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Haftung für und von Vergleichern und Preissuchmaschinen im Internet

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

"Ja aber beim Preisvergleicher habe ich das Produkt doch günstiger gesehen!?"

-Preissuchmaschinen im Internet -

Rechtsanwalt Michael Terhaag

ja, ja, wer den Pfennig nicht ehrt...Geiz ist geil und umfangreicher Preisvergleich der Schotten liebstes Kind.
Bei der modernen Schnäppchenjagd im Internet helfen heutzutage zahlreiche sogenannte Preisvergleichs-Suchmaschinen.

Was tun, wenn der versprochene Knüllerpreis später im Onlineshop nicht das hält, was die Sparfüchse zuvor in der Suchmaschine versprochen haben?

Grundsätzlich unterscheidet sich eine solche Preissuchmaschine nicht von den sonstigen wohlbekannten Internetwühlmäusen. Es kommt maßgeblich darauf an, ob der Vergleicher "nur" Informationen Dritter, nämlich der Onlineshops, anbietet und auswertet oder sich diese Informationen durch aktive Handeln oder überprüfen zu eigen macht. Grundsätzlich nehmen die Preisvergleiche ausdrücklich keinerlei Gewähr dafür, dass der Preis nachher dann auch wirklich erbracht werden oder das Gerät so noch aus dem Lager geholt werden kann.

Hierbei sei grundsätzlich erklärt, dass es sich bei dem Angebot in einem Onlineshop, einem Versandkatalog, ja sogar einem Schaufenster in der Einkaufspassage keineswegs um ein verbindliches Angebot handelt, an das der Verkäufer sich ohne weiteres gebunden fühlen müsste! Der Jurist spricht von einem Angnur bitte keine Äpfel mit Birnen vergleichen... ;-)ebot zur Abgabe eines Angebotes. Dieses wird dann erst vom Verkäufer verbindlich angenommen. Wir ersparen Ihnen schweren Herzens den in diesem Zusammenhang bereits vom Reichsgericht entwickelten lateinischern Rechtsgrundsatz... ;-)

Also erst wenn der Onlineshop sagt "Ihre Bestellung nehmen wir an" oder gar "Ihre Ware ist wurde versendet" ist ein wirksamer Kaufvertrag zu einem bestimmten Preis abgeschlossen. Die konkreten Regeln der Preisangabenverordnung lassen wir hierbei einmal absichtlich aussen vor.

Als Endverbrauchen machen Sie also  an Lockvogel-Preisen damit nicht viel. Anders ist das unter unmittelbaren Konkurrenten. Die haben ohne Weiteres zahlreiche Möglichkeiten Ihrem Wettbewerbern für falsche Preisangaben oder zu billige Einträge bei den Preisvergleichern mächtig auf's Dach zu steigen...

Anspruche auf Unterlassung, Auskunfterteilung und Schadensersatz gewährt hier insbesondere das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Preispolitik der Konkurrenz oder Preisvergleichsangeboten allgemein haben!

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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