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OLG Köln will sich nicht bücken

Lesbarkeit von Preisangaben - OLG spricht Tacheles!

ZumUrteil des OLG Köln vom 30. November 2012; Az.: 6 U 114/12

Wer unternehmerisch tätig wird, kann vieles falsch machen. Unmengen von Vorschriften schreiben vor, wie man sein Gewerbe auszuüben hat. Das Wettbewerbsrecht schränkt die Unternehmen in ihrem Verhalten untereinander noch ein und verlangt, dass sie sich "lauter" verhalten. Schließlich kommen noch verbraucherschützende Vorschriften hinzu. Einige von diesen befinden sich in der Preisangabenverordnung. Um diese Verordnung ging es nun in einer Entscheidung des OLG Köln.

Der Sachverhalt

Dem Urteil liegt ein Werbeplakat zugrunde, auf dem für ein Produkt geworben wurde. Der dazugehörige Preis war jedoch nicht direkt neben dem Produkt angegeben. Dazu aus dem Urteil:

Die Plakatwerbung war auf einem Aufsteller angebracht, der vor einem Ladenlokal auf dem Gehweg positioniert war. Der Raum an ihrem unteren Rand, der die Fußnote enthielt, befand sich damit wenige Zentimeter über der Bodenfläche. Es erscheint schon zweifelhaft, dass an dieser Stelle Fußnotentexte überhaupt im Sinne der PAngV hinreichend lesbar angebracht werden können. Jedenfalls für den hier in Rede stehenden umfangreichen Text ist das nicht der Fall. Der Text, dessen engzeilige Wiedergabe in der Widerspruchsschrift sich über etwa eine ¾ Seite erstreckt, umfasst in der Flyerwerbung, die Gegenstand des Verfahrens 6 U 84/12 ist, 3 ½ ebenfalls sehr eng gedruckte Zeilen über die gesamte innere Doppelseite. Er kann daher – was die Antragsgegnerin auch nicht in Abrede stellt - auch auf dem Plakat nur in sehr kleiner Schrift angebracht gewesen sein.

Dies genügte dem Gericht jedoch nicht. Preisangaben müssten für jeden gut sichtbar und aus dem Stand lesbar sein. Davon sei unabhängig zu sehen, ob vielleicht ein Leser besonders interessiert sei und die Preisangabe dafür auch hinreichend erkennbar dargestellt sei. Maßgeblich sei vielmehr der preisangabenrechtliche Sinn, wonach der Preis leicht erkennbar und deutlich lesbar sein muss.

Preisangabenverordnung Wettbewerbsrecht

Preisangaben? - Was reicht aus?

Wenn die Preisangabenverordnunggreift, kann dies für Händler strenge Vorgaben bedeuten. Dies hat seinen Grund vor allem im Verbraucherschutz. Jeder Käufer oder sonstige Abnehmer soll grundsätzlich die Möglichkeit haben, für sich das finanzielle Risiko kalkulieren zu können. Dabei gilt bezüglich der Wirkung ein strenger Maßstab. Dies lässt sich aus der Urteilsbegründung entnehmen, die auf die Augenhöhe anknüpft. Der Betrachter soll jedenfalls immer die Möglichkeit haben, ohne Weiteres an diese Information zu erlangen. In die Hocke gehen oder sich bücken reicht nicht aus, denn dazu müsste schließlich auch der Verbraucher wieder vermuten, dass er eine Preisangabe entdecken könnte.

Bei Preisangaben ist deshalb Vorsicht geboten. Händler sollten immer versuchen, sich möglichst eng an verbraucherschützenden Vorgaben zu orientieren, um das Risiko von Abmahnungen durch Wettbewerber zu vermeiden. Im Zweifelsfall sollten sich Unternehmer vorher anwaltlich beraten lassen.

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