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P2B tritt zum 12.7.2020 in Kraft! Dringender Handlungsbedarf für Plattformanbieter

Jetzt geht's schnell: Die europäische Plattform-to-Business (P2B) Verordnung kommt mit großen Schritten!

Mehr Fairness und Transparenz bei Online-Suchmaschinen und Vermittlungsdiensten?

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Schon am 12. Juli 2020 treten in allen EU-Ländern mit der so genannten "P2B-VO" (Plattform-to-Business Verordnung) neue wichtige Regelungen in Kraft, die „für mehr Fairness und Transparenz bei Online-Suchmaschinen und Vermittlungsdiensten", aber auch wirksame Abhilfemöglichkeiten, sorgen sollen. Wir erläutern hier zunächst die - aus unserer Sicht - wichtigsten Änderungen. Produktvergleicher und -bewerter sind aus dem Internet überhaupt nicht mehr wegzudenken. Bewertungs- und Vergleichsplattformen leisten einen wesentlichen Beitrag und in vielen Bereichen ist ohne eine gute Platzierung in einschlägigen Rankings- oder Bewertungsplattformen, ja auch in digitalen Marktplätzen allgemein, wirtschaftlich nur noch schwer „ein Blumentopf zu gewinnen".

Gerade kleinere und mittelständische Unternehmen ohne riesige Werbebudget sind mehr und mehr auf solche Plattformen angewiesen. Positive Produktplatzierungen und Rankings wirken sich dort maßgeblich auf den zu generierenden Umsatz aus. Wird man auf bestimmen Plattformen geblockt oder ausgeschlossen, ist das nahezu gleichbedeutend mit dem wirtschaftlichen Aus. Als Bindeglied zwischen anbietenden Unternehmen und ihren Kunden kommt heutzutage den jeweiligen Plattformbetreibern also eine immense Marktmacht zu.

Im Juli 2020 treten also nunmehr die bereits sei vergangenem Jahr bekannten neuen Regeln in Kraft, die dieses Spannungsverhältnis regeln, aber auch für wirksame Abhilfemöglichkeiten gegen unfaire Geschäftspraktiken, sorgen sollen. Wir erläutern zunächst die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen:

Wer ist konkret betroffen?

Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung gilt diese für Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen, unabhängig vom Niederlassungsort oder Sitz der Anbieter dieser Dienste und unabhängig vom ansonsten anzuwendenden Recht, die gewerblichen Nutzern und Nutzern mit Unternehmenswebsite bereitgestellt bzw. zur Bereitstellung angeboten werden, die ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der Europäischen Union haben und die über diese Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen Waren oder Dienstleistungen in der Europäischen Union befindlichen Verbrauchern anbieten. Sie gilt ausdrücklich nicht für Online-Zahlungsdienste, Online-Werbeinstrumente oder Online-Werbebörsen, die nicht bereitgestellt werden, um die Anbahnung direkter Transaktionen zu vermitteln und bei denen kein Vertragsverhältnis mit Verbrauchern besteht, also namentlich Business-to-Business-Angebote.

Was wird bestimmt?

Die "P2B-VO" gibt den betroffenen Plattformbetreibern zahlreichen Pflichten auf, die nunmehr unmittelbar ab dem 12. Juli 2020 beachtet werden müssen.

Transparente Rankings

Als besonders wichtiger Teil der neuen Verordnung dürfte der Bereich zu nennen sein, der strengere Regeln für jede Art von Ranglisten und oder Anbieterzusammenstellungen vorsieht, die insbesondere transparenter gemacht werden müssen. Nach Art 5 P2B-VO müssen nunmehr Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die für die Ranglisten bestimmenden Hauptparameter und die Gründe für die relative Gewichtung dieser Hauptparametergegenüber anderen Parametern darstellen. Diese Darstellungen und Erläuterungen müssen hierbei nicht nur klar, verständlich, öffentlich und leicht verfügbar, sondern auch noch stets aktuell sein. Zusätzlich sollen die Verbraucher darauf hingewiesen werden, dass bzw. wenn ein Ranking unter Umständen durch die Zahlung eines Entgelts beeinflusst werden kann. Wie das konkret gemacht wird und die dahinterstehenden Algorithmen bleiben jedoch weiterhin ein Geschäftsgeheimnis.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Art. 3 und Art. 8 P2B-VO geben einige Vorgaben zur Ausgestaltung verwendeter AGB. Während die Anforderungen an Verständlichkeit und Klarheit zumindest in Deutschland zur Wirksamkeit solcher Regelungen schon zuvor zwingend nötig gewesen sind, werden in Art. 8 die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten verpflichtet:

  1. Keine rückwirkenden Änderungen an den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuerlegen, es sei denn, dies geschieht in Erfüllung einer gesetzlichen oder behördlich angeordneten Verpflichtung oder die rückwirkenden Änderungen sind für die gewerblichen Nutzer von Vorteil,

  2. dafür zu sorgen, dass ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen Informationen über die Bedingungen enthalten, unter denen die gewerblichen Nutzer die Vertragsbeziehung mit dem Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten beenden können und
     
  3. in ihre AGB eine Beschreibung des vorhandenen oder nicht vorhandenen technischen und vertraglichen Zugangs aufzunehmen zu den von dem gewerblichen Nutzer bereitgestellten oder generierten Informationen auf, den sie behalten, nachdem der Vertrag zwischen dem Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und dem gewerblichen Nutzer abgelaufen ist.

Beschwerdemanagement

Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten haben, ab einer bestimmten Größe die an Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz festgemacht wird, nunmehr nach Art. 11 P2B-VO ein internes System für die Bearbeitung von Beschwerden gewerblicher Nutzer einzurichten. Auch dieses muss für die gewerbliche Nutzer leicht zugänglich und kostenfrei sein und eine Bearbeitung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens muss sichergestellt sein. Hierbei sollen in einer ihrer Bedeutung und Komplexität angemessenen Art und Weise transparent und gleich mit vergleichbaren Beschwerden umgegangen werden, nähere Details regelt Art. 11 P2B-VO. Insbesondere haben die Plattformanbieter im Rahmen ihres internen Beschwerdemanagementsystems die Pflicht:

  • eingereichte Beschwerden sorgfältig zu prüfen und unter Berücksichtigung der Bedeutung und Komplexität des Problems zügig und wirksam zu bearbeiten sowie
  • den Beschwerdeführer individuell sowie klar und verständlich über das Ergebnis des internen Beschwerdemanagementverfahrens zu unterrichten.

Schließlich haben die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten Informationen zur Funktionsweise und Wirksamkeit ihres internen Beschwerdemanagementsystems zu erstellen und öffentlich leicht verfügbar zu machen. Diese Informationen sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn wesentliche Änderungen erforderlich sind.

Mediationspflicht

Diese Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten müssen in Ihren AGB zumindest mindestens zwei unparteiische und unabhängige Mediatoren anführen, mit denen sie bereit sind zusammenzuarbeiten, um mit gewerblichen Nutzern eine außergerichtliche Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen dem Anbieter und dem gewerblichen Nutzer zu erzielen, die sich auf die Bereitstellung der betreffenden Online-Vermittlungsdienste, darunter auch auf Beschwerden beziehen, die nicht mit den zuvor und detaillierter in Art. 11 P2B-VO genannten Mitteln des internen Beschwerdemanagementsystems gelöst werden können.

Zusammenfassung, Bedeutung und Aussichten

Als eine Verordnung der Europäischen Union ist diese ein Rechtsakt der EU mit allgemeiner Gültigkeit und unmittelbarer Wirksamkeit, in diesem Fall ab dem 12. Juli 2020, in allen Mitgliedstaaten. Eine Rechtsverordnung muss also anders als Richtlinien nicht noch in nationales Recht von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, sondern ist direkt zu beachten.

Von ihrer Intention ist die Verordnung sicher positiv zu bewerten, wenn hierdurch insgesamt mehr Transparenz in den wirtschaftlich doch sehr bedeutsamen Plattformbetrieb einzieht und unlautere oder unfaire Geschäftspraktiken eingedämmt werden. So sollten hierdurch zum Beispiel eine plötzliche Löschung von Händler-Accounts, unbegründete Herabstufung in Rang- oder Ergebnislisten oder versteckte, erkaufte Bestplatzierungen, aber auch unangekündigte AGB-Änderungen in Zukunft deutlich besser angegangen werden können, als dies noch vor der Verordnung möglich war. Wie immer bleibt aber auch abzuwarten, was die Gerichte daraus machen – die Gefahr von Abmahnungen ist sicherlich hoch.

Fest steht, dass Anbietern von Verbrauchern angebotenen Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen einmal mehr durch das EU-Parlament und den -Rat ordentlich etwas ins Hausaufgabenheft geschrieben wurde und diese dringend ihre Angebote überprüfen und unter Umständen anpassen sollten.


Wir bleiben am Ball und stehen für Fragen gerne zur Verfügung.

Am Tag nach dem Inkrafttreten der neuen Regeln war der Verfasser auch bei Volle Kanne im ZDF zur P2B VO: "Transparenz und Fairness bei Online-Suchmaschinen und Preisvergleichern"

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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