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Neues Wettbewerbsrecht - UWG novelliert - die wichtigsten Änderungen

Das neue Wettbewerbsrecht - UWG 2009

- Wichtiges Schwert des Werbe- und Internetrechts teilweise erheblich geschärft! -

Beitrag von Michael Terhaag,
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
 

Am 30.12.2008 ist still und heimlich das sogenannte Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWGÄndG, in Kraft getreten. Der Gesetzgeber ist damit seiner Umsetzungspflicht aus der EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) nachgekommen.
Einige inhaltliche Änderungen haben großen Einfluss auf den E-Commerce, insbesondere auf Shopbetreiber.
Erst einmal sollten die wichtigsten Änderungen:

Veränderung des Anwendungsbereichs des UWG

Der Begriff der Wettbewerbshandlungen ist im Rahmen der Reform in „geschäftliche Handlungen“ geändert worden. Dadurch wird auch das Verhalten des Unternehmers nach Vertragsschluss durch die UWG-Kontrolle erfasst und nicht nur, wie bisher, die Handlungen vor Vertragsschluss.  Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die UGP-Richtlinie zu allererst dem Verbraucherschutz dient, und diesem durch die Erweiterung des UWG auf das nachvertragliche Verhalten von Unternehmern gerecht wird.

Irreführende „Geschäftliche Handlungen durch aktives Tun

Der bisherige „Schutz vor irreführender Werbung“ des § 5 UWG wurde im Zuge der Reform auf den Schutz vor „geschäftlichen Handlungen“ erweitert. In § 5 UWG sind die Irreführungstatbestände aufgelistet, denen immer ein aktives Tun zugrunde liegt. Irreführend ist eine „geschäftliche Handlung“ immer dann, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält.
Dies können sein:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit […],

     

  • Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird,
  • die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs,
  • Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen,
  • die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur
  • die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist oder
  • Rechte des Verbrauchers […]

 

 

Irreführung durch Unterlassen

 

§ 5a UWG enthält dann die Erweiterung des Schutzes vor Irreführung durch Unterlassen. Das war bislang nur in Grundzügen der alten Fassung geregelt. Nunmehr handelt derjenige unlauter, „der die Entscheidungsfähigkeit der Verbraucher dadurch beeinflusst, dass er eine wesentliche Information vorenthält […]“.

Es müssen also immer alle wesentliche Informationen an den Verbraucher weitergegeben werden. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Welche Informationen das aber konkret sind, ist in einem (nicht abschließenden) Katalog des Absatzes 3 zu entnehmen.
Diese wesentlichen Informationen muss der Unternehmer ungefragt mitteilen. Im Einzelnen:

 

  • alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang,
  • die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt,
  • der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können
  • Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen und
  • das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.

 

 

Neue „Bagatellklausel“

 

Die sogenannte „Bagatellklausel“ wurde neu gefasst und konkretisiert.
Durch das Ändern der unbestimmten Rechtsbegriffe „Nachteil“ und „unerhebliche Beeinträchtigung“ in „Interessen“ und „Spürbarkeit“ sind auf den ersten Blick nur marginale Änderungen, können in der  Praxis erhebliche Erleichterungen mit sich bringen.

Nach dem neu eingefügten Absatz 2 sind nun „geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“.

 

Das Verbraucherleitbild

 

Bei der Frage, welcher Verbraucher überhaupt im UWG gemeint ist, kommt das sogenannte Verbraucherleitbild ins Spiel. Dieses hat sich im Laufe der Jahre stark verändert. Ging man früher noch vom dämlichen „Verbraucherlemming“ aus, der sich völlig unkritisch auf jedes Angebot stürzte, so wurde im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung ein differenzierteres Verbraucherleitbild aufgestellt.

Dieses findet sich jetzt im Gesetz mit dem Inhalt:

 

Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.“

 

Man kann also sagen, dass der in der Vergangenheit bereits von Rechtssprechung entwickelte "mündigere" Verbraucher so auch seinen Weg in dies gesetzlichen Bestimmungen gefunden hat. Was dieser Verbaucher dann konkret wie hätte erkennen oder wissen müssen, bleibt aber natürlich eine Beurteilung des Einzelfalls.

 

Die "Schwarze Liste"

 

Eine letzte Änderung bringt das Gesetz noch mit sich. Im Anhang zu § 3 UWG findet sich nämlich nun eine Liste der „30 Todsünden“. Es besteht eine unwiderlegliche Vermutung, dass die aufgezählten Handlungen immer eine unzulässige Handlung darstellen.
Hier nur ein paar "Highlights" - unzulässig ist danach teilweise vereinfacht ausgedrückt:

 

  • die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung; 
     
  • Lockangebote [...] 
     
  • die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;  
     
  • die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;
     
  • als Information getarnte Werbung
     
  • Angstwerbung;
     
  • Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen;
     
  • Schneeball- oder Pyramidensysteme;
     
  • die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;
     
  • die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;
     
  • Gewinnversprechen 
     
  • die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen; 
     
  • das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als "gratis", "umsonst", "kostenfrei" oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; [...] 
     
  • die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt; 
     
  • das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen; 
     
  • bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt; 
     
  • die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;
     
  • die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen [...]
     
  • die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.

 

Die vollständige und offizielle Liste finden Sie hier.

 

Bedeutung für die Praxis

 

Aber was bedeuten die Änderungen im UWG jetzt für Sie als Shopbetreiber und E-Commercer?
Zuerst muss festgehalten werden, dass das neue UWG im Vergleich zu seinem Vorgänger viele versteckte Fallstricke beinhaltet:

Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs des UWG auf nachvertragliche Handlungen, können sich Regelungen Ihrer AGB, auch wenn sie erst nach Vertragsabschluss wirken, nun wettbewerbswidrig sein.

Zwar hatte die Rechtsprechung das in Teilen, wegen der Vorgaben aus der UGP-Richtlinie, auch schon vorher praktiziert, nun stet es aber im Gesetz und ist dadurch verbindlich geworden.

Wesentlicher ist da schon die erneute drastische Verschärfung der Informationspflichten des Unternehmers im Online-Handel. Die in § 5a Abs. 3 UWG genannten wesentlichen Informationen, müssen immer (!) angegeben werden.

Ein Unterlassen ist wettbewerbswidrig und kann von Konkurrenten mit einer Abmahnung geahndet werden. Insofern ist die Angst vor Abmahnwellen diesmal aus unserer Sicht nicht unbegründet.

Noch dramatischer als die Informationspflichten aus Absatz 3 wiegen die Auswirkungen auf den E-Commerce, die sich aus § 5a Abs. 4 UWG ergeben. Danach sind ALLE Informationen anzugeben, die „dem Verbraucher aufgrund EU-rechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.“ Eine gesetzgeberische Meisterleistung!? Bagatellfälle sind von dieser Regelung übrigens nicht vorgesehen.

 

Abschließender Rat

 

Drucken Sie sich den Katalog der „30 Todsünden“ hier aus und studieren Sie ihn sorgfältig. Unterlassen Sie in Zukunft alle dort genannten Handlungen. Ansonsten setzen Sie sich der Gefahr einer Abmahnung durch die Konkurrenten aus.

Aber bitte scheuen Sie sich im Einzelfall auch nicht davor, einem Konkurrenten diesbezüglich einmal auf "die Finger zu hauen", wenn er es mit dem neuen Wettbewerbs- und Werberecht nicht so genau nimmt. Dies können Sie selbstverständlich zunächst auch einmal selbst tun.
Sollte der Mitbewerber allerdings uneinsichtig sein, sollten Sie rasch einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen, damit dieser noch innerhalb der ersten 4 Wochen ab Ihrer Kenntnisnahme notfalls eine einstweilige Verfügung erwirken kann.

Sollten Sie Fragen zu den Problemen des neuen Wettbewerbsrechtes haben, stehen wir natürlich gern zur Verfügung. Aber das ist ja fast schon eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten ;))