, malt zuerst!" :-))

 

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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