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EU rüstet gegen SPAMMER - Deutschland setzt die EU-Richtlinie nur halbherzig um

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

EU rüstet gegen SPAMMER - Deutschland setzt die EU-Richtlinie nur halbherzig um

von Rechtsanwalt Volker Herrmann

Wer kennt es nicht: Man kommt Montag morgens ins Büro, fährt seinen Rechner hoch und startet das E-Mail-Programm. Neben ein paar netten Mails von Freunden und Verwandten, ist man jetzt damit beschäftigt die relevanten E-Mails von Geschäftspartnern von nervenden Spam-Mails zu trennen. Das kostet Zeit!

Seit dem 31. Oktober 2003 ist nunmehr die EU-Richtlinie 15396/01 in Kraft, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation regelt. Die Richtlinie soll neben dem Datenschutz auch dem Versenden von unerwünschten Werbe-E-Mails und Werbe-SMS einen Riegel vorschieben - vereinheitlicht für alle EU-Mitgliedsstaaten.

Die EU-Richtlinie enthält keine eindeutigen Bestimmungen, die es erlauben würden, direkt aus dieser heraus gegen Spammer vorzugehen. Es bedarf vielmehr der Umsetzung durch die einzelnen Mitgliedsstaaten in nationales Recht.

Deutschland hat die Frist verstreichen lassen und wird die Richtlinie erst verspätet mit der Neufassung des Gesetzt zum unlauteren Wettbewerb (UWG) umsetzen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf liegt bereits vor. Da Bundestag und Bundesrat sich bezüglich der Regelungen im Zusammenhang mit Werbe-E-Mails und Werbe-SMS weitestgehend einig sind, werden im weiteren Gesetzgebungsverfahren kaum Änderungen zur Novelle erwartet.

Bisher regelte in Deutschland die, sich an richterlichen Entscheidungen zu E-Mail-verwandten Kommunikationsmitteln wie z. B. Telefax orientierende, Rechtsprechung den Umgang mit unerwünschten Spam-Mails. Hiernach musste nach überwiegender Ansicht für den Versand von werbenden E-Mails das Einverständnis des Empfängers vorliegen, eine so genannte "Opt-In" -Regelung (vgl. Landgericht Ellwangen, Urteil vom 27. August 1999, Az.: 2 KfH O 5/99 sowie Landgericht Berlin, Beschluss vom 14. Mai 1998, Az.: 16 O 301/98).

Dies soll jetzt in der Neufassung des § 7 UWG gesetzlich festgeschrieben werden. Eine "unzumutbare Belästigung" ist gegeben, wenn "bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post", keine "Einwilligung der Adressaten vorliegt". Die Bundesregierung setzt fast wörtlich den Artikel 13 der EU- Richtlinie um. Jedoch können nur direkte Mitbewerber, Verbraucherverbände, Industrie- und Handelskammern, sowie Handwerkskammern auf Unterlassung klagen. Verbrauchern ist dies mangels Wettbewerbsverhältnis aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht möglich. Hier geht die Bundesregierung ihren eigenen Weg und spricht dem Verbraucher einen erheblichen Teil seiner Mündigkeit ab. Verhindern will man hiermit wohl eine Klagewelle auf Grundlage des neuen § 7 UWG. Für den Verbraucher ist dies sehr unbefriedigend und ihm bleibt nur der "alte Weg" sich nach der bisherigen Rechtsprechung gegen unerwünschte Werbe-E-Mails zu wehren. Denn EU- Richtlinie hin oder her: der Versender von Spam-Mails verhält sich weiterhin rechtswidrig.

Im Ergebnis ist durch die neue EU-Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten ein Opt-In des Empfängers für das Versenden von werbenden E-Mails notwendig. In Deutschland erhalten nur direkte Mitbewerber, Verbraucherverbände, Industrie- und Handelskammern, sowie Handwerkskammern ein eigenes Klagerecht aus dem neu gefassten UWG. Für die Verbraucher selbst halten sich die Forschritte in Grenzen, wenn es bei der halbherzigen Umsetzung der EU- Richtlinie bleibt. Ein ordnungs- oder strafrechtliches Spamverbot bleibt leider Zukunftsmusik...