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Der Netzbetreiber als Mitstörer im Spam-Dschungel?

Der Netzbetreiber als Mitstörer im Spam-Dschungel? ...oder ein Sieg gegen die Hydra in Sachen Telefax-Spam?

von Rechtsanwalt Wolfgang Mews

Spam ist in jeder Hinsicht eine ärgerliche Sache für den Betroffenen. Während es bei der E-Mail Spam vornehmlich um das Ärgernis der Zeitvergeudung beim Löschen geht, werden beim Telefax-Spam sogar noch Papier, Toner und Platz in der Mülltonne beansprucht - von der besetzten Telefonleitung mal ganz abgesehen. Noch intensiver ist der Eingriff in größeren Firmen, wo unter Umständen das Werbefax erst noch von Schreibtisch zu Schreibtisch wandert, bevor es dann der Chef wegschmeißt.

Das unverlangte Zusenden von Werbung per Telefax wird deshalb von der Rechtsprechung bei Privaten und bei Gewerbetreibenden als rechtswidrig angesehen. Sprich: Es ist verboten und der Betroffene hat gegen den Versender eine Unterlassungsanspruch, den er per Abmahnung oder auch per einstweiliger Verfügung durchsetzten kann. Soweit die Theorie...

...und nun zur Praxis:

Alltäglich werden auf den Werbetelefaxen nahezu ausschließlich 0190er Bestellnummern oder internationale Domains angezeigt. Der Versender der Faxe ist wohl weißlich so gut wie nie zu bekommen, da dieser nur mit einer Fangschaltung zu erwischen wäre.

Störer kann aber auch derjenige sein, für dessen 0190er-Nummer auf dem Werbefax geworben wurde (vgl. LG Bochum vom 11. Dezember 2001, Az.: 9 S 249/01, abrufbar unter www.aufrecht.de/1783.html). Also auf in die Suche nach dem Nutzer der Rufnummer. Läßt man sich dann den Letztverantwortlichen durch die RegTP mitteilen, sitzt dieser häufig irgendwo in Gibraltar oder sonst wo und lässt es sich gut gehen. Eine Verfolgung erscheint aussichtslos.

Letztes Ziel bleibt somit der Netzbetreiber im Inland, der die 0190er Rufnummer vermittelt hat. Hier tauchen häufig die Namen ServaTel, Colt oder auch Talkline auf. Die Netzbetreiber sind bei positiver Kenntnis des Missbrauchs der von ihnen zur Verfügung gestellten Rufnummer verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Störung zu ergreifen (§13a TKV). Dies führt zu dem Spielchen, dass derjenige, der den Netzbetreiber wegen eines empfangenen Werbetelefaxes abmahnt, die Antwort erhält: ...das wussten wir nicht...wir sind nicht verantwortlich...wenden Sie sich an den Letztverantwortlichen...und aus!

Diese Spielchen wiederholt sich dann bei jedem neuen Geschädigten, während offensichtlich die Rufnummern der Abmahner auf den Verteilerlisten gestrichen werden.

Gekonnt mitspielen kann man jedoch, wenn man mehrere Quellen hat, aus denen die Werbe-Telefaxe sprudeln. Denn dann kann man dem Netzbetreiber nachweisen, dass er bereits durch eine vorherige Abmahnung gesicherte Kenntnis von dem Verstoss seines Kunden hatte. Wir wissen aus eigener Erfahrung (vgl. „Rechtsanwalt Mews zwingt ServaTel zur Abschaltung!“ unter: www.spammer-hammer.de), dass dann eine zügige Reaktion zu erwarten ist.

Ein erfolgsversprechendes Bekämpfen der Spam-Flut wird nur durch einen regen Informationsaustausch möglich sein. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob der Betroffene lediglich über den Erhalt von Werbe-Telefaxen informieren möchte oder er selbst gegen die Belästigung etwas unternimmt.

Auf jeden Fall sollte jeder Betroffene seinen Beitrag zur Spam-Eindämmung bringen!

Nur nebenbei: Bereits der BGH hat festgestellt, dass neben dem Unterlassungsanspruch auch ein Anspruch auf Ersatz für verbrauchtes Papier, Toner und Arbeitszeit zuerkannt werden kann (vgl. BGH vom 25. Oktober 1995, Az.: I ZR 255/93). Das AG Frankfurt hat bereits einem Geschädigten einen Schadensersatz in Höhe von 150,00€ zugesprochen (vgl. AG Frankfurt, Az: 32 C 2106/01-72). Vielleicht kann man sich so den Aufwand ein wenig „vergolden“ lassen.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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