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Re-Recordings sind nicht beste Schlager Hits aller Zeiten

Re-Recordings sind nicht beste Schlager Hits aller Zeiten

Von Rechtsanwalt Christian Schwarz, LL.M.
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Eine Tonträgerherstellerin darf nicht eine Schlager-Compilation mit dem Titel „Die Hit Giganten. Die besten Schlager Hits aller Zeiten“ anbieten, wenn es sich dabei nicht um Originalaufnahmen der Erstveröffentlichung handelt. Das entschied das Landgericht München in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (LG München, Urteil vom 22. Juni 2021, Az. 33 O 6490/21, nrkr.).

Die Tonträgerherstellerin hatte Ende April 2021 die CD herausgebracht. Auf dieser befanden sich auch Aufnahmen der Stücke „Anita“ von Costa Cordalis, „Er gehört zu mir“ von Marianne Rosenberg und „Ein bisschen Frieden“ von Nicole. Bei den Aufnahmen handelte es sich nicht um die Originalaufnahmen der Erstveröffentlichung, sondern um danach noch einmal eingespielte Neuaufnahmen (sog. „Re-Recordings“) der Schlager mit den Künstlern handelte aus den Jahren 2004 und 2017. Hierauf hatte die Tonträgerherstellerin auf dem Cover der CD nicht gesondert hingewiesen.

Das Landgericht München sah darin einen Wettbewerbsverstoß (§ 5a Abs. 2 UWG). Dass auf der CD nicht nur Originalaufnahmen der Künstler zu hören seien, darauf müsse auf der Vorderseite des CD-Covers klar und unmissverständlich hingewiesen werden. Nach Ansicht des Gerichts erwarten potentielle Käufer einer Schlager-Compilation mit dem Titel „Die Hit Giganten. Die besten Schlager Hits aller Zeiten“, dass auf dieser diejenigen Aufnahmen enthalten sind, die sie aus dem Radio kennen. Dies seien in der Regel Aufnahmen aus der Zeit, in der der betreffende Song erstmals Bekanntheit bei einem breiten Publikum erlangte – also die Originalaufnahmen.

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