Wer eine KI sprechen lässt, spricht selbst – OLG Hamm zur Chatbot-Haftung

Setzt ein Unternehmen auf seiner Webseite einen KI-Chatbot ein, haftet es wettbewerbsrechtlich für dessen Falschangaben wie für eine eigene Werbeaussage.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. 4 UKl 3/25) entschieden – die erste obergerichtliche Antwort auf eine bislang offene Frage; die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen. Interessant ist dabei weniger das Ergebnis, das die vielfach zitierte Pressemitteilung schon vorgab, als die Begründung im nun vorliegenden Volltext. Sie ist feiner gearbeitet als die griffige Formel „der Chatbot ist kein Dritter" – und an einer Stelle führt sie sogar von dem weg, was viele aus der PM herausgelesen haben.
Der Fall
Hinter der beklagten Gesellschaft, einem Anbieter u.a. minimalinvasiver Beautybehandlungen, stehen in erster Linie zwei bekannte Ärzte, die öffentlich - mittlerweile sogar mit eigener TV-Show und z.B. bei Stefan Raab - als „Dr. Rick" und „Dr. Nick" auftreten.
Eine Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie haben sie nicht absolviert und verfügen diesbezüglich über keine entsprechende Facharztanerkennung.
Auf ihrer Webseite beantwortete ein KI-Chatbot Besucherfragen und bot Termine an. Im April 2025 bestätigte er, die beiden seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie", und erfand auf Nachfrage zwei weitere Titel, die es in keiner Weiterbildungsordnung gibt. Das Spannende: Der Bot war von einem externen Dienstleister allein mit den eigenen Webseiten-Texten trainiert worden, die unstreitig keine falschen Facharztangaben enthielten – die Titel waren also reine Halluzination. Nach der Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen deaktivierte die Beklagte den Bot, baute einen Filter für den Begriff „Facharzt" ein und räumte ein „bedauerliches technisches Versehen" ein – die Unterlassungserklärung gab sie aber nicht ab.
Über den früheren Streit derselben Akteure um Vorher-Nachher-Werbung, der bis zum Bundesgerichtshof ging, haben wir bereits berichtet.
Geschäftliche Handlung der Beklagten und nicht des KI-Bots
Die Beklagte argumentierte, die Antworten des autonom arbeitenden Bots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zuzurechnen. Dem folgt der Senat mit einer überzeugenden Parallele: Der Begriff der geschäftlichen Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) erfasse auch den Einsatz technischer Mittel.
Schon für einen Vertragsdokumentengenerator hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die rein softwarebasierte Erzeugung eines Dokuments eine geschäftliche Handlung der dahinterstehenden Person ist, BGH, Urteil vom 09.09.2021 – I ZR 113/20.
Für einen Chatbot gelte jetzt nichts anderes. Dass dieser ohne menschliche Einzelentscheidung antworte (sog. „Black-Box-Problem") ändere daran nichts. Entscheidend sei, so der Senat, dass sein Einsatz auf der Willensentschließung der Beklagten und ihres IT-Dienstleisters beruhe, für den sie nach § 8 Abs. 2 UWG einzustehen habe.
Den Beleg für ihre Steuerungsgewalt lieferte die Beklagte dabei interessanterweise selbst: Sie konnte den Bot nach der Abmahnung mühelos so umprogrammieren, dass er den Begriff „Facharzt" nicht mehr ausgab. Der Chatbot sei damit, „lediglich ein technisches Mittel", über das die Beklagte hinreichende Kontrolle besaß.
Auch "kein Dritter"
Die Beklagte berief sich auf die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht: Sie setze Prüfpflichten voraus, die mangels Vorhersehbarkeit nicht bestünden. Der Senat hält dem entgegen, dass diese Pflicht nur greift, wenn jemand die Gefahr begründet, dass Dritte geschützte Interessen verletzen – der klassische Fall des Online-Marktplatzes. Der Chatbot sei jedoch kein solcher Dritter; es gehe nicht um Haftung für fremdes, sondern für eigenes Verhalten. Die Verkehrspflicht hilft hier also nicht weiter.
Der Senat prüft interessanterweise hilfsweise dennoch, wie es ausginge, wenn man die Verkehrspflicht oder die Störerhaftung anwendete und kommt zum selben Ergebnis. Denn es war aus Sicht des Gerichts durchaus vorhersehbar und zumutbar, dass Patienten den Bot nach der Facharztqualifikation der medial bekannten Geschäftsführer fragen, gerade im sensiblen Gesundheitsbereich.
Wer den Bot hinterher mit zwei Handgriffen absichern kann, dem war das auch vor dem Start zuzumuten - eine erfreulich praxisnahe und nachvollziehbare Entscheidung. Das OLG verschließt also nicht jede Entlastung über zumutbare Kontrollpflichten – es gelangt auf beiden Wegen zum selben Ergebnis. Wer die Entscheidung allein über die ‚Kein-Dritter'-Formel referiert, wie es nach der knappen Pressemitteilung vielfach geschah, verschenkt diese zweite, belastbarere Linie.
Kein Glaubwürdigkeits-Rabatt für KI-Antworten
Dass erfundene Facharzttitel irreführen, ist wenig überraschend und dass solche Phantasiebezeichnungen unzulässig sind, hatte zuletzt das OLG Frankfurt bestätigt - wir berichteten.
Bemerkenswert ist, wie der Senat das Gegenargument abräumt, der Verbraucher wisse doch um die Fehleranfälligkeit von KI und prüfe ohnehin nach: Einen solchen Erfahrungssatz gebe es nicht – im Gegenteil vertraue ein großer Teil der Nutzer computergenerierten Antworten sogar mehr, weil Maschinen als weniger fehleranfällig gelten als Menschen. Andernfalls, so der treffende Schluss des Gerichts, hätte die Beklagte den Bot wohl kaum eingesetzt.
Was Unternehmen jetzt mitnehmen sollten
Die Botschaft ist unbequem, aber klar: „Die KI war's" entlastet nicht. Sauberes Training genügt nicht, wenn der Bot trotzdem halluziniert; gefragt sind vorausschauende Sperren für sensible Aussagen – Qualifikationen, Heilversprechen, Preis- und Garantieangaben – und Kontrollen vor dem Livegang, nicht erst nach der Abmahnung. Man muss sich also schon hinsetzen und selbst mal fragen, was der Bot alles an Quatsch raushauen könnte und ihm das aktiv verbieten oder halt im Fall der Fälle doch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und den Bot ab dann an die "kürzere Leine" nehmen . Ab August 2026 tritt mit der richtigen Kennzeichnung Art. 50 KI-VO eine weitere Pflichtenebene hinzu; sie ersetzt die wettbewerbsrechtliche Verantwortung nicht, sondern tritt neben sie.
Ein weiterer Teil einer wachsenden Rechtsprechungslinie
Die Entscheidung reiht sich als neustes Flaggschiff in einige Entscheidungen zum Einsatz von künstlicher Intelligenz ein. Bereits 2024 ließ das LG Kiel einen Wirtschaftsinformationsdienst für KI-erzeugte Falschangaben über ein Unternehmen haften Urteil vom 29.02.2024, 6 O 151/23, auch darüber berichteten wir; 2025 nahm das LG Hamburg den Betreiber eines Social-Media-Accounts für unwahre KI-Aussagen in die Pflicht (Beschluss vom 23.09.2025 – 324 O 461/25, „Grok"). Das OLG Hamm zieht diese Linie nun erstmals ins Wettbewerbsrecht und auf obergerichtliche Ebene, wobei die Entscheidung zugleich zeigt, wie die UKlaG-Verbandsklage funktioniert: Über § 6 UKlaG ist hier unmittelbar das Oberlandesgericht zuständig, in NRW seit Mitte 2025 zentral das OLG Hamm.
Die Begründung überzeugt. Die Parallele zum Vertragsdokumentengenerator trifft den Kern: Wer ein autonom arbeitendes System bewusst einsetzt und steuern kann, soll sich nicht hinter dessen Eigendynamik verstecken dürfen. Dass der Senat zusätzlich die Zumutbarkeit durchspielt und auch dort zur Haftung gelangt, macht das Urteil noch interessanter und aus unserer Sicht weitgehend revisionsfest.
Man darf dennoch auf die nächste Instanz gespannt sein, denn die wird es vergleichsweise sicher geben, zumal das OLG dies ausdrücklich zugelassen hat und die Beklagte nicht erst Zulassungsbeschwerde erheben muss.
Den Bundesgerichtshof könnte gleichwohl reizen, wo die Grenze zu ziehen ist - etwa bei Fehlausgaben, die durch tendenziöse Nutzerfragen provoziert werden, eine Frage, die der Senat ausdrücklich offenließ. Bis Karlsruhe entschieden hat, gilt für Unternehmen die klare Linie aus Hamm: Wer eine KI sprechen lässt, spricht selbst.
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