×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Glücksrecht
/
Ja, wo laufen Sie denn? Glücksrecht V - Online auf Pferde wetten

Autor

Portraitbild
Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Ja, wo laufen Sie denn... ?

- Online auf Pferde wetten -

von Rechtsanwalt Michael Terhaag
- bitte vergleichen Sie zu diesem Thema auch unsereweiteren Berichte und Beiträge-

Im Bereich Sportwetten wird, nicht zuletzt durch uns, seit Jahren viel diskutiert was geht und was nicht. Aber wie sieht das eigentlich im Bereich der Pferdewetten aus?

Diese Art des virtuellen Glückspiels erfährt nicht zuletzt durch den Einstieg der T-Online AG einen ungeahnten Aufschwung. So macht bereits Oktober 2003 ein über Astra zu empfangender Fernsehkanal namens raze.tv mit Pferdewetten von sich Reden. In Zusammenarbeit mit dem Kölner Renn-Verein 1897 e.V. bietet T-Online jetzt Pferdewetten über ihr Online-Portal an. Nun ist es möglich, auf  Galopprennen auf deutschen Rennbahnen zu wetten. Aufgrund der Erfahrungen von T-Online im Video-on-demand-Bereich soll es DSL-Nutzern sogar möglich sein, die Rennen live per Videostream zu verfolgen.

Abgesehen von den technischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung ist jedoch natürlich auch der gewisse rechtliche Rahmen zwingend einzuhalten.
Dies fällt naturgemäß in diesem Zusammenhang besonders schwer, da die rechtlichen Grundlagen hier noch aus nahezu vorsintflutlicher Zeit rühren. Das hier maßgebliche Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) stammt aus dem Jahre 1922 und wurde unterdessen nur notdürftig an aktuellere Gegebenheiten angepasst.

Es unterscheidet zwischen den so genannten Totalisatoren und Buchmachern. Die Totalisatoren veranstalten Pferdewetten. In Deutschland besitzen in den allermeisten Fällen die gemeinnützigen Rennvereine eine solche Totalisatorgenehmigung. Diese geht nach § 1 Abs. 3 Rennwett- und Lotteriegesetz mit der Verpflichtung einher, die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht zu verwenden. Der Buchmacher hingegen kann sowohl eigene Wetten abschließen als auch vermitteln. Er bedarf ebenfalls einer Genehmigung, und unterliegt  - genau wie die Totalisatoren - nach § 11 RennwLottG einer gesonderten Steuerpflicht. 

Genau wie bei herkömmlichen Sportwetten stellt das unerlaubte Betreiben und Bewerben von nicht konzessionierten Pferdewetten natürlich einen Straftatbestand bzw. eine Ordnungswidrigkeit dar. Die §§ 5-7 RennwLottG bestimmen die entsprechenden Strafen für Zuwiderhandlungen. Das gewerbsmäßige Abschließen oder Vermitteln von solchen Pferdewetten kann mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden.

Deutsche Sportwettenlizenzen gibt es bundesweit nur fünf, deren Zulässigkeit mehr oder weniger anerkannt und von denen vier bekanntermaßen mehr durch historisches Glück als juristisches Geschick das Licht der Welt erblickt haben. Letztgenanntes ist den Inhaber insgesamt aber sicher nicht abzusprechen. In Deutschland besitzen hingegen weit über 100 Buchmacher und Totalisatoren eine entsprechende Genehmigung nach dem RennwLottG.  Damit existieren Lizenzen zum Abschluss und der Vermittlung von Pferdewetten also recht zahlreich. Wobei sich deren Inhaber bzw. Kooperationspartner beim Onlinegeschäft mitunter aber auch noch ganz anderen Problemen stellen müssen, was -wie bereits angedeutet- maßgeblich daran liegt, dass, dem Gesetzgeber weder 1922 noch bei seiner letzten Neufassung 1977, alle Umstände des modernen E-Commerce bewusst gewesen sein dürften ;-).

Daher sind  die Vorschriften des RennwLottG zum Teil nur schwer an die Anforderungen der Onlinewette anzupassen. Hier nur einige Beispiele:

 

  • § 2 Abs. 2 RennwLottG bestimmt, dass die Genehmigung als Buchmacher nur für eine bestimmte Örtlichkeit erteilt wird. Damit wird man nach unserer Einschätzung jedoch wohl nicht das Wettbüro als solches, sondern noch den Gewerbesitz des Buchmachers verstehen dürfen.
    Problematischer ist allerdings die Tatsache, dass diese Genehmigung nach Länderrecht eventuell nur für das entsprechende Bundesland Geltung finden könnte, an dessen Grenzen sich das Internet bekanntermaßen nicht hält.
    Dies gilt natürlich auch auf internationaler Ebene. In einer Entscheidung aus dem Jahre 2000 hat das Verwaltungsgericht Saarlouis noch geurteilt, dass eine Buchmachergenehmigung dahingehend zu beschränken sei, dass die Vermittlung von Wetten nur an Veranstalter erfolgen darf, die auch eine Genehmigung aus dem Bundesgebiet besitzen. Es bleibt abzuwarten, welche Entwicklung dies im Hinblick auf die Gambelli-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nehmen wird, der mittlerweile für den Fall einer EU-Lizenz mittlerweile ja auch diverse deutsche Gerichte teilweise gefolgt sind.
     
  • § 4 RennwLottG verpflichtet den Buchmacher, dass er über die Wette eine Urkunde ausstellt, den so genannten Wettschein. Dieser dient der Absicherung der Parteien, denn nach § 762 BGB wird durch eine Wette grundsätzlich keine Verbindlichkeit begründet. Das ist übrigens wohl der Grund, dass man bei privaten Wetten landläufig vorher „die Kohle auf den Tisch“ zu legen hat. Dies wird nach Abs. 2 bezeichneter Norm des RennwLottG für den Bereich der Pferdewette ausdrücklich abweichend geregelt. Durch diesen „Wettschein“ erhält der Buchmacher einen Anspruch auf Zahlung des Einsatzes und der Wettfreund einen solchen auf Auszahlung eines etwaigen Gewinnes hat.
    Dies bereitet jedoch in der Welt der Bits und Bytes naturgemäß einige Schwierigkeiten. Nach § 25 Abs. 6 der zusätzlich erlassenen Rennwettverordnung (RennwettVO) ist dies aber durch eine elektronische Aufzeichnung möglich. So wird der virtuelle Buchmacher selbstredend sein Angebot mittracken und der Wettfreund sich selbst durch einen bestätigen Ausdruck oder Screenshot auf die sichere Seite bringen können.
     
  • In einem realen Wettbüro ist es relativ einfach, den Zeitpunkt zu ermitteln, ab dem ein Rennen gestartet ist und keine Wetten mehr angenommen werden – eine einfache Fernsehübertragung hilft hier. Im Internet kommt es hingegen trotz moderner Leitungen immer noch gern mal zu Verzögerungen. Hier ist es daher wichtig, die Wettzeit mit der Startzeit des Rennens entsprechend zu synchronisieren – maßgebend kann hier nur die Serverzeit des annehmenden Buchmachers sein.
     
  • Mit der Besonderheit des Fernabsatzrechts in Form der Widerrufsmöglichkeiten haben sich die Online-Buchmacher zum Glück wenigstens nicht herumzuschlagen. Um einen Fernabsatzvertrag handelt es sich bei dem Abschluss einer Wette über das Internet zwar zweifelsohne und nach der Rechtsprechung des EuGH stellen Wetten auch entsprechende Dienstleistungen dar. Der deutsche Gesetzgeber hatte diesbezüglich aber berechtigtermaßen ein Einsehen und bestimmte ausdrücklich (in § 312 d Abs. 4 Nr. 4 BGB), dass bei der Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen kein Widerrufsrecht besteht. Insofern kann der glücklose Zocker nicht  nach Ausgang des Rennens durch Widerruf den verlorenen Wetteinsatz zurückzubekommen.

Insgesamt wäre aber schon einmal mehr der Gesetzgeber gefragt, die neuen technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten in eine auch gemeinschaftsrechtlich rechtssicherere Form zu gießen.

Mit dem Einstieg von T-Online in die Pferdewetten-Branche ist zu erwarten, dass auch andere Anbieter in dieses Marktsegment drängen werden, zumal es viele weitere Lizenzinhaber gibt, die dringend nach neuen Absatzmärkten und Betätigungsfeldern suchen. Nachdem die herkömmlichen Sportwetten lizenzbedingt nur eine sehr vorsichtige Herangehensweise zulassen, kann sich der Bereich der Pferdewetten daher durchaus zur Erfolgsstory für die Anbieter entwickeln.
Richtig spannend wird es erst, wenn der erste vermeintliche Online-Pferdewettkönig, im Ergebnis auf's falsche Pferd gesetzt hat...

Michael Terhaag | Christian Schwarz

Influencer-Marketing - Rechtshandbuch

2. Auflage – vollständig überarbeitet und aktualisiert

Praxisnaher Überblick zu rechtlichen Fragestellungen im Influencer-Marketing,  u.a. im Werbe-, Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrecht; inklusive Muster zur Vertragsgestaltung.