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Selektives Vertriebssystem muss auch konsequent umgesetzt werden

Vertriebsbeschränkung von Ebay-Verkauf - unzulässig, wenn nicht konsequent durchgesetzt

Zum Urteil des KG Berlin vom 29. September 2013; Az.:2 U 8/09 Kart

kartellrecht selektives vertriebssystem online beschränkung prestige-warevon Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann

Das Kammergericht Berlin hat vor wenigen Wochen ein sehr spannendes Urteil gefällt, das besonders wichtig für den Vertrieb von Prestige-Ware sein kann. Dort ging es um die Zulässigkeit von einer bestimmten Vertriebsbeschränkung, die es Abnehmern verbot, die Ware über Ebay zu verkaufen.

Wir haben bereits an anderer Stelle einmal über selektive Vertriebsbeschränkungen geschrieben. 

Scout-Schulranzen nicht über Ebay verkaufen? - ein Abnehmer wehrt sich

Scout stellt bekanntermaßen Schulranzen her, die als besonders hochwertige Produkte gelten. Dies dachte sich der Hersteller wohl auch - und vereinbarte mit seinen Abnehmern eine besondere Klausel, die es diesen verbot, die Schulranzen über Ebay oder ähnlich Plattformen zu verkaufen. Sie bezweckte damit vor allem, dass niemand die Produkte "verramscht". Ein Abnehmer wehrte sich hiergegen und klagte auf Unterlassung, da Scout hierdurch wettbewerbsbeschränkend verhalte. Das selektive Vertriebssystem sei nicht zulässig, da es nicht an objektive Gesichtspunkte qualitativer Art anknüpfe, sondern lediglich einen günstigen Vertriebskanal verschließen solle. Außerdem verstoße Scout selbst schon gegen die von ihr selbst vorgegebenen Regeln, da auch Schulranzen an einen Discount-Anbieter vertrieben würden.

Die Vorinstanz gab der Klage teilweise recht, lehnte jedoch die Erstattung der Anwaltskosten teilweise ab. Beide Parteien legten daraufhin Berufung ein - das Kammergericht gab dem Unterlassungsbegehren weiterhin recht, hob jedoch die zu erstattenden Anwaltskosten deutlich an, weil es sich hier um eine schwierige und umfangreiche Angelegenheit handele.

selektives Vertriebssystem kartellrechtUnterlassungsanspruch, weil eigene Maßstäbe ignoriert

Das Gericht sprach den Unterlassungsanspruch deshalb zu, weil Scout sich schlicht nicht an die eigenen Vorgaben gehalten hatte. Dies ist aber erforderlich. Grundsätzlich sind derartige selektive Vertriebssysteme wettbewerbsrechtlich äußerst bedenklich. Mit ihnen wird nämlich die unternehmerische und wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit weitreichend eingeschränkt. Dies ist kartellrechtlich grundsätzlich unzulässig.

Allerdings gilt eine Ausnahme bei sogenannten Prestige-Waren. Bei diesen hat der Hersteller ein grundsätzliches Interesse daran, dass der Wert und die Anerkennung seiner Produkte gesichert bleibt. Anderenfalls würde sich für diesen unter Umständen die Investition nicht lohnen. Diese Ausnahme ist jedoch nur unter besonders engen Voraussetzungen möglich, die es penible einzuhalten gilt. Eine Voraussetzung ist dabei, dass sich auch derjenige selbst an die eigenen Vorgaben aus dem selektiven Vertriebssytem hält, der dieses eingerichtet hat und für seine Vertriebspartner zur Vertragsbedingung macht. Scout hatte zwar nicht selbst an Ebay oder ähnliche Plattformen geliefert - aber an einen Discounter. Damit war das Argument, man wolle keine Verramschung der Schulranzen, natürlich hinfällig.

Selektive Vertriebssysteme müssen diskriminierungsfrei durchgesetzt werden

Das Urteil des Kammergerichts untersagt Scout in diesem Fall die konkrete Form der Vertriebsbeschränkung. Das Unternehmen hat schlicht gegen seine eigene Vorgaben verstoßen. Dies ist jedoch auch einer der Maßstäbe, wenn zum Schutz der Prestige-Waren bestimmte Schutzmechanismen eingeführt werden. Da diese hier eine Ausnahme von grundsätzlich geltenden und zwingenden Regeln sind, sind die Anforderungen hieran noch höher. 

Der Aufwand für derartige Vertriebsbeschränkungen kann sehr hoch sein - allerdings kann sich dies für Unternehmen lohnen, die bereits in erheblichem Umfang investiert haben und den wirtschaftlichen Erfolg dieser Investitionen gesichert wissen wollen. Die Anforderungen können dabei jeweils vom Produkt oder den sonstigen Marktgegebenheiten stark variieren und hängen vom Einzelfall ab. Umso wichtiger ist deshalb eine gewissenhafte vorherige Prüfung und Risikoanalyse.

Wir können Ihnen aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung auf allen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes eine intensive rechtliche Betreuung bieten. Sollten Sie eine Beratung wünschen, können Sie sich gerne an unser Team wenden oder direkt den Verfasser, Herrn Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann, herrmann@aufrecht.de kontaktieren