Die richtige Werbung mit Ergebnissen von Warentests
Zum Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 25.10.2012; Az.: 6 U 186/11
Das OLG Frankfurt a.M. hat diesen Herbst einen Fall entschieden, in dem ein Unternehmen mit dem Ergebnis eines Warentests geworben hatte. Im Ergebnis erkennt das Gericht die Werbung dann als irreführend, wenn nur das Ergebnis dargestellt wird und dieses nicht in Beziehung zu den Ergebnissen der Konkurrenzprodukte gesetzt wird - "gut" führt also in die Irre, wenn die meisten anderen Produkte "sehr gut" bekommen haben. Der Unternehmer muss dann auch darstellen, wie sein Produkt im Vergleich mit anderen vergleichbarer Art dasteht.
Wir sind bereits in zwei früherenBeiträgen auf die Risiken bei der Werbung mit Warentests eingegangen.
Das Urteil reiht sich damit ein in die Entwicklung der letzten Zeit zu Werbung mit Warentests:
- Bereits 2007 entschied das OLG Hamm, dass nicht mit veralteten Testergebnissen geworben werden dürfe. Insbesondere wenn sich im Vergleich zu den alten Ergebnissen eine Veränderung ergebe, stelle dies eine Irreführung des Verbrauchers dar.
- Das hanseatische Oberlandesgericht entschied im selben Jahr, dass die Fundstellen zu den anderen Testergebnissen auch so angegeben werden müssen, dass diese zweifelsfrei auffindbar sind. Niemandem darf es erschwert werden, alle einbezogenen Testergebnisse aufzufinden und zu vergleichen. Die Testergebnisse müssen also nachvollziehbar und auch im Nachhinein vergleichbar sein.
- Fast schon selbstverständlich mutet die Entscheidung des OLG Zweibrücken aus diesem Jahr an: Wenn ein altes Testergebnis mittlerweile durch ein neues revidiert wird, dass nicht mehr mit dem alten allein geworben werden.
- Das OLG Frankfurt a.M. reiht sich darin ein: Wer mit Testergebnissen wirbt, muss diese auch in Relation zu den vergleichbaren Produkten setzen.
Beachten Sie bei ihrer Werbung mit einem günstigen Testergebnis also immer, dass ihre Werbung auch transparent sein sollte. Andernfalls kann sich ein erhebliches Risiko durch Abmahnungen von Konkurrenten ergeben.
Bevor Sie also dergestalt Werbung schalten wollen, sollten Sie die Rechtslage dazu abklären. Wir helfen Ihnen dazu gerne!