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Pflicht zur Preisangabe bei (vermeintlich) geschlossenem gewerblichen Käuferkreis

Den Verbraucher interessierts auch

Wenn mit Werbung auch Verbraucher angesprochen werden, gilt die Preisangabepflicht inklusive Angabe der Umsatzsteuer

PAngV Rechtsanwalt Prüfung BeratungWer Produkte bewirbt, die (zumindest auch) Verbrauchern zugänglich sind, hat sich an die Vorgaben des Verbraucherschutzes zu halten. Dazu zählen auch die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV).
Dieses Statement ist eigentlich eine Binsenweisheit und sollte in Händlerkreisen hinlänglich bekannt sein. Problematisch kann es allerdings werden, wenn der Händler meint, er richte sein Angebot ausschließlich an gewerbliche Käufer, nicht jedoch Verbraucher.

Der zugrundeliegende Fall: mobile.de

Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Autohändler Fahrzeuge auf der KFZ-Handelsplattform „mobile.de“ eingestellt hatte und die Verkaufsanzeige mit dem Hinweis: „Preis Export-FCA" bzw. "Preis-Händler-Export-FCA" versehen hatte. Gleichzeitig wies er nicht den Endpreis inklusive aller Preisbestandteile und natürlich auch der Umsatzsteuer aus. Für den Verkäufer war nämlich wegen der soeben zitierten Hinweise hinreichen klar, dass sich das Angebot alleine an Händler richtet und er daher nicht dazu verpflichtet sei, einen Bruttopreis inkl. MwSt. anzugeben. Einer Abmahnung durch einen Konkurrenten folgte dann das Gerichtsverfahren durch alle Instanzen.
Der BGH hat nun in seiner Entscheidung vom 29. April 2010 (Az.: I ZR 99/08), die soeben bekannt gegeben wurde, den Händler zur Unterlassung verurteilt. Der Senat erkannte, dass sich Angebote, die zumindest auch Verbrauchern zugänglich sind, auch nach den verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind, der Händler also auch den Endpreis inklusive Steuerbestandteilen anzugeben hat.

Preisangabenverordnung muss beachtet werden.

Für die Anwendbarkeit der Preisangabenverordnung komme es nach dem BGH nicht darauf an, auf welchen Abnehmerkreis der Werbende selbst seine Werbung richten will, sondern allein darauf, wie der durch die Werbung angesprochenen Personenkreis diese versteht. Die Verkaufsanzeigen des Händlers verstießen daher gegen die Preisangabenverordnung sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) denn die Angabe eines Endpreises ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer sei jedenfalls für Privatkunden irreführend.
Bei für jedermann zugänglichen Internetangeboten ist nach Ansicht des Senats davon auszugehen, dass diese sich immer dann auch an Privatabnehmer richten, wenn eine Beschränkung auf Wiederverkäufer nicht unmissverständlich und klar vorgenommen wird. Die Hinweise des Händlers "Preis Export-FCA" bzw. "Preis-Händler-Export FCA" wurden durch das Gericht als für den durchschnittlichen Privatkäufer nicht hinreichend verständlich beurteilt, sodass eine wirksame Beschränkung auf gewerbliche Abnehmer im konkreten Fall nicht vorgelegen habe und sich das Angebot das an den Vorgaben der Preisangabenverordnung orientieren müsse.
Das Gericht führt wörtlich aus: "Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen, sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, indem sie deren Preise in ein ungünstiges Licht rückt"
Diese Argumentation ist nachvollziehbar. Denn schließlich stehen Händler, die mit korrekten (Brutto-)Preisen werben, wegen des zwangsläufig höheren Preises weniger gut da, als eben ein Händler, der den 19-prozentigen Aufschlag schlicht weglässt. Der BGH hat mit dieser Entscheidung keine neue Erkenntnis geschaffen. Aber immerhin stellt diese aktuelle Entscheidung einen Leitfaden dar, der Händlern ein Stück weit Gewissheit gibt, wie gewerbliche Angebote gekennzeichnet sein müssen.

Praxistipp

Für Händler, die Ihre Waren ausschließlich an gewerbliche Käufer richten wollen, bietet sich angesichts dieser strikten Handhabung grundsätzlich an, entweder Verkaufsplattformen zu wählen, die von vornherein Verbrauchern nicht zugänglich sind. Alternativ bietet es sich an, das Angebot hinreichend als rein gewerbliches Angebot zu kennzeichnen. Dafür wäre etwa der unmissverständliche Hinweis, „das Angebot richtet sich ausschließliche an gewerbliche Käufer“ in die Produktbeschreibung aufzunehmen.
Sollten auch Sie wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt worden sein oder haben Sie Fragen zum Thema, dann sprechen Sie uns jederzeit an oder rufen uns an unter 0211.16 888 600. Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen gerne weiter.