Von wegen Himbeer-Vanille Abenteuer - EuGH straft Teekanne Verpackung ab
von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. -
Fachanwalt für IT Recht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz
Interessante Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) vom 04.06.2015 in der Rechtssache C-195/14 Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen Teekanne GmbH & Co. KG wobei man sich manchmal wirklich fragt, wie manche Sachen bis zum EuGH kommen und ob der klare Menschenverstand in der juristerei tatsächlich mitunter völlig verloren geht.
Der Fall ist schnell erklärt: Das deutsche Unternehmen Teekanne vertreibt einen Früchtetee unter der Bezeichnung „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“, siehe oben im Bild.
Die Verpackung weist also u.a. Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Angaben „Früchtetee mit natürlichen Aromen“, „Früchteteemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack“ und „nur natürliche Zutaten“ auf.
Tatsächlich enthält der Früchtetee keine natürlichen Zutaten aus Vanille oder Himbeere oder aus Vanille oder Himbeere gewonnene Aromen.
Das Verzeichnis der Zutaten auf einer Seite der Verpackung lautet:
„Hibiskus, Apfel, süße Brombeerblätter, Orangenschalen, Hagebutten, natürliches Aroma mit Vanillegeschmack, Zitronenschalen, natürliches Aroma mit Himbeergeschmack, Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren, Holunderbeeren“.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. wirft Teekanne vor, durch Angaben auf der Verpackung den Verbraucher über die Zusammensetzung des Tees irregeführt zu haben.
Aufgrund dieser Angaben erwarte der Verbraucher nämlich, dass der Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere oder zumindest natürliche Vanille- und Himbeeraromen enthalte. Die Vereinigung fordert Teekanne daher auf, die Werbung für den Tee zu unterlassen. Der letztinstanzlich angerufene Bundesgerichtshof fragt den Gerichtshof, ob die Etikettierung eines Lebensmittels den Verbraucher irreführen kann, wenn sie den Eindruck des Vorhandenseins einer Zutat erweckt, die tatsächlich in dem Erzeugnis nicht vorhanden ist und der Verbraucher dies nur feststellen kann, wenn er das Verzeichnis der Zutaten liest.
In dem aktuellen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Käufer nach dem Unionsrecht über korrekte, neutrale und objektive Informationen verfügen muss, durch die er nicht irregeführt wird, und die Etikettierung eines Lebensmittels nicht irreführend sein darf. Auch wenn -nach Auffassung des Verfassers sportlicher Weise- durch das Gericht angenommen wird, dass der Verbraucher das Verzeichnis der Zutaten vor dem Kauf eines Erzeugnisses liest, schließt der Gerichtshof nicht aus, dass die Etikettierung des Erzeugnisses geeignet sein kann, den Käufer irrezuführen, wenn bestimmte Elemente der Etikettierung unwahr, falsch, mehrdeutig, widersprüchlich oder unverständlich sind.
Der Gerichtshof stellt dabei klar, dass in einem solchen Fall das Verzeichnis der Zutaten, auch wenn es richtig und vollständig ist, ungeeignet sein kann, einen falschen oder missverständlichen Eindruck zu berichtigen, der sich für den Verbraucher aus der Etikettierung des Lebensmittels ergibt. Erweckt die Etikettierung eines Lebensmittels den Eindruck des Vorhandenseins einer Zutat, die tatsächlich nicht vorhanden ist (und ergibt sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten), ist eine solche Etikettierung daher geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen.
Soweit so gut. Ob jetzt allerdingsin diesem konkreten Fall ein "normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher" über das Vorhandensein von Himbeer- und Vanilleblütenzutaten oder aus diesen Zutaten gewonnenen Aromen irregeführt werden kann, muss jetzt noch abschließend das die Angelegenheit zum EuGH vorgelegte nationale Gericht prüfen und anhand der verschiedenen Elemente der Etikettierung des Tees festzustellen müssen.
Sobald sich was tut, werden wir berichten.
Feststeht jedenfalls, dass das Verzeichnis der Zutaten, auch wenn es richtig und vollständig ist, ungeeignet sein kann, einen sich aus der Etikettierung ergebenden falschen oder missverständlichen Eindruck zu berichtigen... Klingt ein bisschen nach dem Rechtsgedanken des § 661a BBG, aber das würde jetzt hierv zu weit führen... ;)
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