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Dieter Bohlens „Hinter den Kulissen“ umsonst als PDF zum Download oder für 6 € bei Ebay?

Dieter Bohlens „Hinter den Kulissen“ umsonst als PDF zum Download oder für 6 € bei Ebay?

Das harte Los des Urhebers in den Zeiten des Internets!

von Rechtsanwalt Wolfgang Mews

Viele Anbieter einer Website denken nicht über die Urheberrechte anderer nach. Seien es nun Bilder, die zur Aufpeppung der Site genutzt werden, oder interessante PDF-Datein, die man zum Download für andere anbietet. Meist hat man die Bilder oder die Texte selbst irgendwann mal von Freunden zugeschickt bekommen. Die Fotos, Texte oder gar ganze Bücher werden unreflektiert zur Freude der anderen Nutzer angeboten.

Noch einfallsreicher sind die Internetnutzer, die dann selbsterstellte CDs mit Textsammlungen, Hörspielsammlungen „Alle ??? Episoden auf einer CD!!!“- oder Büchersammlungen als PDF-Dateien über Ebay für den ganz kleinen Preis anbieten.

Die Werke werden dann munter durch das gesamte Internet verteilt und jeder bekommt das was er möchte. Nur der Urheber guckt in die Röhre. Dies passiert nicht nur Persönlichkeiten wie Dieter Bohlen, dessen neustes Werk bereits als PDF-Datei von Mail-Postfach zu Mail-Postfach verschickt wird, sondern auch Mittelständlern, die zum Beispiel Anleitungen für bestimmte Arbeitsvorgänge entwickelt und verfasst haben. Der Autor eines Liebesromans wird dadurch genauso geschädigt wie der Verfasser eines Lehrbuchs. Ist das Werk erst einmal kopiert, wird es unüberschaubar häufig verteilt.

Wir können aus unserer Erfahrung sagen, dass nur ein sehr schnelles Eingreifen des Urhebers eine massenhafte Vervielfältigung verhindern kann. Denn fast genauso schnell, wie Dateien verteilt werden spricht sich herum, dass sich der Urheber wehrt.

Ein Mittel der Unterbindung solcher Urheberrechtsverletzung ist die Erstattung von Strafanzeige und gegebenenfalls Stellung eines Strafantrages. Der Verletzer eines Urheberrechts macht sich gemäß § 106 UrhG strafbar. Wenn er mit der Verletzung noch Geld verdient gilt § 108 UrhG, der einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Die Mühlen der Polizei und der Justiz arbeiten jedoch manch einmal eher langsam, so dass die Urheberrechtsverletzung so lange weitergeht, bis die Polizei vor der Türe steht und Einlass begehrt.

Effektiveres Mittel ist deshalb die sofortige Abmahnung der Urheberrechtsverletzung. So wird einerseits dafür gesorgt, dass der Verletzer sich unter Androhung einer Vertragsstrafe verpflichtet, das Werk nicht mehr anzubieten und andererseits wird der Kommunikationsfluss in Gang gesetzt, dass das Angebot der Datei oder des Werkes unangenehme Kosten auslöst. Diese Stellschraube zeigt meistens schnell Wirkung, denn sobald es ans eigene Portemonnaie geht, wird prompt reagiert.

Zudem hat der Urheber des Werkes die Möglichkeit, Schadensersatz zu bekommen. Er wird zunächst die eventuell bereits aufgewendeten Anwaltsgebühren zurückfordern. Er kann aber auch darüber hinaus weiteren Schadensersatz vom Verletzer des Urheberrechts fordern.

Der Urheber kann über drei alternative Wege an sein Geld kommen. Wenn er einen tatsächlichen konkreten und nachweisbaren Schaden hat, kann er diesen selbstverständlich auch vom Verletzer ersetzt bekommen. Er kann aber auch das herausverlangen, was der Verletzer als Gewinn gemacht hat. Da häufig Werke umsonst im Internet zum Download angeboten oder zu billigen Preisen bei Ebay verkauft werden, hilft diese Schadensberechnung nicht immer weiter.

Häufig beste Methode der Schadensersatzberechnung ist aber der Weg der Lizenzanalogie. Hierbei wird ein Lizenzvertrag fingiert und ermittelt, was vernünftig denkende Parteien als Lizenzgebühr vereinbart hätten. Diese Lizenzgebühr wird dann als der Schaden angenommen, der gegenüber dem Verletzer geltend gemacht werden kann.

Für diese Schadensberechnung sind natürlich auch Rahmendaten erforderlich. Häufig ist auch anhand der Website-Statistiken nachvollziehbar, wie häufig eine Datei heruntergeladen worden ist.

Mit der Geltendmachung von Schadensersatz kann der Urheber doch noch einen gewissen Teil seines Umsatzverlustes gutmachen und sein geistiges Werk versilbern. Für den Urheber und den Anbieter gilt folglich im Internet: Gib Obacht was mit den Urheberrechten passiert.

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