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Vertriebler, Gewinnspielanbieter etc. aufgepasst! Neue Regelungen im UWG für die Werbung

Vertriebler, Gewinnspielanbieter etc. aufgepasst! - Neue Werbe-Regelungen im UWG

von Rechtsanwalt Anselm Withöft

Werbung per E-Mail ist immer verboten! Immer? Nein, immer nun doch nicht. Und in Zukunft eher immer seltener als immer öfter. Grund ist das neue UWG, das demnächst – ggf. geringfügig verändert – in Kraft treten wird. Schon heute sollten die Regelungen bei Gerichtsverfahren beachtet werden, da die Neufassung mit sofortiger Wirkung ohne Übergangszeiten in Kraft treten wird. Anstehende oder laufende Prozesse haben dann mit einer im Verfahren geänderten Rechtslage zu tun. Das kann zB dazu führen, dass einer Klage nach altem Recht stattgegeben worden wäre, nach neuem Recht aber nicht mehr. Folge: Klage abgewiesen, Kosten trägt aber der Beklagte. Gerade im Bereich der Unterlassungsklagen wg. „unzulässiger“ Werbung sollte unbedingt das neue Recht beachtet und dem Gericht mitgeteilt werden. Spätestens in der Berufungs-Instanz werden die neuen Vorschriften zu beachten sein. Ein Vergleich mit der alten Fassung lohnt aber selbstverständlich immer, da an vielen Stellen einfach die Rechtsprechung des BGH in Gesetzesform gegossen wurde.

Wie in einem Bußgeld-Katalog werden im Entwurf die „Don´ts“ der Werbung aufgelistet, aufgeführt, wann Vergleiche mit Konkurrenz-Angeboten verboten sind und was als irreführend zu verstehen ist. Im Bereich der Direkt-Werbung wird ausdrücklich zwischen den einzelnen Formen unterschieden: Werbung allgemein (also auch per Brief), Telefonanrufe oder Fax/eMail. Allgemein wird hier – nach wie vor – eine Einwilligung des Empfängers gefordert. Im Zweifel muss der Versender daher nachweisen, dass der Empfänger selbst seine Adress-Daten mitgeteilt hat. Für den flächendeckenden Einsatz gekaufter Mail-Adressen ändert sich daher nichts. Nur bei der telefonische Ansprache an Gewerbetreibende soll eine „mutmaßliche Einwilligung“ genügen. Üblicherweise bedeutet das ein allgemeines Interesse des Kunden am beworbenen Produkt.


Interessant dürfte insbesondere die (Weiter-)Verwendung von Mail-Adressen sein, die im Zusammenhang mit einem bereits abgeschlossenen Verkauf (Ware oder Dienstleistung) erhoben wurde. Diese darf zumindest für eigene Leistungen ohne Einwilligung verwendet werden, der Kunde darf aber der Verwendung widersprechen. Nun muss der Kunde nur noch bei jeder weiteren Nutzung auf sein Recht zur Löschung hingewiesen werden (§ 7 Abs. 3). Es gibt daher ein ausdrückliches „Opt-Out“. Auf dieser Schiene lassen sich voraussichtlich eine Vielzahl der Unterlassungsaufforderungen zukünftig abwickeln, wenn nur die Erhebung der Adresse durch eine entsprechende Dienstleistung nachgewiesen werden kann. Im Zusammenspiel mit dem Einsatz kostengünstiger SMS-Lösungen lässt sich hier in der Regel auch ein einwandfreier Herkunftsnachweis führen. Die aufkommende Mode der Anwalts-Abmahnung wg. angeblich unverlangter E-Mail-Werbung ist damit in vielen Fällen schon heute von gestern. Möglicherweise gilt diese Regelung auch für den Verkauf der Adressen an Dritte. Denn in der amtlichen Begründung wird unter „Nutzung“ auch eine „Weitergabe“ verstanden. Sofern die Gerichte diese Auslegung mitmachen, könnten die Adressen auf diese Weise problemlos übergeben werden – allerdings nur bei gleichzeitiger Info an den Kunden.
Für Anbieter von Gewinnspielen werden zwei ausdrückliche Regelungen aufgenommen. Die Teilnahmebedingungen müssen klar und leicht zugänglich sein und die Teilnahme darf nicht mit dem Absatz der Ware verbunden werden (§ 4 Ziff. 5 und 6).

Die Regelungen im UWG sind damit für die Werbewirtschaft nicht so einschränkend wie es teilweise gefordert bzw. in der Presse kolportiert wurde. So sollte nach den Vorstellungen des Bundesrats Werbung für Mehrwertdienste unzulässig sein. Die Bundesregierung hat dies allerdings abgelehnt und behandelt richtigerweise jede Werbung gleich, ohne nach der Art der beworbenen Leistung zu differenzieren. Das dürfte allein deshalb richtig sein, weil in anderen Vorschriften (TKG) ausdrücklich Mehrwertdienste mit max 2 €/Minute oder bei Blocktarif max 30 € eingeführt worden waren. Auch hier kommt es daher in Zukunft darauf an, die Werbung in der richtigen Form durchzuführen und insbesondere bei der Erhebung der Daten die richtigen Angaben zu machen. So schwer ist das gar nicht, wenn man weiss, wie das geht.

Den Volltext der seit 8. Juli 2004 gültigen Fassung finden Sie hier: www.aufrecht.de/3319.html

Den Volltext des Entwurfs mit Begründung sowie Änderungsvorschlägen etc. finden sie hier.

Einen Überblick über die Neuregelungen im UWG lesen Sie hier.