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Werbung für Bier mit „Hamburg“ oder „ST. PAULI“ und Hafenkränen unzulässig, wenn nicht vor Ort hergestellt oder abgefüllt

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Werbung für Bier mit „Hamburg“ oder „ST. PAULI“ und Hafenkränen unzulässig, wenn nicht vor Ort hergestellt oder abgefüllt

Das Landgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Bier, welches nicht in Hamburg hergestellt oder abgefüllt wird, nicht mit den Bezeichnungen „Hamburg“, „ST. PAULI“ oder „REEPER B.“ beworben werden darf, da dies eine irreführende geografische Herkunftsangabe darstellt (LG Hamburg, Urt. v. 25.04.2024 - Az.: 312 O 336/20).

Hintergrund des Falls


Die Beklagte produzierte und verkaufte Bier unter den Namen „Hamburg“, „ST. PAULI“ und „REEPER B.“. Dabei wurde das Bier weder in Hamburg noch im Stadtteil St. Pauli produziert oder abgefüllt. Dies nahm das LG Hamburg zum Anlass, die Werbeaussagen als irreführend zu bewerten.

Irreführende geografische Herkunftsangabe


Das Gericht stellte klar, dass die Nutzung der genannten Bezeichnungen eine unwahre geografische Herkunftsangabe darstellt. Durch die Verwendung von Namen wie „Hamburg“ und „ST. PAULI“, sowie durch die Abbildung von Hafenkränen und die Aussage „Home of Reeper B. is the legendary Reeperbahn“, werde ein klarer Bezug zur Hansestadt als Herstellungs- und/oder Abfüllort suggeriert. Hinweise auf den tatsächlichen Produktionsort Mönchengladbach fehlten zumindest auf der Internetseite hingegen vollständig.

Vergleich mit anderen Marken


Das Gericht führte aus, dass anders als bei „Montblanc-Füllern“ oder dem „Opel Ascona“, der Verkehr bei Bier sehr wohl erwarte, dass es an dem angegebenen Ort hergestellt und/oder abgefüllt wird, und zwar auch dann wenn nicht wie bei anderen Biermarken die Ortsnamen mit dem Zusatz „er“ verwendet werden, vgl. „Warsteiner“.

Bedeutung des Herstellungsortes


Weiterhin betont das Gericht, dass der Herstellungsort für den Verbraucher von nicht unerheblicher Relevanz sei. Eine irreführende geografische Herkunftsangabe nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG sei wettbewerbsrechtlich relevant, da sie ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel darstelle. Diese Angaben dienen der Individualisierung der Ware und der Herstellung einer Beziehung zwischen der Ware und den Qualitäts- und Preisvorstellungen der Kunden. Solche Informationen sind für die Kaufentscheidung der Verbraucher von entscheidender Bedeutung.

Regionalität als Kaufkriterium


Das Gericht erkennt zudem an, dass die Relevanz der Herkunftsangabe insbesondere bei Getränken durch die steigende Beliebtheit regionaler Produkte zunehme. Besondere Gründe, die eine Irreführung für den Kaufentschluss des Publikums unerheblich machen könnten, lagen im vorliegenden Fall nicht vor.

Fazit


Das Urteil des LG Hamburg verdeutlicht die strengen Anforderungen an die korrekte geografische Herkunftsangabe in der Werbung. Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Werbeaussagen keine falschen Erwartungen beim Verbraucher wecken, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Für weiterführende Fragen und rechtliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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