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Unlautere Nachahmung von Vitalkost-Dosen - wenn sich Diätprodukte optisch zu sehr ähneln

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Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Unlautere Nachahmung von Vitalkost-Dosen - wenn sich Diätprodukte optisch zu sehr ähneln

Von Dr. Volker Herrmann
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Das Oberlandesgericht Köln musste sich kürzlich mit zwei Diätprodukten auseinandersetzen – die Verpackungen der beiden Angebote sahen sich nach Ansicht des Gerichts sehr ähnlich (Urteil vom 12.12.2014, Az. 6 U 28/14).

Fall

Die Klägerin stellt das Produkt „Almased“ her. Dabei handelt es sich um ein Pulver, das als Mahlzeitenersatz verwendet wird und beispielsweise zum Abnehmen geeignet sein soll. Das Produkt wird in einer 500-Gramm-Dose angeboten, deren äußerliche Gestaltung seit  etwa zehn Jahren unverändert ist. Das Produkt „Almased“ ist Marktführer in dem Produktsegment der diätetischen Lebensmittel zum Mahlzeitenersatz. Die Klägerin bewirbt ihr Produkt in großem Umfang, unter anderem mit einer Frau in einem gelben Bikini, die die Klägerin als ihr „Almased-Gesicht“ bezeichnet.

Die Beklagte betreibt ein internationales Einzelhandelsunternehmen als Discounter-Kette. Ihre Preis- und Sortimentspolitik beruht auf dem Prinzip, Basisartikel des täglichen Bedarfs in aller Regel unter Eigenmarken zu günstigen Preisen zu vertreiben. Die Beklagte hat im Februar 2013 das Formula-Produkt „VITA-SED“ auf den Markt gebracht. Unter der Handelsmarke „Multinorm“ stellen verschiedene Hersteller verschiedene Produkte her, die über die Beklagte vertrieben werden.

Die Klägerin sah in der Aufmachung der „VITA-SED“-Dose eine unlautere Nachahmung ihres Produkts.

Urteil

Das Oberlandesgericht Köln gab der Klage statt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt.

Die Dose der Klägerin besitze wettbewerbliche Eigenart aufgrund ihres Gesamteindrucks:

„Die ‚Almased‘-Dose stellt in ihrer konkreten Ausgestaltung kein Allerweltsprodukt dar, sondern ist in ihrer Gesamterscheinung auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen geeignet. Die Ausformung und Kombination der vom Landgericht aufgezählten Designmerkmale verleiht dem Produkt ein individuelles Gesamterscheinungsbild, das aus Sicht des Verbrauchers den Rückschluss auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zulässt.“

Nach Ansicht der Kölner Richter war von einer vermeidbaren Herkunftstäuschung auszugehen. Die ähnliche Gestaltung der Dosen könnte beim Verbraucher den Eindruck erwecken, es handele sich um ein Produkt desselben Herstellers. Man müsse vorliegend auch von einer gesteigerten Bekanntheit des klägerischen Produkts ausgehen:

„Die Klägerin bewirbt das Produkt regelmäßig im Fernsehen mit verschiedenen Werbespots sowie in den Printmedien und hat in den letzten Jahren Millionenbeträge in dieser Werbung investiert.“

Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit von Produkten sei auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln.

„Vorliegend bestehen zwischen den Produktaufmachungen von ‚Almased‘ und ‚VITA-SED‘ so deutliche Ähnlichkeiten in den prägenden Gestaltungsmerkmalen beider Produktaufmachungen, dass von einer nachschaffenden Leistungsübernahme (…) auszugehen ist, in der das Original der Klägerin als Vorbild erkennbar bleibt und die Beklagte sich nicht hinreichend von diesem absetzt.“

Wohl müsse man auch von einer wettbewerblich unzulässige Nachahmung sowie einer unangemessenen Rufausbeutung ausgehen.

Fazit

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass man sich mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts gegen die unliebsame Nachahmung eines Konkurrenten zur Wehr setzen kann. Dies ist grundsätzlich dann sinnvoll, wenn der Wettbewerber versucht auf der Erfolgswelle eines guten Produkts mitzureiten. Die Idee eines Wettbewerbers zu übernehmen ist natürlich per se nicht unlauter – sich jedoch so an ein Original „zu hängen“, dass der Verbraucher nicht mehr zwischen A und B unterscheiden kann, ist hingegen unredlich.

Markenrechtliche Gesichtspunkte spielten in dieser Entscheidung im Übrigen keine Rolle – könnten aber daneben ebenfalls als Abwehrmittel zum Einsatz kommen. Dies setzt natürlich voraus, dass ein entsprechender Markenschutz besteht.

Haben Sie Fragen zum Marken- oder Wettbewerbsrecht? Wir beraten Sie gern! Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf – unser spezialisiertes Team steht Ihnen zur Seite.