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OLG Frankfurt am Main: „Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel“ ist irreführend

OLG Frankfurt am Main: „Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel“ ist irreführend

Von Rechtsanwalt Sebastian Laoutoumai, LL.M.

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Urt.v. 12.6.2014 - 6 U 64/13) hat das Gericht festgestellt, dass die Aussage „Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel“ vom angesprochenen Verkehr dahingehend zu verstehen sei, die Beklagte sei tatsächlich Marktführer im Bereich der Werbeartikel in Deutschland. Damit handele es sich hierbei um eine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Angabe im Sinne von § 5 UWG.

Wer eine Spitzenstellung behauptet, muss diese nachweisen können!

Das OLG hat weiter festgestellt, dass die beanstandete Aussage vom Verkehr nicht als reklamehafte Übertreibung oder Anpreisung ohne Tatsachengehalt aufgefasst werde. Vielmehr liege hierin eine Alleinstellungswerbung. Mit einer derartigen Spitzenstellungsbehauptung darf allerdings nur geworben werden, wenn sie wahr ist. Zudem muss der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorweisen und dieser Vorsprung muss auch die Aussicht einer gewissen Stetigkeit bieten.

Da die Beklagte im Prozess die Richtigkeit ihrer Werbeaussage nicht hinreichend darlegen konnte, durfte sie, nach den Feststellungen des OLG Frankfurts nicht mit einer Marktführerschaft werben.

Das OLG Frankfurt stell noch einmal klar, dass mit einer Spitzenstellungsbehauptung nur werben darf, wer diese Spitzenstellung im Streitfall auch darlegen und beweisen kann.

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