Von wegen CO2-neutral – LG Frankfurt kippt Klimaschutz-Werbung und lässt Apple in den sauren Apfel beißen
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 26. August 2025 unter dem Aktenzeichen 3-06 O 8/24) entschieden, dass der Weltkonzern Apple seine Apple Watch nicht mehr als „CO?-neutrales Produkt“ bewerben darf. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte geklagt – und nunmehr erstinstanzlich.
Dieses Urteil ist nicht nur ein PR-Dämpfer für den Tech-Giganten, sondern ist wohl ein weiterer Meilenstein in der rechtlichen Bewertung klimabezogener Werbeaussagen – konsequent als Fortführung der Linie des Bundesgerichtshof aus zuletzt 2023 zur Werbung mit vermeintlicher Klimaneutralität - wir berichteten.
Die Entscheidung
Die Kammer wertet die Werbung als sogenannte irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 UWG, da Verbraucher bei der Aussage „CO?-neutral“ üblicherweise eine dauerhaft ausgeglichene Klimabilanz erwarteten. Dabei führte das Gericht aus, dass die die Verbrauchersicht tatsächlich das Pariser Übereinkommen von 2015 geprägt sei und Klimaneutralität zumindest über die Mitte dieses Jahrhunderts gesichert sein müsse.
Auch Apple berief sich – wie in vergleichbaren Parallelverfahren andere beklagte Unternehmen – auf ein Kompensationsprojekt, in diesem Fall auf Eukalyptus-Plantagen in Paraguay. Doch 75?% der Pachtverträge dieser Plantagen laufen nur noch 14 Jahre, also bis 2029. Eine vertraglich gesicherte Verlängerung darüber hinaus existiert nicht. Auch ein sogenanntes Verra-Pufferkonto nach VCS-Standards konnte das Landgericht nicht als gleichwertigen Aufrechterhaltungsnachweis akzeptieren – es beschränke sich auf Überwachung, nicht aber auf eine gesicherte Fortführung der Klimawirkung. Nach Auffassung der Kammer sei dies eher als bloße „Augenwischerei“ zu werten.
Ein Wermutstropfen für die Klägerseite – und erfreulich für Apple: Die Klage war nicht erfolgreich hinsichtlich des Logos „Carbon Neutral“. Nach Einschätzung des Gerichts erschien dieses nicht um ein offizielles Gütesiegel, sondern mehr als ein unternehmensinternes Kennzeichen. Verbraucherinnen und Verbraucher würden dies nicht als objektive Drittzertifizierung verstehen, sondern als eigene mehr interne Selbstdarstellung des Tech-Giganten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig – Apple kann und wird nahezu sicher Berufung zum OLG Frankfurt einlegen.
Zum Hintergrund
Bereits der Bundesgerichtshof hatte 2023 deutlich gemacht: Wer mit „klimaneutral“ wirbt, muss transparent, belastbar und dauerhaft begründet sein. Diese Linie hatte der Verfasser bereits in einem früheren Beitrag sowie in meinem Fachaufsatz in der Fachzeitung Kommunikation und Recht (K&R 10/2023) (kostenlos im Volltext unter www.terhaag.de abrufbar) umfassend eingeordnet. Das LG Frankfurt setzt diese Linie nun konsequent um – besonders relevant: Die Einbeziehung der Verbrauchererwartung als objektiver Maßstab. Btw: eine solche kann sich ständig ändern
Für werbende Unternehmen bedeutet das Urteil
Kompensationsprojekte müssen wirklich dauerhaft und vor allem langfristig gesichert und ökologisch fundiert sein.
Werbeaussagen wie „klimaneutral“ oder „CO?-neutral“ sind nicht unmöglich, benötigen aber eine klare, nachprüfbare Grundlage.
Andernfalls drohen Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Ordnungsgelder sowie nicht zuletzt Reputations-Schäden.
Ausblick auf Europa und Kurzfazit
Ab September 2026 treten verschärfte EU-Vorgaben in Kraft, die produktbezogene Klimaaussagen auf externen Kompensationen faktisch untersagen – insbesondere für Aussagen wie „CO?-neutral“. Unternehmen sollten daher jetzt ihre Marketingstrategie entsprechend anpassen.'
Festzuhalten ist: „Greenwashing ist kein Kavaliersdelikt“ – das LG-Urteil gegen Apple sendet ein klares Signal. Klimaschutz in der Werbung muss substantiell untermauert sein – nicht nur plakativ.
Für weitere Informationen und rechtliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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