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Unzulässige Werbung gegenüber Kindern - Runes of Magic

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Unzulässige Werbung gegenüber Kindern - BGH Urteil: Online-Rollenspiel "Runes of Magic":

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

In einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung hat der BGH (Urt. v. 17.07.2013 - Az.: I ZR 34/12) entschieden,dass an Kinder gerichtete Werbeaussagen mit einem Link zu kostenpflichtigen Zubehörangeboten für das Online-Fantasy-Rollenspiel "Runes of Magic" unzulässig sind.

Hintergrund des diesem Urteil zugrundeliegenden Rechtsstreits war, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite für den Erwerb virtueller Gegenstände unter anderem mit folgenden Aussagen wirbt:

„Pimp deinen Charakter-Woche (Überschrift)
Ist Dein Charakter bereit für kommende Abenteuer und entsprechend gerüstet?Es warten tausende von Gefahren in der weiten Welt von Taborea auf Dich und Deinen Charakter. Ohne die entsprechende Vorbereitung kann die nächste Ecke im Dungeon der letzte Schritt gewesen sein.Diese Woche hast Du erneut die Chance Deinen Charakter aufzumotzen!
Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘!
Von Montag, den 20. April 17:00 bis Freitag, den 24. April 17:00 hast du die Chance, Deinen Charakter aufzuwerten!“

Die Wörter "Deinen Charakter aufzuwerten" waren mit einem Link versehen, durch welchen der Spieler auf eine andere Internetseite gelangte, auf welcher er die virtuellen Zubehörartikel gegen Entgelt kaufen konnte.

Hierin sah der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände einen Wettbewerbsverstoß und klagte gegen den Anbieter des benannten Onlinespiels.

In erster sowie zweiter Instanz in Berlin unterlag dieser vor Gericht, der BGH gab ihm nun Recht.

Der erste Senat sieht in den umstrittenen Aussagen einen Verstoß gegen Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Es handele sich hierbei um eine zielgerichtete unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder zum Erwerb einer beworbenen Ware, die nach der genannten Vorschrift verboten sei. Eine Entscheidung hinsichtlich der umstrittenen Frage, ob unter dem auslegungsbedürftigen Begriff „Kinder“ alle minderjährigen Kinder oder nur solche, welche noch nicht das 14. Lebensjahr erreicht haben, fallen, trifft der BGH allerdings bewusst nicht.

Vielmehr, so die Richter, komme es hierauf nicht an da in der Aufforderung zum Erwerb zusätzlicher virtueller Gegenstände eine „gezielte Ansprache Minderjähriger, und zwar auch Minderjähriger unter 14 Jahren“ zu sehen sei. Als Begründung führen die Richter an die Aufforderung der Beklagten sei bei Beachtung des Gesamtzusammenhangs „sprachlich von einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlichen Anglizismen geprägt“. Eine sportliche Interpretation in unseren Augen.

Abweichend von der Vorinstanz, welche in dem Verweis auf eine weitere Internetseite auf der „Zubehörartikel“ zum Kauf angeboten werden, nicht die Voraussetzungen einer produktbezogenen „unmittelbaren Aufforderung“ an Kinder zum Erwerb der beworbenen Ware gesehen hat, hält der BGH eine unmittelbare Aufforderungen für gegeben.

Dass durch die angegriffene Aussage direkt zum Kauf aufgefordert wird, ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem imperativen Appell „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit“ und nicht erst aus den sonstigen Umständen.

Die Tatsache, dass die angebotenen virtuellen Gegenstände im unmittelbaren Kontext der Werbung selbst (noch) nicht näher konkretisiert werden stehe der Annahme einer „unmittelbaren Aufforderung“ im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG im Streitfall nicht entgegen.

Der angesprochene Spielerkreis, der mit den Funktionalitäten des Spiels vertraut ist, erkenne aufgrund der angegriffenen Aussage im Gesamtzusammenhang mit dem sonstigen Werbeinhalt hinreichend deutlich, dass er zu einem entgeltlichen Erwerb von Ausrüstungsgegenständen aufgefordert wird, auch wenn die einzelnen Waren oder Dienstleistungen noch nicht an dieser Stelle, sondern erst auf der nächsten, durch einen Link verbundenen Seite dargestellt werden.

markenrecht rechtsanwalt düsseldorfNach Ansicht des BGH stellt eine Aufteilung der Werbung in einen mit dem Link versehenen nur allgemein gehaltenen Kaufappell und eine davon getrennte konkrete Produktwerbung ohne Kaufappell ein einheitliches Werbegeschehen dar, welches nicht künstlich aufgespalten werden dürfe.

Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die zum Schutze der Kinder bestehende Vorschrift leicht umgangen werden könne, indem die Informationen über das beworbene Produkt auf zwei durch einen Link verbundene Seiten verteilt werden.

Wir haben uns in unserer Kanzlei bereits seit Jahren auf effektive Beratung im Werbe- und Wettbewerbsrecht spezialisiert. Wenn Sie diesbezüglich Beratung benötigen, stehen wir gern kurzfristig zur Verfügung.