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BGH entscheidet über Haftung für Hyperlinks

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Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

BGH entscheidet erneut über Haftung für Hyperlinks

Von Dr. Volker Herrmann 
Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz


Es passiert jeden Tag im Internet wie selbstverständlich: Wer einen Beitrag verfasst, etwas bei Facebook postet oder bei Twitter teilt setzt Links auf fremde Seiten. Der Inhalt der verlinkten Seite auf dem anderen Webauftritt lässt sich dabei nur schwer auf sämtliche Fakten prüfen. Noch weniger lässt sich der Inhalt des gesamten Internetauftritts faktisch und inhaltlich überprüfen. Doch wer haftet nun für fehlerhafte Darstellungen auf der fremden Seite – insbesondere, wenn sie sich auf nicht verlinkten Unterseiten verbergen? Darüber hatte der Bundesgerichtshof nun ein einem Wettbewerbsverfahren zu entscheiden (Urteil vom 18. Juni 2015, Az. I ZR 74/14).

Fall

Der Beklagte ist Orthopäde. Er warb auf seiner Internetseite unter der Überschrift „Implantat-Akupunktur“ für eine Behandlung, bei welcher dem Patienten im Bereich der Ohrmuschel winzigen Nadeln implantiert werden. Am Ende des Textes befand sich für „weitere Informationen auch über die Studienlage“ ein Link zur Startseite eines Forschungsverbandes. Auf den über diese Startseite erreichbaren Unterseiten waren verschiedene Aussagen zur Anwendung und Wirkung der Implantat-Akupunktur abrufbar.

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. hielt diese Aussagen für irreführend – und klagte auf Unterlassung. Nach einer Abmahnung durch den Kläger, entfernte der Orthopäde den Link von seiner Internetseite. Eine Unterlassungserklärung gab er jedoch nicht ab.

Entscheidung

Der BGH wies die Klage ab. Dem Kläger stünde kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu, entschieden die Richter. Der beklagte Arzt könne nicht für die Inhalte auf der Website des Forschungsverbandes haftbar gemacht werden.

Zwar handele sich bei dem Setzen des Links um eine geschäftliche Handlung, da sich der Arzt dadurch eigene weiterführende Darstellungen erspart habe und sich die Nutzer seiner Seite nunmehr auf Fremdseiten informieren konnten. Der Beklagte habe dadurch die fremde Internetseite für seinen eigenen werblichen Auftritt genutzt.

Allerdings könne der Orthopäde nicht für etwaige wettbewerbswidrige Inhalte verantwortlich gemacht werden, die die Nutzer über die von ihm verlinkte Startseite erreichen können. Denn es hafte nach den allgemeinen Grundsätzen nur derjenige, der „sich die fremden Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist“. Davon könne man im vorliegenden Fall nicht ausgehen – insbesondere, weil der Link „nicht wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells des Beklagten“ sei.

Berücksichtigung müsse auch finden, dass der Orthopäde lediglich die Startseite verlinkte und nicht die scheinbar zu beanstandenden Unterseiten. Diese Inhalte würden den Nutzern „erst durch weiteres unabhängiges und vom Beklagten nicht gelenktes Navigieren innerhalb des Internetauftritts“ zugänglich.

Dem Arzt sei auch keine Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht vorzuwerfen. Zwar erhöhe der Hyperlink „die Gefahr der Verbreitung etwaiger rechtswidriger Inhalte, die sich auf den Internetseiten Dritte befinden“, jedoch umfasse die Prüfpflicht des Verwenders nicht sämtliche Inhalte auf der verlinkten Seite.

Dies könne sich jedoch dann ändern, wenn „der Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, etwa nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird“. Mit anderen Worten: Der Verwender des Links haftet erst dann, wenn er Kenntnis von den (möglichen) rechtswidrigen Inhalten erhält und dann nichts weiter unternimmt.

Das könne man im vorliegenden Fall des Arztes jedoch nicht annehmen: Er hat den Link sofort nach Mitteilung des Forschungsverbandes entfernt. Somit scheide eine Haftung aus.

Fazit

Im Ergebnis bleibt sich der BGH treu: Der Verwender eines Links haftet nur, wenn er sich den Inhalt zu Eigen macht – er ihn also quasi als Ersatz für eigene Ausführungen verwendet. Ansonsten müsse er für rechtswidrigen Inhalt erst dann gerade stehen, sobald er Kenntnis davon erlangt hat und anschließend nichts weiter unternimmt. Ab diesem Zeitpunkt erklärt der Verwender des Links sich quasi mit dem Inhalt einverstanden.

Das Ergebnis ist konsequent. Aufgrund der Fülle von Inhalten im Netz, wäre es unverhältnismäßig eine Prüfplicht auf sämtliche Inhalte eines Webauftritts zu erstrecken. Doch wer Kenntnis von Rechtsverstößen erlangt, muss sich entscheiden, ob er sich diese wirklich zurechnen lassen möchte oder nicht. Auch bei offensichtlichen Rechtsverletzungen, die sich aus der Verlinkung ergeben, haftet man.

In unserer Praxis spielen Fälle, in denen sich eine Rechtsverletzung (z.B. Persönlichkeitsrecht oder Markenrecht) durch eine Verlinkung ergibt oder von einer Verlinkung verstärkt wird, eine zunehmende Rolle. Mancher Website-Betreiber scheint sich immer dann, wenn er Roß und Reiter oder eine fremde Marke nicht selbst benennen will, gerne hinter einer Verlinkung zu verstecken.

Ein interessantes Beispiel ist der von unserer Kanzlei vertretene Fall „Scharlatane auf dem Coaching-Markt“. Dort hatte ein Konkurrent in einem Newsletter behauptet, dass es im Coaching-Markt merkwürde Anbieter gäbe und dabei auf eine andere Website mit einem Artikel über angebliche Scharlatane auf dem Coaching-Markt verlinkt. In dem verlinkten Artikel wurde, was in dem Newsletter nicht der Fall war, der Name eines bestimmten Coaches genannt. Es war also über die Verlinkung für den Leser erkennbar, wen der Newsletter-Versender gemeint hatte. Das Landgericht Köln hatte unsere Unterlassungsklage noch abgewiesen, da eine Haftung für den Link nicht bestehe. Das OLG Köln und auch der BGH bestätigten sodann aber unsere Rechtsansicht, wonach sich der Versender des Newsletters den Inhalt der Verlinkung mit zurechnen lassen muss. Die Entscheidung des BGH können Sie hier nachlesen.

Es kommt also auf den Einzelfall an, ob man für eine Verlinkung unmittelbar oder erst nach Hinweis des Betroffenen haftet. In jedem Fall sollte gerade bei kritischen Inhalten auf verlinkten Seiten genauer geschaut werden, ob man selbst für die Inhalte Dritter im Zweifel gerade stehen will. Die Zeiten der Paperboy-Enscheidung des BGH aus dem Jahr 2003, der damals eine Haftung für Links ablehnte, dürfen vorbei sein.

Haben Sie Fragen zum Wettbewerbsrecht? Wir beraten Sie gern! Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf – unser spezialisiertes Team steht Ihnen zur Seite.

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