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Ich bin bei Ebay, holt mich hier raus! - kurzer rechtlicher Überblick

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Ich bin bei Ebay, holt mich hier raus! ;-) ...ein kleiner Leitfaden zu Lust und Frust mit dem deutschen Internet-Auktionshaus.

von Rechtsanwalt Michael Terhaag

vergleichen Sie zum Thema Ebay auch unseren aber auch Teil 2Teil 345, 6, 7, 8, 8 und Teil 10 -

Die Internetauktionsplattform ebay erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Im Weihnachtsgeschäft startete das Unternehmen sogar eine Werbekampagne in Rundfunk und Fernsehen. Es hat sich inzwischen zum bedeutendsten Anbieter entwickelt. Jeder "ebayt" und man kann von einem Volkshobby oder geradezu einer Ebayhysterie sprechen.

Mit der steigenden Anzahl der Auktionen und der registrierten Nutzer wächst jedoch auch der Anteil der schwarzen Schafe, die das Einkaufserlebnis bei ebay trüben können. Dabei sind jedoch weniger die spektakulären Fälle mit gehackten Accounts und darüber ersteigerten Waren im Wert von mehreren Millionen für den Normaluser gefährlich, bereits der vermeintlich normale Handel kann sich schnell als Ausgangspunkt für große Streitigkeiten entpuppen.

Grundsätzliches

Eine Internetauktion bei ebay stellt sich als Kaufvertrag dar und keine Auktion im Rechtssinne. Es handelt sich um einen normalen Kaufvertrag mit lediglich einer Zeitablauf- und Höchstgebotkomponente. Dennoch spricht man gern bei dem Verkäufer, vom Versteigerer und bei Käufer vom Ersteigernden. Der Verkäufer muss sich bereits beim Einstellen der Ware darüber im Klaren sein, dass er keinen Einfluss mehr darauf hat, zu welchem Preis er die Ware an den Käufer abzugeben hat. Für diesen bedeutet es wiederum, dass er sich bei Abgabe des Gebotes darüber bewusst sein muss, dass der Gebotsbetrag auch zu zahlen ist und ihm, zumindest grundsätzlich, keine Möglichkeit bleibt, sich den Kauf als solchen noch einmal zu überlegen.

Das Einstellen von Auktionen

Natürlich sollte der Versteigernde sich bereits vor dem Einstellen einer neuer Auktion Gedanken machen. Im Grunde zieht er hierdurch die Rollläden seines neuen Geschäftsbetriebes hoch oder baut seinen kleinen privaten Trödelmarktstand auf. Neben wirtschaftlichen Erwägungen wie dem günstigsten Zeitpunkt für das Ende einer Auktion und der gestalterischen Aufmachung einer Auktion gibt es auch rechtliche Aspekte, die hierbei zu beachten sind.

Bei der Angebotsbeschreibung sollte sich der Veräußerer sicher sein, dass die Produktbeschreibung, die er verwendet auch den Tatsachen entspricht. So darf er keine Angaben ins Blaue hinein oder gar wieder besseres Wissen machen, um nicht einem Schadensersatzanspruch des Käufers ausgesetzt zu sein. Bekannte Beschädigungen oder Funktionseinschränkungen müssen im Auktionstext genannt werden. Hierzu: AG Bitburg, Urteil vom 12. Februar 2003, AZ.: 6 C 276/02, bestätigend LG Trier, Beschluss vom 24. März 2003, AZ.: 1 S 21/03, außerdem: AG Remscheid, Urteil vom 6. Februar 2003, AZ: 27 C 427/02.

Bei der gestalterischen Umsetzung der Auktion kann auf von ebay vorbereitete Vorlagen zurückgegriffen werden. Wem das nicht reicht, kann die Angebote auch individuell gestalten. Hierbei ist jedoch unter anderem Vorsicht geboten bei der Verwendung fremden Bild- aber auch Textmaterials. So können an Produktfotos Urheberrechte bestehen, die der Urheber im Wege der Unterlassungs- oder Schadensersatzklage geltend machen kann. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um Bildmaterial von Privaten handelt oder vom Hersteller selber. Diese bieten aber häufig im Internet gerade für Produkte aus dem Computerbereich Werbematerial an, auf das gefahrlos zurückgegriffen werden kann.

Auf keinen Fall sollte man Bildmaterial von fremdem Websites durch einfaches Verlinken einbinden, weil der Rechteinhaber dann neben dem Urheberrechtsverstoß auch die schmarotzende Ausbeutung seines Webspaces geltend machen kann.

Auch bei der Produktbeschreibung ist darauf zu achten, dass man nicht einfach die Texte von anderen ebay-Mitgliedern übernimmt. Hier greift ebenfalls der Schutz des Urheberrechts mit den bereits erwähnten Konsequenzen.

Sicherer ist es hier, eigene Texte zu entwerfen. Technische Daten können natürlich vom Hersteller übernommen werden. Die Beschreibung des Herstellers kann für den eigenen Auktionstext eine gute Hilfe sein. Zitate unter Angabe der Herkunft sind hier auch möglich.

Das Abgeben von Geboten

Der Ersteigerer (oder einfacher: Käufer) muss sich bei Abgabe des Gebotes sicher sein, den fraglichen Artikel auch erwerben zu wollen. Dabei sollte er unbedingt auf die Formulierungen des Angebotes achten, um nicht auf nur vermeintliche Schnäppchen hereinzufallen, die sich nachher als wertlos erweisen. Zum Beispiel sollte sichergestellt sein, dass bei einer Auktion – die mit „Originalverpackung“ wirbt – nicht ausschließlich der Karton, sondern auch die ehemals enthaltene Ware mitversteigert wird.

Bei der Wahl der Höhe seines Maximalgebotes sollte der Käufer sich auch über die zusätzlich anfallenden Kosten für Porto und Verpackung informieren, da er auch hierfür ein bindendes Angebot abgibt. Für Auktionen ohne solche Angaben gilt der Grundsatz, dass nur eine direkte Kontaktaufnahme zum Verkäufer Klarheit bringen kann. Derartige Äußerungen neben dem eigentlichen Angebot bei ebay haben direkten Einfluss auf die Modalitäten des über ebay abgeschlossenen Vertrages.

Die Abwicklung des Kaufvertrags

Nach Ende der Auktion sollten Käufer und Verkäufer Kontakt zueinander aufnehmen, um verbliebene Unklarheiten bezüglich der Abwicklung zu klären. Klassischerweise wird hier auf die Möglichkeiten der Vorkasse oder der Nachnahme zurückgegriffen. Selten ist der Fall, wo beide Parteien in derart räumlicher Nähe zueinander wohnen, dass auch ein Abholen gegen Barzahlung möglich ist.

Für den Versender ist wichtig, dass er Nachweis darüber führen kann, ob er die Ware auch tatsächlich in den Versand gegeben hat. Ein Kauf bei ebay stellt sich als Fall des so genannten Versendungskaufs dar, bei dem der Verkäufer solange zur Lieferung verpflichtet bleibt, bis er „das seinerseits Erforderliche“ getan hat. Von ihm wird also verlangt, die Ware an eine Transportperson – im häufigsten Falle die Deutsche Post AG – zu übergeben. Dies muss er im Streitfalle auch nachweisen können. Daher sollte er in jedem Falle eine Quittung aufbewahren, bis er vom Empfänger die Nachricht erhält, die Ware sei angekommen. Wichtig hierbei ist, dass nur die Quittung für ein Paket dokumentiert, dass ein solches an den Empfänger versandt wurde. Die Quittung für einen Maxibrief oder ein Päckchen belegen nur, dass man Briefmarken in entsprechendem Wert gekauft hat.

Für den Verlust der Warensendung ab Übergabe an die Transportperson haftet nicht mehr der Verkäufer, sondern der Erwerber selbst. Dieser bleibt darüber hinaus auch zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Zwar besteht nach dem HGB ein Anspruch gegen den Transporteur, jedoch nur insoweit diesem auch ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Dies wird in den allermeisten Fällen unmöglich sein, so dass der vorsichtige Käufer sich nur dadurch absichern kann, indem er eine gesonderte Transportversicherung wünscht. Dies ist zwar teurer als ein normales Paket, für Beschädigungen oder den Verlust auf dem Versandwege haftet jedoch dann der Transporteur. Sollte der Verkäufer von der einmal so vereinbarten Versandart abweichen, so hat der Erwerber im Beschädigungs- oder Verlustfall einen Schadensersatzanspruch (unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht).

Der Käufer muss Nachweis darüber führen, dass er den Geldbetrag gezahlt hat. Dies umfasst nicht nur den Umstand, dass er den fraglichen Geldbetrag auch abgeschickt hat, sondern auch, dass dieser auf dem Konto des Verkäufers angekommen ist. Die Kopie eines Überweisungsträgers reicht dafür noch nicht aus, da damit noch nicht einmal nachgewiesen werden kann, dass dieser Auftrag auch an die Bank erteilt worden ist. Erst die Buchung auf dem Kontoauszug zeigt, dass der entsprechende Geldbetrag abgeschickt wurde und damit das Konto des Käufers entsprechend belastet wurde. Einen sicheren Nachweis darüber, dass das Geld auch auf dem Konto des Verkäufers eingegangen ist, liefert auch dies nicht. Gewissheit bietet hier nur die Erklärung der gegnerischen Bank, das Geld sei auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben worden. Diese kann durch einen Nachforschungsauftrag bei der eigenen Bank erwirkt werden.

Vollständige Sicherheit für die Abwicklung des Kaufvertrags für den Käufer bietet das so genannte Treuhandprogramm von ebay. Hierbei wird der Kaufpreis auf ein von ebay verwaltetes Treuhandkonto überwiesen und erst an den Verkäufer ausgezahlt, wenn der Käufer die Ware als vollständig erhalten bei ebay meldet. Mit dieser Art der Abwicklung muss sich der Verkäufer allerdings einverstanden erklären; bereits im Vorfeld der Auktion hat er die Möglichkeit, hierauf zurückzugreifen.

Wenn die Abwicklung fehlschlägt

In den meisten Fällen werden Fehler der Abwicklung in der Lieferung gar keiner, unvollständiger oder fehlerhafter Ware liegen.

Fehler bei der Zahlung können nur bei der Abwicklung über Vorkasse auftreten, da der Postbote bei Nachnahme nur den vollständigen Betrag annehmen wird. Bei der Zahlung eines Minderbetrags steht dem Verkäufer jedoch die Möglichkeit offen, mit dem Versand der Ware so lange zu warten, bis der korrekte Betrag an ihn gezahlt wurde. Natürlich muss er seinen Vertragspartner darauf hinweisen, dass ein Teil des Kaufpreises fehlt.

Wenn der Käufer keine Ware erhält, so bietet sich zunächst an, den Verkäufer unter Bestimmung eines Zeitpunktes zur Lieferung aufzufordern – ihm also eine Mahnung zu schicken. Die gewählte Frist sollte dabei angemessen ausfallen, etwa ein bis zwei Wochen. Durch diese Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Dies bewirkt, dass er für den nach Verzugseintritt kausal entstehenden Schaden aufkommen muss. Dieser Schaden erfasst zum Beispiel auch die Kosten für einen Rechtsanwalt. Zu beachten ist hier allerdings, dass die Kosten für die Mahnung selbst jedoch noch nicht zum Schaden gehören, also durch den Käufer zu tragen sind.

Sollte der Verkäufer auf die Mahnung hin immer noch nicht leisten, besteht die Möglichkeit, gegen ihn im Klagewege vorzugehen. Der Käufer hat einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an der ersteigerten Ware. Dieser Anspruch muss jedoch am Wohnort des Verkäufers geltend gemacht werden, ist also mit einem gesteigerten Aufwand verbunden.

 Zweckmäßiger erscheint es hier, einen anderen Weg zu wählen. Der Käufer kann auch vom Vertrag zurücktreten und darüber hinaus Schadensersatz verlangen, beispielsweise die zusätzlichen Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Gegenstandes.

Erforderlich ist dafür die Setzung einer angemessenen Frist. Diese kann direkt mit der Mahnung verbunden werden. Wenn der Verkäufer von vorne herein die Lieferung ablehnt, ist eine derartige Fristsetzung sogar entbehrlich.

Wenn der Käufer den Rücktritt erklärt, steht ihm ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Dazu: AG Remscheid, Urteil vom 6. Februar 2003, AZ: 27 C 427/02 und AG Bitburg, Urteil vom 12. Februar 2003, AZ.: 6 C 276/02

Diesen kann er – da es sich um eine Geldforderung handelt – auch im Mahnverfahren geltend machen. Das Mahnverfahren stellt eine kostengünstige und einfache Alternative zur Klageerhebung dar. Es wird durch einen entsprechenden Antrag eingeleitet. Für diesen Antrag muss auf standardisierte Formulare zurückgegriffen werden. Der Antrag muss bei dem Amtsgericht des Käufers erfolgen, ist also für diesen mit nicht einem so hohen Aufwand verbunden. Zudem entstehen durch das Mahnverfahren geringere Kosten als durch die Erhebung einer Klage. Für den Fall, dass der Schuldner gegen diesen Mahnbescheid keinen Widerspruch einlegt, kann der Käufer so einen Vollstreckungstitel erhalten und einen Gerichtsvollzieher mit der Sache beauftragen. Sollte der Verkäufer Widerspruch gegen den Mahnbescheid erheben, müsste der Käufer seinen Anspruch jedoch im Wege des Mahnverfahrens geltend machen.

Neben einem Rücktritt kann auch Schadensersatz verlangt werden. Dies bedeutet, dass der Käufer sich eine gleichwertige Sache beschaffen und den aufzuwendenden Mehrbetrag vom Verkäufer als Schadensersatz verlangen kann. Hierbei ist zu beachten, dass der Käufer sich natürlich nicht anstelle einer bereits als fehlerbehaftet versteigerten Sache ein mangelfreies Ersatzexemplar beschaffen kann. Ein Fahrzeug verkauft mit schwerem Rahmenschaden kann nicht durch ein Neufahrzeug ersetzt werden!

Wenn der Käufer fehlerhafte oder nicht wie beschriebene Ware erhält, so stehen ihm grundsätzlich Mängelgewährleistungsrechte zu. Unter einem Sachmangel ist grundsätzlich die vereinbarte Beschaffenheit zu verstehen. Die Ware muss daher genau so wie auf dem verwendeten Produktfoto aussehen und der Beschreibung im Auktionstext entsprechen. Zudem muss sie auch die übliche Beschaffenheit besitzen und für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet sein. Die Lieferung eines gänzlich anderen Gegenstandes ist einem Sachmangel gleichgestellt. Hierzu: AG Bitburg, Urteil vom 12. Februar 2003, AZ.: 6 C 276/02

Auffällig für den Käufer ist neuerdings, dass in vielen Auktionen vermehrt Hinweise auf eine vermeintlich drastische Änderung der Rechtslage durch das Gesetz zur Schuldrechtsmodernisierung vom 01.01.2002 auftauchen. So heißt es vielfach, dass man wegen einer ansonsten drohenden zweijährigen Haftung vom Käufer verlange, dass dieser auf die Geltendmachung von Mängelgewährleistungsrechten verzichte. Hierbei handelt es sich um einen klassischen Haftungsausschluss. Dieser ist nur dann unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat – ein solcher Nachweis ist jedoch regelmäßig nur schwer zu führen. Der Käufer sollte sich darüber im Klaren sein, dass er hier vollständig auf die Geltendmachung seiner Rechte verzichtet. Sollte der Zusatz einer „Übernahmegarantie“ von einer bestimmten Zeit auftauchen, so ist er zumindest vor offensichtlichen oder direkt zu entdeckenden Mängeln geschützt.

Für den Fall, dass dem Käufer Mängelgewährleistungsrechte zustehen, kann er zunächst Nacherfüllung verlangen – also die Lieferung einer mangelfreien Sache. Dies wird dann nicht zum gewünschten Erfolg führen, wenn es sich um Angebote von Privatleuten handelt, die hierzu nicht gewillt oder in der Lage sind. Nach einer Fristsetzung kann der Käufer jedoch auch hier entweder Minderung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären und darüber hinaus auch Schadensersatz verlangen.

Besonderheiten für Verbraucherverträge

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde das Modell des Verbrauchervertrages neu eingeführt. Wer hierbei Unternehmer und wer Verbraucher ist, bestimmt sich danach, ob der Verkäufer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit gehandelt hat. Dies muss nicht nur zwingend dann angenommen werden, wenn der Verkäufer auch tatsächlich ein Gewerbe angemeldet hat, sondern bereits dann, wenn sein Handeln als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Dafür kommt es darauf an, in welcher Form und welchem Ausmaß er seine Auktionen betreibt und welche Gewinnerzielungsabsicht er dabei hat. So können auch vermeintliche Privatanbieter den Regelungen für Verbraucherverträge unterworfen sein. Unsicherheiten können für den Verbraucher deswegen auftreten, weil sich ein gewerblicher Händler nicht als solcher zu erkennen geben braucht, LG/OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Januar 2003, AZ.: 1 W 06/03 und LG Osnabrück, Beschluss vom 06. November 2002, AZ.: 12 O 2957/02.

Insbesondere hat das Einfluss auf die Gewährleistungsfristen. Von der gesetzlichen bestimmten Verjährungsfrist von 2 Jahren für Sachmängel bei neu hergestellten Sachen darf nicht abgewichen werden.

Ein Hinweis in dem Auktionstext selbst wird wegen der Verwendung in einer Vielzahl von Fällen als Allgemeine Geschäftsbedingung zu sehen sein. Derartige AGB dürfen nur bei gebrauchten Sachen eine Verkürzung der Verjährung vorsehen; maximal ist eine Beschränkung auf 1 Jahr zulässig.

Die zweite große und möglicherweise wichtigste Neuerung hat sich durch die Schaffung des Fernabsatzvertrages ergeben.

Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Der Vertragsschluss auf einer Plattform wie ebay ist geradezu der klassische Fall des Fernabsatzvertrages, den der Gesetzgeber neben dem Versandhandel über beispielsweise den Katalogversand im Auge hatte.

Der Verbraucher hat mit der Möglichkeit des Widerrufs eines solchen Vertrages ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung seiner Schutzinteressen, wenn wohl auch nur gegenüber Unternehmern, vgl AG Menden, Urteil vom 10. November 2004, AZ: 4 C 183/03, - Widerruf bei Internet-Auktion. So kann er den Vertrag binnen zwei Wochen nach Erhalt der Ware widerrufen und die Ware gegen Erstattung des Geldes zurückgeben – und das ganz ohne die Angabe von Gründen. Auch bloßes Nichtgefallen ist hier ausreichend. Für den Versender ist hier wichtig zu wissen, dass ihm Pflichten in Bezug auf die Belehrung über ein Widerrufsrecht obliegen. Sollte der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt werden, verlängert sich die Frist für den Widerruf auf bis zu ein halbes Jahr. Wichtig ist hier auch für beide Seiten, dass bei einem Warenwert von über 40 EUR der veräußernde Unternehmer die Kosten für die Rücksendung tragen muss. Bei einem Warenwert von unter 40 EUR kann er diese Kosten auf den Verbraucher abwälzen und wird auch in den meisten Fällen in seinen AGB tun.

Unternehmer auf ebay

Gerade für Unternehmer ist ebay eine willkommene Möglichkeit, seine Waren ohne die Investition in einen eigenen Webshop einem riesigen Publikum anzubieten, vgl. hierzu zB. LG/OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Januar 2003, AZ.: 1 W 06/03. Hierbei ist besonders interessant zu sehen, wie sich Verkäufer von hunderten von Produkten, wenn es ihnen nicht so richtig passt, gern weiter als Privatverkäufer sehen. Ab einem bestimmten Umfang ist das natürlich nicht mehr möglich! Wobei auf die Tatsache, dass auch der Fiskus mehr und mehr freudig mitsteigert und insofern man ruhig mal über das Finanzamt nachdenken sollte, hier nur am Rande hingewiesen werden soll.

Die Tätigkeit als Unternehmer bei ebay wirft zwar wohlmöglich schöne Gewinne ab, erfordert aber auch einen deutlich höheren Aufwand und größere Sorgfalt. So ist zusätzlich die Komponente des Wettbewerbsrechts zu beachten. Im Zusammenspiel mit den Konkurrenten können sich aus der Gestaltung der Angebote und der Werbeaussagen leicht Schwierigkeiten ergeben, die zu einer Abmahnung führen können.

Die Regelungen über Fernabsatzverträge gegenüber den privaten Käufern bringen -wie oben dargestellt- erhöhte Anforderungen mit sich. Diese können mit der richtigen Formulierung gerade von Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas gemildert werden.

Aber auch bei der Wahl der Produktpalette ist hier noch mehr darauf zu achten, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Während die großen Markenhersteller, kleine Privatanbieter im Einzelfall häufig "laufen" lassen, kann z.B. nicht davon ausgegangen werden, dass bei Fälschungen und Verkauf von solcher "Markenartikeln" im größeren Stil, noch irgendjemand Gnade vor Recht ergehen lässt. Das gilt nicht nur für die finanzstarken Rechteinhaber, sondern auch für den Staatsanwalt!

Wenn kein anderer Ausweg bleibt: Strafrechtliche Aspekte oder die Zivilklage

Wenn das Verhalten des Vertragspartners Anhaltspunkte dafür bietet, man werde bei oder nach einer Auktion über den Tisch gezogen, so kann als Ausweg oft nur eine Strafanzeige bleiben. Auch ist es trotz der Schutzvorkehrungen bei ebay aufgrund der Anonymität des Internet oft schwierig, den Vertragspartner selbst zu ermitteln und hier schaffen die Strafermittlungsbehörden zum Beispiel bei Kenntnissen über das verwendete Bankkonto oft Klarheit über den wirtschaftlich Berechtigten und damit vermeintlichen Schädiger.

Eine Strafanzeige wird im häufigsten Fall dann relevant, wenn der Käufer zwar artig im Wege der Vorkasse gezahlt hat, aber keine Ware erhält. (Bei größeren Beträgen sollte man ja ohnehin den Treuhandservice von ebay nutzen.). Hier dürfte insbesondere der Straftatbestand des Betruges in Betracht kommen.

Eine Strafanzeige kann bei der Staatsanwaltschaft oder der zuständigen Polizeidienststelle erhoben werden.

In vielen Fällen ist zu überlegen, ob es sich wirtschaftlich lohnt, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Bei "Pfennigsartikeln" oder anderen "Schnäppchen" ist dies regelmäßig weder für keinen der beiden Vertragsparteien der Fall. Private geben daher, ob des geringen Streitwerts und höheren Kostenrisikos, oft nach. Manchmal geht es Anbietern oder den vermeintlich glücklichen Ersteigerern aber auch mal "um 's Prinzip".
Für gewerbliche Anbieter hingegen sollte eine rechtliche Beratung bereits im Vorfeld und die juristische Vertretung im Streitfall immer nützlich sein. Dies ermöglicht einen seriösen Start und Internetauftritt ebenso, wie den sachgemäßen Umgang mit Vertragspartnern aber auch streitlustiger oder unlauterer Konkurrenz...

Sprechen Sie uns bei Fragen doch gern direkt an... Wir helfen sowohl Käufern als auch Verkäufern, aber im konkreten Fall immer nur einem von beiden ;-). In der Regel gilt "wer zuerst kommt, malt zuerst!" :-))