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Die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) - oder: Wie man werbewirksam an der Preisschraube dreht

Die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) - oder: wie man werbewirksam an der Preisschraube dreht

von Rechtsanwalt Wolfgang Mews

Wer hat sie noch nicht gesehen, die „unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers", die dem Kunden eine gewisse Orientierungshilfe im oftmals übersättigten Markt geben soll. Ursprünglich aus dem so genannten Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) stammend, wird der Begriff inzwischen als verkaufsförderndes Mittel mancherorts überstrapaziert. Wie so häufig stehen die richtig erfolgreichen Verkaufförderungsmaßnahmen immer am Rande des Abgrundes. Der eine Schritt weiter und die oftmals einschneidenden Mittel des Wettbewerbsrechts prasseln auf den Anbieter nieder.

Gerade bei Ebay sieht man diese Angabe sehr häufig, damit der „Bieter“ animiert wird, einen möglichst hohen Preis zu bieten, bei dem er immer noch genügend im Vergleich zur UVP "spart".

Doch darf der Verkäufer beliebig mit unverbindlichen Preisempfehlungen werben? Zur Klärung dieser Frage zunächst ein paar Basics:

Ein Unternehmen darf für die Weiterveräußerung seiner Markenwaren eine unverbindliche Preisempfehlung abgeben, wenn diese mit gleichartigen Waren anderer Hersteller  im Preiswettbewerb stehen (§ 23 GWB). Damit ist schon der wichtige Kern erläutert. Es muss sich demnach zum einen um Markenwaren (also um Waren, die mit einer Marke -Herkunftsnachweis- versehen sind) handeln und zum anderen muss die Ware eben mit gleichartigen Artikeln im Preiswettbewerb stehen. Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers

Das heißt, dass für so genannte No-Name-Produkte keine Preisempfehlung angegeben werden darf und der Weiterverkäufer diese dann ebenfalls nicht wiedergeben darf. Der gewerbsmäßige Ebay-Verkäufer hüte sich also davor, eine unverbindliche Preisempfehlung für solche Produkte anzugeben.

Ein weiterer interessanter Aspekt sind Sondermodelle. Hier hat der Bundesgerichtshof im Ergebnis dargestellt, dass bei Sondermodellen, die nur an begrenzte Teile des Marktes ausgeliefert werden, eine ernsthafte Kalkulation von durchschnittlichen Verkaufspreisen nicht möglich ist; eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers deshalb nicht möglich erscheint.

Der Verkäufer hat daher stets darauf zu achten, dass eine den § 22, 23 GWB entsprechende unverbindliche Preisempfehlung für das tatsächlich verkaufte Gerät angegeben worden ist und er diese auch genau wiedergibt. Weitere Probleme können auftauchen, wenn die unverbindliche Preisempfehlung zwischenzeitlich vom Hersteller wieder zurückgenommen wurde, weil zum Beispiel das entsprechende Gerät aus dem Sortiment ausläuft. Auch sollte man bei der Abkürzung „UVP“ oder ähnlichen Formulierungen wie "empfohlene Verkaufspreise" aufpassen, da es Gerichte gibt, die meinen dass dies ebenfalls unzulässig ist.

Wir beantworten gerne Ihre Fragen, wenn Sie abgemahnt worden sind oder feststellen mussten, dass Ihr Konkurrent mit wettbewerbswidrigen Mitteln seinen Verkauf fördert.

UPDATE: § 23 GWB wurde im Zuge der 7. GWB-Novelle im September 2005 gestrichen. Es wird abzuwarten sein, wie sich die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung nunmehr anpassen wird.

UPDATE:<//font> BGH entscheidet in seinem Urteil vom 7. Dezember 2006:

a) Eine Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist ("empfohlener Verkaufspreis" oder "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers"), ist nicht bereits deshalb irreführend. Denn dem informierten, angemessen aufmerk-samen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und un-verbindlich sind.

b) Die Verwendung einer Abkürzung, die dem Verkehr als Abkürzung für eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt ist ("UVP"), ist gleichfalls nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig.