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Kein absolutes Online-Vertriebsverbot im selektiven Vertriebssystem

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kein absolutes Online-Vertriebsverbot im selektiven Vertriebssystem

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

Das Oberlandesgericht in Schleswig-Holstein hat vor gerade einem Monat ein besonders interessantes Urteil gefällt, in dem es um die Zulässigkeit von Vertriebsbeschränkungen geht. Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht besonders interessant: Zum ersten behandelt auch dieses Gericht die grundsätzliche Frage, ob eine Wettbewerbsbeschränkung überhaupt vorliegt. Zum zweiten geht es um die wichtige Frage, wann ein Vertriebsverbot für Onlinehandelsplattformen ausnahmsweise sogar zulässig sein kann. Schließlich kommt hinzu, dass bereits einige Oberlandesgerichte zu ähnlichen Fällen entschieden haben und nunmehr eine letztinstanzliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof zu erwarten ist.

Anlass: Online-Vertriebsverbot für Kameras

Die beiden Streitparteien sahen sich bereits in der Vorinstanz gegenüber. Hintergrund ist eine Klausel, die der Hersteller von hochwertigen Kameras in den Verträgen mit seinen Abnehmern verwendete. Dort gab er ein völligen Verbot auf, die Kameras über Plattformen oder Dritte im Internet zu vertreiben. Lediglich ein eigener selbstsständiger Vertrieb sollte erlaubt sein.

Nun sah hier drin die Wettbewerbszentrale eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung und nahm den Hersteller auf Unterlassung in Anspruch. Insbesondere finde zwischen den Anbietern derselben Marke kein Wettbewerb statt. Das Landgericht Kiel sah dies bereits ebenso und verurteilte den Kamera-Hersteller antragsgemäß. Grund: Die Kameras seien keine sogenannten Prestigeobjekte, bei denen ausnahmsweise die Qualität und Sicherhait des Gebrauchs des Produkts gesichert werden müsste.

Das Oberlandesgericht hatte sich nun mit der Berufung zu beschäftigen. Die wesentlichen Fragen waren dabei zunächst, ob überhaupt eine Wettbewerbsbeschränkung vorliege. Erst wenn dies der Fall sei, könne zum einen eine ausnahmsweise Zulässigkeit oder sogar eine Freistellung in Betracht kommen.

Wettbewerbsbeschränkung? - Keine Kompensierung

Für das OLG ist die Frage der Wettbewerbsbeschränkung relativ einfach zu beantworten gewesen: Die Möglichkeit des E-Commerce werde nämlich völlig unterbunden.

Für die Beklagte ist dies bereits ein Rückschlag. Sie hatte nämlich argumentiert, dass der eingeschränkte Online-Vertrieb dadurch kompensiert würde, dass die Produkte über die Preissuchmaschinen gefunden werden oder jedenfalls die großen Händler besser dastünden. Dies sieht das Gericht anders: Nicht jeder benutze nämlich Preissuchmaschinen, sondern vertraue bereits auf die eigenen Preisvergleichsmöglichkeiten der größeren Online-Portale. Wenn die Produkte dort aber nicht angeboten werden dürfen, stehen die Abnehmer schlechter dar. Außerdem seien kleinere Anbieter benachteiligt, da sie sowohl gegenüber den größeren Anbietern mit eigenem Online-Vermarktungsauftritt als auch gegenüber dem Hersteller selbst schlechter die Waren absetzen könnten.

Ausnahmsweise doch zulässig?

Der weitere Streit drehte sich um die spannende Frage, wann derartige Vertriebsbeschränkungen doch zulässig sind. Bestimmte zwar kartellrechtliche Wettbewerbsbeschränkungen können nämlich bereits gerechtfertigt sein. Dies sollte nach Ansicht der Beklagten hier der Fall sein, da es sich um sogenannte Prestigeobjekte handele. Unabhängig davon können aber Wettbewerbsbeschränkungen auch nach der Vertikal-GVO vom kartellrechtlichen Wettbewerbsbeschränkungsverbot ausnahmsweise freigestellt sein.

Die erste Frage beantwortet das Gericht zweierlei: Erstens handele es sich bei den Kameras nicht um Produkte, bei denen eine besondere Sicherheitseinweisung zu erfolgen habe. Schließlich werde eine Gebrauchsanleitung mitgeliefert. Zweitens sei über Online-Vermarktungsplattformen auch nicht zu befürchten, dass unter qualitativen Gesichtspunkten eine Einschränkung aus Verbrauchersicht erfolge. Hier entschied das Gericht anders als andere Gerichte in dieser Frage: Bereits das KG Berlin hatte die Befürchtung geteilt, es könnte eine Verramschung stattfinden, die der Hersteller nicht hinnehmen müsse. Eine derartige Rufschädigung sah das Gericht hier nicht.

Die zweite Frage war, ob diese Wettbewerbsbeschränkung unter einen Freistellungstatbestand der Vertikal-GVO fällt. Zur Erklärung: Einige zwar wettbewerbsbeschränkende Abreden können ausnahmsweise zulässig sein. Dies gilt allerdings nicht bei Rückausnahmen, wie zum Beispiel das Beschränken einer Kundengruppe. Nach Ansicht des OLG Schleswig-Holstein soll dies hier der Fall sein. An dieser Stelle wird der BGH eine Klärung herbei führen müssen, da es von unterschiedlichen Gerichten hierzu bereits auch unterschiedliche Antworten gab. So hielt das OLG München einen tatsächlich abgrenzbaren Kundenkreis für erforderlich. Für das OLG Schleswig-Holstein spielt dies keine Rolle - entscheidend soll lediglich sein, dass es zu einer tatsächlichen Beschränkung komme und eine Vielzahl an erreichbaren Kunden möglicherweise gerade nicht erreichbar seien. 

Unser Service für selektive Vertriebssysteme

In unserer anwaltlichen Praxis haben wir es sehr häufig mit dem Schutz sogenannter Prestige-Waren zu tun. Aus diesem Grund können wir Ihnen auch unser Knowhow auf dem Gebiet des Online-Vertriebs anbieten. Wir überprüfen für Sie, ob und unter welchen Voraussetzungen selektive Vertriebssysteme zulässig sind. Wir beraten Sie, welche vertraglichen Regelungen Sie als Hersteller gegenüber Ihren Abnehmern treffen dürfen und welche nicht. Ebenso beraten wir Händler dazu, ob sie sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegen.

Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

Sprechen Sie gerne unser Anwaltsteam an und lassen Sie sich umfangreich beraten! Vielleicht sind auch die folgenden Beiträge für Sie interessant, in denen wir uns in der jüngeren Vergangenheit mit selektiven Vertriebssystemen beschäftigt haben: