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Neues zur Zulässigkeit bei Werbung mit Testergebnissen

Vorsicht bei Werbung mit Testergebnissen

 

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für IT-Recht Michael Terhaag, LL.M.

 

 

Zwei neue obergerichtliche Urteile bestätigen diesen Grundsatz insbesondere bei der Onlinewerbung mit Testergebnissen. Die Werbung sowohl in Printmedien als auch online muss klar und leicht überprüfbar sein.

Wir hatten bereits in einem früheren Beitrag darauf hingewiesen, dass die Werbung mit Testergebnissen erhebliche Risiken birgt. Damals ging es auch darum, dass bei einer Werbung mit dem Testsieger nicht angegeben wurde, wie viele Produkte noch getestet wurden. Als ebenfalls unzulässig wurde Werbung mit dem Testergebnis „Note: Gut“ angesehen, bei der kein Hinweis erfolgte, dass auch die Note „Sehr gut“ vergeben wurde.

In solchen Fällen haben sowohl Mitbewerber als auch Verbraucherschutzverbände und Wettbewerbsvereine die Möglichkeit, wettbewerbsrechtlich gegen solche Werbungen vorzugehen. Die Werber müssen in solchen Fällen mit empfindlichen Kostennoten und hohen Gerichtskosten rechnen.

Anwalt Beratung Testurteile WerbungUm dies zu vermeiden, finden Sie hier die wesentlichen Aussagen aus den beiden aktuellen Urteilen, um oben genannte Folgen zu vermeiden.

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 14.3.2012 – Az. 5 U 1248/11 eine Printwerbung als wettbewerbswidrig eingestuft, in der das Testergebnis in zu kleiner Schrift dargestellt wurde und insgesamt eine unklare Darstellung vorlag. Die Richter sahen dies als Irreführung an, da derartige Angaben und Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssen.

Erkennbar seien diese Angaben nach Ansicht des Gerichts, wenn sie für den normal sichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sind. Das Gericht hält hier nicht ausschließlich an der Mindestschriftgöße 6 fest, sondern stellt auf alle grafischen Elemente ab, die zur Erkennbarkeit beitragen. In diesem Fall wurde für die Fundstelle des Testberichts sogar nur eine 3-4 Punkt Schriftgröße gewählt, die zur Überzeugung des Gerichts nicht klar erkennbar war. Hinzu kam, dass die schwarze Schrift auf grauem Hintergrund war, sodass mangels Kontrast die Erkennbarkeit noch erschwert war.

In einem weiteren Urteil hat das OLG Zweibrücken (Urt. v. 25.5.2012 –  Az. 4 U 17/10) eine Werbung für ein Fahrradschloss als irreführend und damit wettbewerbswidrig eingestuft, in der ein Händler ein veraltetes Testurteil angebracht hatte, obwohl zwischenzeitlich in einem neuen Testverfahren das alte Ergebnis für diesen Artikel revidiert worden war.

Dass ein derartiges Vorgehen nach erfolgter Abmahnung von einem Gericht kassiert wird, dürfte jedem klar sein. Es handelt sich hier um eine offensichtliche Irreführung von Verbrauchern, indem aktuelle Testergebnisse vorenthalten werden.

Auf die inhaltliche Richtigkeit der jeweiligen Testergebnisse kommt es in diesem Punkt übrigens nicht an. Hält ein Betroffener ein Testergebnis für falsch, muss er gegen den Tester vorgehen. Solche Verfahren sind jedoch sehr aufwendig und sollten gut überdacht sein, da sie nur selten erfolgversprechend sind.

Lesen Sie zur Rechtmäßigkeit eines Warentesturteils auch folgenden Beitrag.

 

Fazit

Die beiden Urteile zeigen einmal mehr, dass Offline- und Onlinewerbung, bei denen Testurteile und –siegel angebracht werden, klar erkennbar und leicht überprüfbar sein müssen.

Dazu gehört insbesondere, dass die Fundstelle, wo der Leser den Test finden kann, in ausreichender Schriftgröße (mindestens Größe 6) und zudem vor kontrastreichem Hintergrund angegeben werden muss.

Haben Sie also zu Recht ein gutes Ergebnis in einem Test erhalten, und wichtig –  liegt zwischenzeitlich kein schlechteres Ergebnis vor –, verwenden Sie Ihr Ergebnis ruhig als Werbemaßnahme. Geben Sie dabei die Fundstelle klar und deutlich an, sodass der Verbraucher ohne viel Aufwand alles Wichtige erkennen oder nachlesen kann.

Halten Sie sich an diese Spielregeln, werden Sie etwaigem Ärger durch Abmahnungen ihrer Mitbewerber entgehen. Finden Sie hingegen heraus, dass Ihre Mitbewerber sich nicht an diese Regeln halten, stehen Ihnen ebenfalls wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche zu.

Das Urteil des OLG Zweibrücken im Volltext finden Sie hier.

Unseren früheren Beitrag zur Werbung mit Testergebnissen können Sie auch hier noch einmal nachlesen...