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Lotto für Lotterien löschungsreif - BPatG Beschluss vom 31. März 2004; AZ: 32 W (pat) 309/02

Leitsätzliches

Die Wortmarke "Lotto" ist für Lotteriespiele u.ä. zu löschen.
(nicht rechtskräftig Rechtsbeschwerde eingelegt).
Bei diesem -unserer Einschätzung nach völlig richtigen- Beschluss handelt es sich allerdings nur um ein Zwischenergebnis in dem von einem gewerblichen Spielevermittler angestrengten Löschungsverfahren gegen die Marke LOTTO. Trotz dieses Beschlusses bleibt diese Marke bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Kraft. Der Deutsche Lottoblock hat angekündigt, die Marke weiterhin gegen Verletzungen verteidigen zu wollen. (Markenrecht)
 

BUNDESPATENTGERICHT

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 32 W (pat) 309/02

Entscheidung vom 31. März 2004

 

In dem Sachen

Lotto...

Antragstellerin/Beschwerdeführerin

gegen

Staatliche Toto-Lotto GmbH und 15 andere

Antragsgegner/Beschwerdeführer

wir auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2004 folgender

Beschluss

verkündet:

 

1.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenabteilung 4.3.-vom 23. August 2002 insoweit aufgehoben, als der Antrag, die Marke 396 38 296 für die Waren "Lotteriespiele" und die Dienstleistung "Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen; Verteilung von Lotterielosen und sonstigen Teilnahmeunterlagen; Organisation von Rundfunk-, Fernseh- und sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen, Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben und sonstigen kulturellen Aktivitäten (in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Lotterien und deren Durchführung)" zu löschen, zurückgewiesen wurde.

Die Marke 396 38 296 ist für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen zu löschen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2.
Die Beschwerde der Markeninhaber wird zurückgewiesen.

3.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

(Unterschriften)