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Betreibensuntersagung für Sportwetten-Annahmestelle - Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 29. Dezember 2003, AZ.: 2 L 2096/03.KO -

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Leitsätzliches

Ein Wettbüro in Rheinland-Pfalz, das Oddset-Sportwetten vermittelt, muss zunächst eine Genehmigung beantragen. Das gilt selbst dann, wenn es Sportwetten an einen Sportwettenveranstalter vermittelt, der in einem anderen Bundesland eine Erlaubnis hat. Entscheidung ist nicht rechtskräftig, Beschwerde zum OVG Rheinland-Pfalz läuft!
- vergleichen Sie zu diesem Thema auch unser Serie zum Glücksspiel im Internet, insbesbondere Teil 4 -

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 2 L 2096/03.KO

Entscheidung vom 29. Dezember 2003

 

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herrn ...

- Antragsteller -

 gegen

 

die Stadt ..., vertreten durch den Oberbürgermeister,

- Antragsgegnerin -


wegen    Betreibensuntersagung für Sportwetten-Annahmestelle
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 29. Dezember 2003, an der teilgenommen haben Richter am VG ..., ..., und ... .

beschlossen:

 

Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

 

G r ü n d e

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 5. August 2003 gegen die ordnungsbehördliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2003 wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem genannten Bescheid aufzuheben, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet.

 Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass auf Seite 3 der Antragsschrift angegeben ist, der Antragsteller führe für die Odds Vermittlungs-GmbH eine Annahmestelle für Oddset-Wettangebote und dass der Antragsschrift eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers dieser GmbH beigefügt ist, in der es heißt, die Odds Vermittlungs-GmbH betreibe unter anderem in der H.-Straße 3, ... K., ein Geschäftslokal. Unter dieser Anschrift hat nämlich lediglich der Antragsteller ein Gewerbe, wenn auch anderer Art, angemeldet, bei ihm hat die Antragsgegnerin bei einer Prüfung festgestellt, dass in seinem Auftrag eine Vermittlungsstelle für Sportwetten betrieben wird, und gegen ihn hat sie auch die für sofort vollziehbar erklärte ordnungsbehördliche Verfügung erlassen, unverzüglich die Tätigkeit als Annahmestelle des Sportwettenanbieters einzustellen. Der Antragsteller ist deshalb antragsbefugt, und im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist auch davon auszugehen, dass er ein Rechtsschutzinteresse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches hat.

Der zulässige Antrag ist aber sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsbegehrens unbegründet.

 Zur Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - über die vorläufige Vollziehbarkeit des streitigen Bescheides bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist danach, ob das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechts­behelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwal­tungsakt offensichtlich rechtmäßig, ein hiergegen eingelegter Rechtsbehelf mithin offensichtlich aussichtslos ist. Andererseits ist ein überwiegendes Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen, wenn sich schon bei der im Rahmen dieses Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergibt, dass der einge­legte Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich zum Erfolg führen wird. Sind schließlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen.

Bei Anwendung dieser Kriterien überwiegt hier das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der streitigen Unterlassungsverfügung.

 Angesichts des Umstandes, dass aus der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin ersichtlich ist, dass diese vor Ort beim Antragsteller eine Überprüfung vorgenommen hat, und der Tatsache, dass der Antragsteller keine unterbliebene Anhörung vor Erlass des streitigen Bescheides behauptet hat, geht die Kammer davon aus, dass trotz fehlenden Vermerks in der Verwaltungsakte vor Erlass des Verwaltungsaktes die gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz grundsätzlich vorgeschriebene Anhörung des Antragstellers erfolgt ist, sodass an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides keine Bedenken bestehen.

Ob die Antragsgegnerin zu Recht das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angenommen hat, die es rechtfertigt, dem Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl., Seite 595) mit den seit dem ergangenen Änderungen die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit als Annahmestelle eines Sportwettenanbieters aufzugeben und diese Verfügung für sofort vollziehbar zu erklären, lässt sich hingegen bei der in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage derzeit nicht abschließend beurteilen.

Allerdings spricht hier bei einer an Wortlaut und Systematik der §§ 2 und 1 des Landesgesetzes über Sportwetten (Sportwettengesetz) vom 11. August 1949 (GVBl. Seite 337) in der derzeit geltenden Fassung orientierten Auslegung alles dafür, dass der Betrieb der Wettannahmestelle durch den Antragsteller formell illegal ist, weil der Antragsteller nicht über die gemäß § 2 Abs. 1 Sportwettengesetz erforderliche Erlaubnis des Ministers der Finanzen für die gewerbsmäßige Vermittlung von Sportwetten verfügt. Den §§ 1, 2 Sportwettengesetz liegt nämlich ersichtlich das gesetzgeberische Konzept zugrunde, dass in Rheinland-Pfalz       öffentliche Sportwetten nur durch Veranstalter durchgeführt werden dürfen, die eine Zulassung durch den rheinland-pfälzischen Minister der Finanzen besitzt (§ 1 Abs. 1 Sportwettengesetz), dass auch die gewerblichen Vermittler von Sportwetten eine Erlaubnis des rheinland-pfälzischen Ministers der Finanzen benötigen (§ 2 Abs. 1 Sportwettengesetz), eine gewerbsmäßige Vermittlung nur durch Wettannahmestellen mit Sitz in Rheinland-Pfalz gestattet ist (§ 2 Abs. 2 Sportwettengesetz) und Wettannahmestellen ausschließlich Wetten für nach § 1 Abs. 1 Sportwettengesetz zugelassene Wettveranstalter vermitteln dürfen (§ 2 Abs. 1 Sportwettengesetz), sodass eine gewerbliche Vermittlung für nicht in Rheinland-Pfalz förmlich zugelassene Wettunternehmen von vornherein unzulässig ist. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diese Regelungen nur auf bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits bekannte Arten von Sportwetten angewendet wissen wollte, der allgemeine Wortlaut vielmehr die Anwendung auf alle Sportwetten nahe legt, bedeutet dies, dass die Tätigkeit des Antragstellers formell illegal ist, denn er besitzt keine Zulassung für die Tätigkeit als Wettannahmestelle und beabsichtigt zudem auch nicht, Wetten für ein in Rheinland-Pfalz zugelassenes Wettunternehmen zu vermitteln.

Ob die §§ 1 und 2 Sportwettengesetz aus den von den Bevollmächtigten des Antragstellers dargelegten Gründen (vgl. insbesondere Blatt 30 ff. der Gerichtsakte und zum Beispiel die Ausführungen auf Seiten 80 ff. des Gutachtens Ossenbühl, Anlage Ast 52 der Antragsschrift) im Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit und die an deren Einschränkungen zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen verfassungswidrig sind und eine verfassungskonforme Auslegung dahin gebieten, dass für die Vermittlung von Sportwetten für in einem anderen Bundesland zugelassene Wettunternehmen keine Erlaubnis erforderlich ist oder zumindest eine Erlaubnis nach rheinland-pfälzischem Recht möglich sein muss, setzt jedoch letztlich schwierige verfassungsrechtliche Überlegungen voraus, deren Ergebnis jedenfalls in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht offensichtlich ist, sodass im Eilverfahren von der Geltung der genannten Bestimmungen auszugehen ist.

Ob außerdem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, weil der Antragsteller durch sein Verhalten den Straftatbestand des § 284 StGB verwirklicht, erscheint hingegen völlig offen. Insoweit geht die Kammer zwar aus den unter anderem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. März 2001 - 6 C 2/01 -, NJW 2001, 2648 dargelegten und den Beteiligten bekannten Gründen davon aus, dass die Oddset-Wette ein Glücksspiel im Sinne dieser Strafnorm ist. Hingegen erscheint bei summarischer Prüfung und Beurteilung der Sach- und Rechtslage als völlig offen, ob der Antragsteller durch sein Verhalten eine im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB strafbare Handlung begeht, d.h. ein unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereit stellt.

Insoweit haben die Bevollmächtigten des Antragstellers mit gewichtigen Gründen unter Hinweis auf verschiedene rechtswissenschaftliche Veröffentlichungen und Gutachten zur Interpretation des Straftatbestandes zum einen ausgeführt, dass die reine Vermittlungstätigkeit unter den hier behaupteten und von der Antragsgegnerin nicht substantiiert in Frage gestellten Voraussetzungen nicht das Tatbestandsmerkmal Veranstalten eines Glücksspiels erfüllt, weil der Gesetzgeber zwischen dem Veranstalten und dem bloßen Vermitteln von Wetten für einen Veranstalter strafrechtlich unterscheidet (vgl. dazu z.B. das Gutachten Geis, Blatt 146 ff. [162 f.] der Gerichtsakte sowie den Aufsatz Heine, Blatt 327 ff. [332 bis 337] der Gerichtsakte). Darauf, dass auch die Antragsgegnerin trotz teilweise anders lautender Äußerungen im vorliegenden Eilverfahren dieses Tatbestandsmerkmal als letztlich ungeklärt ansieht, deutet der streitige Bescheid selbst hin, der dem Antragsteller kein Veranstalten eines unerlaubten Glücksspiels zur Last legt. Aus denselben Gründen kann derzeit auch nicht von der zweiten Tatbestandsalternative, dem Halten eines unerlaubten Glücksspiel durch den Antragsteller, ausgegangen werden. Schließlich erscheint auch die Verwirklichung der von der Antragsgegnerin im Bescheid angenommenen Tatbestandshandlung, Bereitstellen von Einrichtungen zu einem unerlaubten Glücksspiel, sowie eine denkbare Beihilfe zur Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels durch einen anderen, hier die Sportwetten GmbH ..., als völlig offen, da in beiden Fällen Voraussetzung des strafbaren Verhaltens das unerlaubte Veranstalten eines Glücksspiels durch einen anderen ist, hier jedoch gerade fraglich erscheint, ob der Veranstalter, die Sportwetten GmbH ..., nicht aufgrund der ihr in Thüringen erteilten Erlaubnis ein erlaubtes Glücksspiel betreibt, für das der Antragsteller lediglich Wetten vermittelt, ohne dadurch selbst eine Straftat im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB zu begehen.

Insoweit haben die Bevollmächtigten des Antragstellers durch Vorlage zahlreicher Unterlagen (Gerichtsentscheidungen, Gutachten und sonstige wissenschaftliche Beiträge) überzeugend dargelegt, dass und weshalb bezüglich der Interpretation der Tatbestandsmerkmale des § 284 Abs. 1 StGB hier nicht von einer klaren Rechtslage ausgegangen werden kann und insbesondere die rechtlichen Auswirkungen der der Sportwetten GmbH ... erteilten Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten völlig umstritten sind. In diesem Zusammenhang sprechen jedenfalls die Argumente der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gera im Eilverfahren sowie im erstinstanzlichen Klageverfahren und des Oberverwaltungsgerichts Weimar im Eilverfahren, die den Beteiligten bekannt sind, sodass auf sie verwiesen werden kann, dafür, dass die Erlaubnis möglicherweise rechtsfehlerhaft erteilt wurde, aber jedenfalls wirksam ist. Darüber hinaus sind die Argumente, die wegen der Verwaltungsaktsakzessorietät des § 284 Abs. 1 StGB davon ausgehen, dass eine in einem Bundesland erteilte Erlaubnis die Strafbarkeit der reinen Vermittlung von Wetten jedenfalls ausschließt, soweit die eigentliche Annahme des Spielangebotes durch den Veranstalter in Thüringen erfolgt und zwischen dem Spieler und dem Wettveranstalter unmittelbar ein Wettvertrag zustande kommt, jedenfalls  so gewichtig, dass die Frage, ob der Antragsteller sich hier gemäß § 284 Abs. 1 StGB strafbar verhält, als völlig offen angesehen werden muss. Davon gehen letztlich auch verschiedene von den Bevollmächtigten des Antragstellers vorgelegte Gerichtsentscheidungen, unter anderem im Wettbewerbsrecht, aus, in denen im Hinblick auf die völlig ungeklärte rechtliche Beurteilung in strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Hinsicht jedenfalls derzeit ein gegen die guten Sitten verstoßendes wettbewerbliches Verhalten der Sportwetten GmbH ... verneint wurde (vgl. z.B. das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 1. September 2000 - 6  U 53/99 -, Anlage Ast 11 zur Antragsschrift). Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass auch verschiedene Gerichte ihre Rechtsauffassung geteilt haben, dass die dem Wettveranstalter in Thüringen erteilte Erlaubnis in anderen Bundesländern keine Rechtswirkung entfaltet. Aus den dargelegten Gründen ist die Richtigkeit dieser Auffassung jedoch umstritten, und es ist nicht Aufgabe des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, eine abschließende Entscheidung in einer derart umstrittenen und schwierigen Rechtsfrage zu treffen.

Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, eine Straftat gemäß § 284 StGB liege bereits deshalb vor, weil die Antragstellerin nicht im Besitz der in Rheinland-Pfalz gemäß § 2 Sportwettengesetz erforderlichen Erlaubnis für das Betreiben einer Wettannahmestelle sei, übersieht sie, dass ein Verstoß gegen einen landesrechtlichen Erlaubnisvorbehalt nur dann eine Strafbarkeit gemäß § 284 Abs. 1 StGB begründen kann, wenn das Vermitteln als solches überhaupt als Veranstalten, Halten oder Bereitstellen von Einrichtungen für ein unerlaubtes Glücksspiel angesehen werden kann. Dies ist jedoch gerade aus den oben genannten Gründen mit Zweifeln behaftet. Auf die selbständigen Strafvorschriften der §§ 4 und 5 des rheinland-pfälzischen Sportwettengesetzes, die ausdrücklich auch das unerlaubte Betreiben einer Wettannahmestelle oder die unerlaubte Entgegennahme von Wetten zur Vermittlung mit Strafe bedrohen, hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung aber nicht gestützt, und zwar offensichtlich bewusst, nachdem das Ministerium der Finanzen im Schreiben vom 17. Juli 2003 an die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hatte, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen des Sportwettengesetzes Bedenken bestehen, weil das Strafrecht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt (vgl. Blatt 53 der Verwaltungsakte).

Nach alledem erscheint derzeit völlig offen, ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen zum sofortigen Einschreiten gegen die Antragstellerin ordnungsgemäß ausgeübt hat, denn ihre Entscheidung beruht, wie aus der Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges hervorgeht, entscheidend auf der Annahme, dass sich der Antragsteller nach § 284 StGB strafbar macht und ein überragendes öffentliches Interesse daran besteht, das nicht durch eine auch nur vorübergehende Hinnahme des Gesetzesverstoßes die Funktionsfähigkeit der Strafrechtsordnung beeinträchtigt wird und der Antragsteller auch noch aus der aufschiebenden Wirkung Gewinn zieht.

Angesichts der dargelegten offenen Erfolgsaussichten hat die Kammer eine eigene Interessenabwägung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu treffen. Diese führt hier zur Ablehnung des Antrages. Dabei berücksichtigt die Kammer zugunsten des Antragstellers, dass ihm für den Fall, dass sein Antrag abgelehnt wird, im Hauptsacheverfahren jedoch der Bescheid der Antragsgegnerin aufgehoben werden sollte, finanzielle Einbußen in von ihm nicht näher dargelegter Höhe entstehen, die möglicherweise auch nicht mit Erfolg im Rahmen eines sich daran eventuell anschließenden Amtshaftungsprozesses ersetzt verlangt werden können. Dass der Antragsteller das von ihm angemeldete Gewerbe wegen des vorübergehenden Wegfalls der nicht angemeldeten Vermittlungstätigkeit von Sportwetten endgültig einstellen müsste, ist hingegen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Für die Ablehnung des Antrags spricht jedoch entscheidend, dass aus den oben dargelegten Gründen derzeit alles für eine formelle Illegalität des Betreibens der Wettannahmestelle wegen Fehlens der landesrechtlich erforderlichen Erlaubnis spricht und es einem Gewerbetreibenden grundsätzlich zuzumuten ist, selbst bei verfassungsrechtlich zweifelhafter Rechtslage zunächst zu versuchen, unter Hinweis auf die verfassungsrechtliche Problematik trotz des auf den ersten Blick entgegenstehenden Wortlauts eine Erlaubnis für die Wettannahmestelle zugunsten eines in einem anderen Bundesland genehmigten Wettveranstalters zu erhalten und - sollte diese abgelehnt werden - dagegen Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls durch Klage, Berufung und unter Umständen Revision die begehrte Erlaubnis zu erstreiten. Dafür, dass es dem Antragsteller unzumutbar sein könnte, diesen Weg zu beschreiten, ist weder etwas vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich. Sein Interesse daran, vorläufig bis zu einer Hauptsacheentscheidung über die Untersagungsverfügung weiterhin Sportwetten auch ohne Erlaubnis zu vermitteln, wiegt deshalb geringer als das Interesse der Allgemeinheit daran, dass vor dem Beginn einer möglicherweise erlaubnispflichtigen oder sogar nicht erlaubnisfähigen gewerblichen Betätigung die Zulässigkeit dieser Betätigung in den dafür vorgesehenen Verfahren geklärt wird.

Der für den Fall der Ablehnung des Hauptantrages hilfsweise gestellte Antrag auf Aufhebung der Vollziehungsanordnung im Bescheid vom 30. Juli 2003 hat ebenfalls keinen Erfolg. Ein eine solche Entscheidung rechtfertigender Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides in ausreichender Weise schriftlich damit begründet, dass ein überragendes öffentliches Interesse daran besteht, dass nicht durch eine vorübergehende Hinnahme des Gesetzesverstoßes die Funktionsfähigkeit der Strafrechtsordnung beeinträchtigt wird und aus der aufschiebenden Wirkung auch noch Gewinn gezogen werden kann (vgl. Seite 3 der streitigen Verfügung). Damit ist dem Erfordernis einer auf den Einzelfall eingehenden schriftlichen Begründung des besonderen Interesses am Sofortvollzug Genüge getan. Ob die Begründung inhaltlich zutrifft, ist für die Einhaltung des Formerfordernisses hingegen nicht von Bedeutung.

Nach alledem ist der Antrag insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Die Kammer bewertet das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers am Weiterbetreiben der Wettannahmestelle in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Gewerbeuntersagungsrecht. Dabei schätzt sie den jährlichen Mindestertrag aus dem Gewerbebetrieb auf 10.000,00 € und setzt unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hier nur eine vorläufige Regelung bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache begehrt wird, den Streitwert auf die Hälfte dieses Betrages, d.h. 5.000,00 €, fest.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht in Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, schriftlich oder zur Niederschrift  des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Die Beschwerde muss durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten eingelegt werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt.

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