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Wo Dialer draufsteht ist manchmal Betrug drin

Wo Dialer draufsteht ist manchmal Betrug drin!

Anmerkung zum Urteil des BGH vom 4. März 2004 (III ZR 96/03).

von Rechtsanwalt Anselm Withöft

 

Erstaunlich eigentlich, dass es hier jemand bis zum BGH versucht hat. Für Dialer haben wir schon immer vertreten, dass sich hier sehr schnell die Spreu vom Weizen trennt. Entgegen der landläufigen Meinung, dass Dialer stets Teufelswerke sind und daraus hervorgegangene Vergütungen keinesfalls zu bezahlen sind, muss in den Prozessen stark differenziert werden. Sofern der Anbieter des Dialers einen sorgfältigen Einsatz des Dialers schlüssig darlegen und beweisen kann, bestehen durchaus gute Chancen, die Forderung auch durchzusetzen (vgl. hierzu das ausführliche Urteil des AG Neuss Az.:32 C 409/02). Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig, da die Berufung als unzulässig verworfen wurde.

Ganz anders die Situation in dem vom BGH zu entscheidenden Fall. Auf dieser Konstellation stand allerdings ganz groß drauf, dass die Klage abgewiesen werden wird. Hierfür spricht zunächst die Höhe der Forderung: 15.077,92 DM sollen von einer Endverbraucherin gezahlt werden. Da dürfte bei den meisten Richtern schon die Reise in Richtung Klageabweisung losgehen. Nächster Punkt ist die Vermietung einer „0190-er-Nummer“ an einen nicht mehr bekannten Anbieter, von dem „lediglich eine spanische Postfachadresse bekannt ist“.

Bei dieser Sachlage braucht man schon sehr handfeste Beweise, um an das angeblich verdiente Geld zu kommen. Der minderjährige Sohn der Beklagten hatte sich einen „Highspeed“-Dialer herunter geladen, von dem er sich eine schnellere Einwahl ins Internet versprach. Stattdessen erhielt er nur eine deutlich teurere Einwahl ins Internet. Einen Hinweis auf die entstehenden Mehrkosten soll es nach Angaben der Beklagten dabei nicht gegeben haben.

Der Bundesgerichtshof begründet seine Klageabweisung dann unter anderem mit einem Hinweis auf die Haftungsregeln beim Telefonvertrag. Danach muss der Anschlussinhaber grundsätzlich auch für die durch seine minderjährigen Mitnutzer verursachte Gebühren zahlen. Die unbemerkte Einstellung einer anderen Einwahlverbindung soll der Anschlussinhaber aber nicht zu vertreten haben. Sofern entsprechende Veränderungen vorgenommen werden, muss der Telefonkunde dann nur das zahlen, was er über die herkömmliche Verbindung gezahlt hätte.

Im Anschluss gibt der BGH dann noch einige Verhaltensregeln bei ungewöhnlichen Vorgängen auf dem PC. Danach sei es von einem normalen Internetnutzer nicht zu verlangen, dass er seine Einwahleinstellung überprüft. Ein Löschen der entsprechenden Dateien sei ausreichend. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es keine Anhaltspunkte für eine Veränderung am Einwahlverhalten gibt. Auch die in nahezu allen diesen Verfahren angesprochene Möglichkeit, vorsorglich alle „0190-er-Nummern“ zu sperren, soll zumindest für die hier beklagte Mutter nicht bestanden haben.

 

Einzelner Anbieter der Branche haben damit eine komplette Technik „verramscht“. Der Dialer selbst kann schließlich nichts dafür, wie er programmiert wird.

Trotzdem wird voraussichtlich die Akzeptanz dieses Zahlungsmittels nach Bekanntwerden des Urteils vermutlich gegen „0“ gehen.