Leitsätzliches
Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt. Die mündliche Verhandlung fand am 21. Januar 2003 statt. Das Berufungsgericht hat sich zur rechtlichen Beurteilung bislang in keiner Weise geäußert.LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 12 O 334/02
Entscheidung vom 18. September 2002
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ... hat das Landgericht Düsseldorf, 12. Zivilkammer, auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2002 ... für R e c h t erkannt:
Die einstweilige Verfügung vom 03. Juli 2002 wird aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird gestattet, die Vollstreckung des Antragsgegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 EUR abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner seinerseits in dieser Höhe Sicherheit leistet. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Der Antragsteller ist Inhaber der Kanzlei S. Rechtsanwälte in Düsseldorf und berät seit fünf Jahren nahezu ausschließlich im Internet- und Multimediarecht. In nicht unerheblichem Umfang gehören zu seinem Mandantenkreis Betreiber erotischer und potentiell jugendgefährdender Angebote im Internet. Von solchen Mandanten wurde und wird er auch als Jugendschutzbeauftragter nach §§ 7 a des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GJSM) und 8 Abs. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV) bestellt.
Der Antragsgegner bot im Internet auf der mit der Domain "der-jugendschutzbeauftragte.de" adressierten Webside Anbietern von Websides mit potentiell jugendgefährdenden Inhalten an, für diese die Aufgaben eines Jugendschutzbeauftragten nach §§ 7 a GJSM, 8 Abs. 5 MDStV wahrzunehmen. Zum Preise von 10,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer pro Domain/Monat bot der Antragsgegner unter anderem ausreichende Kenntnisse im Jugendschutzrecht an und empfahl sich als Jugendschutzbeauftragter. Auf der Webside fand sich außerdem ein Mustervertrag, in dem es in § 1 Ziffer 5 hieß:
"Eine Rechtsberatung beinhaltet dieses Angebot nicht.".
Der Antragsteller hält den Internet-Auftritt und die Tätigkeit des Antragsgegners für unvereinbar mit den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes. Er ist der Auffassung, der Antragsgegner sei nicht befugt, die Leistungen eines Jugendschutzbeauftragten zu erbringen, da hierzu insbesondere Rechtsberatungstätigkeiten gehörten, zu deren Erbringung der Antragsgegner nicht befugt sei. Die Beteiligung an der "Gestaltung der Nutzungsbedingungen" und die Beantwortung von Fragen des Jugendschutzes" (so der Inhalt der Bestimmungen der §§ 7 a GJSM und 8 Abs. 5 MDStV) stellten unmittelbar Rechtsberatungstätigkeiten dar. Im ersten Fall gehe es um die Gestaltung vertraglicher Beziehungen mit Nutzern und Inhaltslieferanten, im zweiten Fall vor allem um eine laufende Überprüfung der Konformität des Angebots mit jugendschutz- und strafrechtlichen Vorschriften. Dass zu den Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten selbstverständlich auch rechtsberatende Tätigkeit gehöre, sei offensichtlich auch dem Antragsgegner bewusst. Nur so sei sein Hinweis zu verstehen, dass Rechtsberatung von ihm angeblich nicht erteilt werde.
Entsprechend dem Antrag des Antragstellers hat die Kammer dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel mit Beschluss vom 03. 07. 2002 untersagt,
seinen Kunden geschäftsmäßig anzubieten, die Aufgaben eines Jugendschutzbeauftragten nach §§ 7 a GJSM, 8 Abs. 5 MDSN wahrzunehmen solange er nicht zu dem in §§ 1 ff. RBerG genannten Personenkreis gehört.
Hiergegen hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es statt § 8 Abs. 5 MDStV heißen müsse "§ 12 Abs. 4 MDStV'.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Tätigkeit des externen Jugendschutzbeauftragten stelle keine erlaubnispflichtige Rechtsberatung dar. Die Anforderungen an die Person des Jugendschutzbeauftragten könnten nach den Stimmen in der Literatur auch von Nichtjuristen erfüllt werden. Die Tätigkeit des Jugendschutzbeauftragten sei geprägt von der technischen Kenntnis; die rechtliche Kenntnis trete dahinter zurück. Im Jugendschutzrecht und Jugendmedienschutzrecht seien Rechtsnormen nicht in erheblichem Umfang von Relevanz. Auch die "Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen sei nicht zwangsläufig mit Rechtsberatung verbunden. Aber selbst wenn es sich um Rechtsberatung handele, liege kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, weil der Jugendschutzbeauftragte wegen der ihm verliehenen Rechtsposition von der Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz befreit sei.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung war aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass war zurückzuweisen, weil nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht länger glaubhaft, das heißt überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner zusteht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller gegen den Antragsgegner ein Anspruch aus § 1 UWG zusteht. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Gefahr besteht (Erstbegehungsgefahr), dass der Antragsgegner gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt.
Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz verbietet das geschäftsmäßige Besorgen fremder Rechtsangelegenheiten ohne die hierzu erforderliche Erlaubnis Unter Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist dabei jede auf die unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten gerichtete Tätigkeit anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 1991, 588, 589; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, Artikel 1 § 1, Rn. 24). Ohne Erlaubnis verboten ist aber nicht nur die Tätigkeit an sich, sondern schon bereits die Ankündigung einer solchen Rechtsbesorgung (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.0.). In dem Verstoß gegen Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz liegt zugleich ein Verstoß gegen die guten Sitten des Wettbewerbs (§ 1 UWG), ohne dass weitere Unlauterkeitsmerkmale hinzukommen müssen (OLG Köln, NJW-RR 1996, 634, 635; allg. M.).
Der Antragsteller ist indes nicht befugt, den Unterlassungsanspruch gemäß 1 UWG gegen den Antragsgegner geltend zu machen, da ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht besteht. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Gefahr besteht (Erstbegehungsgefahr), dass der Antragsgegner eine Tätigkeit angekündigt hat, die zum Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers gehört (Rechtsberatung); es besteht auch keine Erstbegehungsgefahr dafür, dass - wie der Antragsteller behauptet - der Jugendschutzbeauftragte schon nach der Vorstellung des Gesetzgebers Leistungen erbringt, die als Rechtsberatung zu qualifizieren sind.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Unterlassungsantrag allgemein dagegen, dass der Antragsgegner seinen Kunden geschäftsmäßig anbietet, die Aufgaben eines Jugendschutzbeauftragten gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen wahrzunehmen. In § 8 Abs. 4 des Staatsvertrages über Mediendienste (MDStV; nunmehr: § 12 Abs. 4) ist festgelegt, dass derjenige, der gewerbsmäßig Mediendienste zur Nutzung bereithält, einen Jugendschutzbeauftragten bestellen muss, wenn diese jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Zur Stellung des Jugendschutzbeauftragten heißt es sodann in dieser Bestimmung wie folgt:
"Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenüber dem Anbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen.".
Eine vergleichbare Regelung enthält § 7 a des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GJSM). Die Regelung der Stellung des Jugendschutzbeauftragten in beiden Gesetzen macht deutlich, dass es um Belange des Jugendschutzes geht, der mit der Tätigkeit des Jugendschutzbeauftragten wirksam gewährleistet werden soll. Beide Regelungen stellen dabei am Anfang das Erfordernis auf, dass der Jugendschutzbeauftragte bestellt werden soll, wenn diese (die Mediendienste; die elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste) jugendgefährdende Inhalte enthalten können". Es geht demnach von Gesetzes wegen offensichtlich um die Abwehr jugendgefährdender Inhalte vom jugendlichen Nutzer. Es heißt demnach auch in den Erläuterungen"Das deutsche Bundesrecht 881. Lieferung - November 2001 " Seite 29:
"Kommt bei objektiver Betrachtung der Angebotsinhalte eine Eignung zur Kinder- oder Jugendgefährdung offensichtlich nicht in Betracht, ist § 7 a Satz 1 nicht einschlägig.".
Es geht den gesetzlichen Regelungen zur Bestellung des Jugendschutzbeauftragten offensichtlich darum, dem Diensteanbieter eine Person beizugeben, die - wenn eine Eignung zur Kinder - und Jugendgefährdung in Betracht kommt - den Diensteanbieter dahin berät, dass eine Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen ausgeschlossen werden kann. Von daher ist schon die Aufgabe des Jugendschutzbeauftragten nicht eigentlich auf die Leistung Rechtsberatung gerichtet. Dies kommt auch in den Kommentierungen der Literatur im Einzelnen zum Ausdruck. Bezüglich der in den gesetzlichen Regelungen angesprochen Doppelfunktion des Jugendschutzbeauftragten erläutert Liesching in CR 2001, Seite 845 wie folgt:
"Zunächst soll er den Nutzern des Angebotes als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Dies umfasst sowohl die Beratung von Erziehungsberechtigten im Hinblick auf bestehende technische Sicherungsmöglichkeiten als auch die Entgegennahme von Hinweisen auf jugendgefährdende Inhalte und deren Weiterleitung an den Diensteanbieter sowie ferner an die Jugendbehörden und die Strafverfolgungsbehörden.".
In den Erläuterungen "Das deutsche Bundesrecht" Seite 30 heißt es zu dieser ersten. Funktion des Jugendschutzbeauftragten:
Er ist zunächst von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung zu beteiligen. In diesem frühen Stadium besteht in besonderem Maße die Möglichkeit, von vornherein auf eine jugendfreundliche Gestaltung der Angebote öder einer frühzeitigen Einplanung von Maßnahmen, die den Zugang auf Volljährige beschränken, Einfluss zu nehmen (BT-Drs. 13/7385 Seite 38).".
In seiner ersten Funktion steht bei dem Jugendschutzbeauftragten demnach offensichtlich die Beratung im Hinblick auf die Gestaltung der Angebote mit dem Zweck, eine jugendfreundliche Gestaltung oder eine Abwehr einer Gefährdung des Jugendlichen zu bewirken. Ähnlich formulieren Beucher/Leyendecker (Mediengesetze, München 1999), wenn sie in Bezug auf die Möglichkeit des Diensteanbieters, statt einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zu beauftragen, formulieren:
"Um dem Schutzzweck des § 8 gerecht zu werden, muss es sich bei der Selbstkontrollorganisation um einen Zusammenschluss von Unternehmen bzw. Personen handeln, deren primäres Ziel darin besteht, Mediendiensteangebote als neutrales Organ im Hinblick auf Jugendgefährdende Inhalte zu kontrollieren und die Anbieter von Mediendiensten in ihrer Angebotszusammenstellung zu beraten.".
Es ist demnach vom Gesetz nicht daran gedacht, dass, es im Rahmen der Kontrollfunktion zu einer irgendwie gearteten Rechtsberatung der Kontrollperson kommt. Dies gilt auch für die zweite Funktion der von den gesetzlichen Regelungen angesprochenen Doppelfunktion des Jugendschutzbeauftragten, wenn es in, den Regelungen heißt:
"Er ist vom Anbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen.".
In diesem frühen Stadium besteht in besonderem Maße die Möglichkeit, frühzeitig für die Einplanung sogenannter Altersverifikationssysteme Sorge zu tragen (Liesching, a.a.O.). Auch was"die Gestaltung Allgemeiner Nutzungsbedingungen" anbelangt, kommt für den Jugendschutzbeauftragten offensichtlich nicht die Leistung von Rechtsberatung in Betracht:
"Gleiches gilt im Übrigen für den zweiten Aufgabenbereich, namentlich die Gestaltung Allgemeiner Nutzungsbedingungen einschließlich der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen für Verträge, weiche der Diensteanbieter bei Abreden mit den Inhaltszulieferern verwendet. Hier kann etwa durch ausdrückliches Untersagen der Weiterverbreitung angebotener jugendgefährdender Inhalte an Minderjährige die Grundlage für den Ausschluss zuwiderhandelnder Nutzer geschaffen werden.".
(Vgl. Liesching, a.a.O.). Auch in dieser Funktion geht es bei der Tätigkeit des Jugendschutzbeauftragten nicht darum, rechtlichen Beistand bei der Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu erbringen (eine klassische Leistung von Rechtsberatung); der Jugendschutzbeauftragte hat insoweit vielmehr die Aufgabe zu verhindern, dass die vom Diensteanbieter gewählten Nutzungsbedingungen es ermöglichen" dass jugendgefährdende Inhalte an den Nutzer gelangen. Als dritter Aufgabenbereich des Jugendschutzbeauftragten wird in beiden gesetzlichen Regelungen die Möglichkeit genannt, dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten- vorzuschlagen. Dies kann insbesondere in Form einer Sperrung oder einer Altersbegrenzung erfolgen (vgl. BT-Drs. 13/7385 Seite 38). Insgesamt lassen die Kommentierungen den Eindruck entstehen, dass die Aufgabe des Jugendschutzbeauftragten darin besteht, durch eine Beratung des Diensteanbieters in unterschiedlichen Bereichen darauf hinzuwirken, dass eine Gefährdung des jugendlichen Nutzers verhindert wird. Die Tätigkeit des Jugendschutzbeauftragten hat zum Inhalt, die Angebote im Hinblick auf jugendgefährdende Inhalte zu kontrollieren und die Diensteanbieter in dieser Hinsicht zu beraten. Es ist nach allem, was die Beratungsfunktion des Jugendschutzbeauftragten in dieser Hinsicht ausmacht, nicht damit zu rechnen dass hierzu auch die Förderung fremder Rechtsangelegenheiten, also eigentliche Rechtsberatung, gehört. Hierfür spricht auch die typische Tätigkeit von Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle, und die nach dem Gesetz bestehende Möglichkeit, auch solche Organisationen zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Jugendschutzbeauftragten zu verpflichten.
Der Antragsteller hat nach allem nicht glaubhaft gemacht, dass eine Erstbegehungsgefahr dafür besteht, dass der Jugendschutzbeauftragte schon nach der Vorstellung des Gesetzgebers Leistungen erbringt, die als Rechtsberatung zu qualifizieren sind. Sollte ein Jugendschutzbeauftragter im Einzelfall Rechtsberatungsleistungen erbringen, stellt dies einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dar. Die Tätigkeit des Jugendschutzbeauftragten ist indes per se nicht auf solche Leistungen gerichtet.
Ein Anspruch aus § 3 UWG scheidet schließlich auch aus, da der Antragsgegner nicht den unzutreffenden Eindruck erweckt, er leiste Rechtsberatung. Der Antragsgegner erweckt alleine den Eindruck, er führe gegen Entgelt die vom Gesetz vorgesehenen Leistungen eines Jugendschutzbeauftragten durch.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 Satz 1 und 108 Abs. 1 ZPO.
(Unterschriften)