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"Kostenlose Schätzung" ist als freiwillige Leistung keine Selbstverständlichkeit

Was marktüblich ist, ist noch lange nicht selbstverständlich

Zum Urteil des OLG Celle vom 31. Januar 2013; Az.: 13 U 128/12

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass Werbung mit einer marktüblichen Leistung zulässig ist und keine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit.

Der Fall - Werbung mit kostenloser Schätzung

Vorausgegangen war dem Ganzen eine Abmahnung gegenüber einem Edelmetallhändler, die dieser nicht unterzeichnen wollte. Absender dieser Abmahnung war ein Wettbewerber, dem eine Werbeaktion des Abgemahnten nicht passte. Darin hatte sie ihren Ankauf von Edelmetallen beworben und gleichzeitig eine "kostenlose Schätzung" angeboten.

Der abmahnende Wettbewerber sah hierin eine irreführende Handlung. Sie begründete dies damit, dass in diesem Geschäftsbereich üblicherweise vorher eine Schätzung des jeweiligen Edelmetalls vorgenommen würde. Deshalb sei dies auch eine Selbstverständlichkeit. Wer aber mit Selbstverständlichkeiten wirbt, handele wettbewerbswidrig, weil er den Werbeadressat in die Irre führe.

Der Abgemahnte weigerte sich, weshalb der Rechtsstreit vor Gericht landete. Dort stritt man erneut um die Frage, ob eine Marktüblichkeit auch eine Selbstverständlichkeit darstelle. Das LG Lüneburg gab der Klage recht, das OLG Celle nun ließ den Beklagten obsiegen. Maßgeblicher Entscheidungsgrund hierfür war, dass es sich bei dieser marktüblichen Handlung um eine freiwillige Sonderleistung handele. Diese führe der Händler auch unabhängig davon, ob es zu einem Vertragsschluss komme oder nicht. Allerdings ließ das Gericht auch die Revision zu, weil in einem ebensolchen Fall ein anderes OLG bereits entschieden hatte, dass gerade eine Selbstverständlichkeit vorliege.

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Bewertung: Vorsicht mit Irreführungen

Werbung mit Selbstverständlichkeiten fällt unter den § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Danach dürfen auch Vorteile hinsichtlich des Preises nicht irreführend angegeben werden. Dies tut aber, wer mit Selbstverständlichkeiten wirbt.

Wir haben bereits vor kurzem einen Fall geschildert, in dem das LG Frankfurt a.M. eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten gesehen hat. Dort ging es um echte Selbstverständlichkeiten, nämlich gesetzliche Vorgaben. So hatte dort jemand beispielsweise damit geworben, dass er für die Echtheit der Ware garantiere oder dass der Käufer die Ware zurückgeben kann. Im Gegensatz zu den freiwilligen Leistungen ist hier der Käufer aber verpflichtet, "echte" Ware zu liefern und diese im Rahmen der Gewährleistung zurückzunehmen. Durch die Werbeaussagen wird dem Kunden dann vorgespielt, er erhalte bei diesem Anbieter besonders viel mehr als woanders.

Bei freiwilligen Sonderleistungen würde der Kunde dagegen tatsächlich mehr erhalten. Dadurch dass der Werbende aber auch auf die Leistung verzichten kann, ist sie also nicht mehr selbstverständlich - damit ist sie also tatsächlich mehr für den Kunden. Weshalb in diesem Fall hier jedoch das Gericht die Revision zugelassen hat, könnte daran liegen, dass eine höchstinstanzliche Klärung durch den BGH angestrebt wird. Das OLG München hatte dies schließlich anders gesehen. Uns liegen die Entscheidungsgründe der dortigen Entscheidung bislang nicht vor. Es erscheint aber möglich, dass das Gericht deshalb anders entschieden hat, weil es nicht auf die objektive Rechtslage sondern die Sicht des Verkehrskreises abgestellt hat. Die Sache könnte dann nochmal sehr spannend werden.

Wir behalten die Entwicklungen stetig im Auge und schreiben auf dieser Seite dazu. Wenn Sie Fragen zur Zulässigkeit Ihrer Werbung haben, sprechen Sie uns gerne an!