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OLG Frankfurt: Der Netzer braucht nicht immer ein Netz!

„Immer Netz….hat der Netzer“ ist keine irreführende Werbung

von Rechtsanwalt Sebastian Laoutoumai, LL.M.

In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Frankfurt am Main (Urt. v. 25.09.2014 – 6 U 111/14) festgestellt, dass die Werbeaussage „Immer Netz…hat der Netzer“ keine irreführende Werbeaussage in Bezug auf die Leistungen eines Telekommunikations-Unternehmen darstellt. Nach der Auffassung der Richter in Frankfurt gehe der verständige Verbraucher nicht davon aus, dass er immer und überall eine flächendeckende Netzabdeckung hat.

Was war passiert?

Die Antragsgegnerin warb in einem TV-Spot, in dem die Mönchengladbacher Fußballlegende Günther Netzer auftritt, mit dem Slogan:

„Immer Fisch hat … der Fischer.
Immer Glas hat … der Glaser.
Immer Musik hat … der Musiker …
und immer Netz hat … der Netzer.
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Hierin sah die Antragstellerin eine wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung, da nach ihrer Auffassung die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund dieser Werbeaussage erwarten, dass sie Mobilfunkdienstleistungen der Antragsgegenerin tatsächlich überall nutzen könnten.

Der Netzer muss nicht immer ein Netz haben!

Das OLG folgte in seiner Entscheidung nicht den Ausführungen der Antragsstellerin nicht und verneinte eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise. Hierzu führt das OLG Frankfurt unter anderem aus:

„Die angesprochenen Verkehrskreise nehmen die Werbeaussage jedoch nicht in dem Sinne wörtlich, dass Sie bei X „immer”, also in jeder Situation eine ungestörte Mobilfunkverbindung haben. Der durchschnittlich aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher sieht die Werbung vor dem Hintergrund seines Erfahrungswissens. Jeder Verbraucher weiß aus eigener Erfahrung, dass in bestimmten Situationen (Bahnfahrten, Tunnels, Täler, Keller, etc.) Verbindungslücken, sog. „Funklöcher” auftreten können. (…) Der Verbraucher weiß, dass es verschiedene Mobilfunknetze mit unterschiedlich guter, niemals aber zu 100% ungestörter Verbindungsqualität gibt. Dass die verbleibenden und für den Gebrauch eines Mobiltelefons immer schon äußerst störenden „Funklöcher” irgendwann geschlossen werden können, erscheint zwar nicht ausgeschlossen, käme aber einem technischen Durchbruch gleich, der dem betreffenden Anbieter einen entscheidenden Vorsprung im Wettbewerb bieten und von diesem daher in entsprechender Form hervorgehoben werden würde. Der streitgegenständliche Werbespruch mit humoristischer Note ist nach der Verkehrsauffassung ersichtlich nicht dafür gedacht, auf einen solchen technischen Durchbruch hinzuweisen. Unter diesen Umständen erwartet der Durchschnittsverbraucher bei der Angabe „immer Netz hat der Netzer” daher lediglich ein Netz mit höchstmöglicher Verbindungsqualität.“

Keine Spitzenstellungsbehauptung

Nach Auffassung des OLG liegt hierin auch keine Spitzenstellungsbehauptung. Für den Verkehr sei nach Ansicht des OLG klar ersichtlich, dass die Aussage „immer Netz“ eine werbetypische Übertreibung sei, die nicht wörtlich im technischen Sinne gemeint sei.

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