Persönliche Haftung bei Wettbewerbsverstößen: auch der GmbH-Geschäftsführer?
Zum Urteil des KG Berlin vom 13. November 2012; Az.: 5 U 30/12
- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -
Das Kammergericht Berlin hatte sich im letzten Herbst mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein GmbH-Geschäftsführer persönlich haftet, wenn die GmbH wegen einer Wettbewerbsverletzung in Anspruch genommen wird.
Der Fall
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte eine GmbH Haustürwerbung betrieben. Hierbei sollen die auftretenden Werber mehrfach erwähnt haben, sie seien für die Klägerin tätig. Außerdem machten sie irreführende Aussagen, dass es sich um einen Lieferantenwechsel handele und weiterhin bestimmte Preisnachlässe gebe. Nachdem diese hiervon Wind gekriegt hatte, ging sie nun gerichtlich gegen die GmbH und ihren Geschäftsführer vor. Erstinstanzlich bekam sie im Rahmen der geltend gemachten Ansprüche auch vollumfänglich Recht. Das Kammergericht entschied nun jedoch, dass die Ansprüche nur gegenüber der GmbH bestehen, nicht jedoch gegenüber deren Geschäftsführer.
Die Entscheidung des Gerichts
Tragende Gründe der Entscheidung des Kammergerichts war, dass der Geschäftsführer nicht persönlich hafte. Dies komme nur dann in Betracht, wenn der GmbH-Geschäftsführer die Wettbewerbsverletzung selbst begangen hätte oder zumindest Kenntnis hiervon hatte und trotz Verhinderungsmöglichkeit nicht handelte. Im vorliegenden Fall lehnte das Gericht dies deshlab ab, weil die Klägerin nicht genügend dargelegt hat, ob der Geschäftsführer zumindest Kenntnis hatte.
Ein weiterer Argumentationspunkt der Klägerin für die Einbeziehung des Geschäftsführers in die Haftung waren die Grundsätze der Störerhaftung. Dies lehnte das Gericht auch ab. Grund war hierfür zum Einen, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Grundsätze der Störerhaftung im Wetrtbewerbsrecht nicht mehr gelten. Zum Anderen aber würde die Störerhaftung hier nicht gelten, weil wiederrum nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Geschäftsführer willentlich und kausal zu der rechtsverletzung beigetragen hat.
Schließlich beschäftigte sich das Gericht noch mit der Frage, ob eine Haftung wegen Unterlassen in Betracht kommen könnte. Die Klägerin hatte hierzu geltend gemacht, die Vertriebsstruktur der beklagten GmbH sei derartig aufgebaut, dass dem Geschäftsführer hätte bewusst sein müssen, dass die für die GmbH Auftretenden irreführende Angaben machen. Das Kammergericht jedoch lehnte bereits ab, dass der Geschäftsführer überhaupt für das richtige Auftreten der Werbenden hätte einstehen müssen.
GmbH-Haftung und Wettbewerbsverstöße: Wer, was, wie, warum?
Wettbewerbsverstöße und die entsprechende Geltendmachung von Ansprüchen führen insbesondere im Zusammenhang mit einer GmbH immer wieder zu Missverständnissen. Dies liegt zum Einen daran, dass die GmbH aufgrund ihrer Rechtsform schon haftungstechnische Besonderheiten aufweist. Zum Anderen führt immer wieder die Frage zu Streitigkeiten, ob und in welchem Umfang der Geschäftsführer auch haftet. Grundsätzlich gilt auch hier, dass der Geschäftsführer nur als Täter einer Wettbewerbsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Eine Haftung allein aus seiner Geschäftsführerstellung heraus kommt wohl nicht in Betracht.
Eine weitere Frage ist auch, was passiert, wenn auch der Geschäftsführer neben der GmbH persönlich eine Unterlassungserklärung abgibt. Im Ergebnis kann dann wohl angenommen werden, dass der Geschäftsführer als Gesamtschuldner neben der GmbH haftet. In diesem Zusammenhang sollte aber auch vorher das Risiko abgewogen werden, das bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung eingegangen wird.
Letztlich ist es immer eine Einzelfallfrage, ob und wie im Umfeld einer GmbH für Wettbewerbsverletzungen eine Haftung entsteht. Wenn Sie weitere Fragen hierzu haben, sprechen Sie uns gerne an!