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Die häufigsten Abmahngründe im Internet

Keine Angst vor dem Schreckgespenst

Die häufigsten Abmahngründe im Internet

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann

Das Thema „Abmahnwellen“ hat es mittlerweile bis in die populären Talkshows diverser Fernsehsender geschafft. „Abmahnanwälte“ stellen sich den Fragen von Günther Jauch & Co und fassungslos liest man Zeitungsberichte über 14-jährige Fans von Take That, die für eine Abmahnung über 1.000 Euro bezahlen sollen, weil sie ein Foto Ihrer Lieblingsband ins Internet gestellt haben.

Abmahnungen sind das umstrittenste rechtliche Thema im Internet schlechthin. Um das Schreckgespenst Abmahnung ranken sich viele Gerüchte und Vorurteile. Was ist eigentlich eine Abmahnung und wie kann man seinem Internnetauftritt davor schützen?
Im Internet lässt sich schnell und zum Teil ohne großen Kostenaufwand gutes Geld verdienen. Besondere Vorsicht ist jedoch für alle geboten, die gewerblich Waren und Dienstleistungen über das Internet anbieten. Fehler sind hier schnell gemacht und nicht selten flattert eine Abmahnung ins Haus.


Ein Beispiel: Es ist Freitagnachmittag und per Telefax geht eine Abmahnung ein. Der Empfänger der Abmahnung hatte doch lediglich für seinen Online-Shop zwei Bilder aus dem Internetangebot eines großen Versandhauses verwendet und soll nun eine Unterlassungserklärung unterschreiben und dafür auch noch über 1.000 Euro bezahlen. Unweigerlich stellt man sich die Frage: Was nun?

Die „gelbe Karte“ im Geschäftsverkehr
Viele haben zuvor von Abmahnungen gehört oder gelesen. In den Internetforen finden sich die abenteuerlichsten Geschichten zum Thema Abmahnung. Es ist das Schreckgespenst einer ganzen Branche, die mit und über das Internet ihr Geld verdient. Von „kasse machenden“ Rechtsanwälten oder Serienabmahnern ist in diesem Zusammenhang häufig zu lesen.

Dies sind aber nur die „schwarzen Schafe“ und eine Ausnahme. Dem Grunde nach handelt es sich bei der Abmahnung um ein seit vielen Jahren anerkanntes Rechtsinstitut. Es ist im weitesten Sinne die „gelbe Karte“ und bietet eine zweite Chance, wenn man einmal gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat. Eine Abmahnung dient dazu, solche Verstöße ohne ein aufwendiges Gerichtsverfahren schnell zu klären und zwischen allen Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen. Gerade bei Auseinandersetzungen im gewerblichen Rechtsschutz (z.B. dem Wettbewerbs-, Marken- oder Urheberrecht) wird die weit überwiegende Anzahl solcher Fälle außergerichtlich erledigt. Eine berechtigte Abmahnung hat zudem zur Folge, dass derjenige, der einen Rechtsverstoß begangen hat, dem Abmahnenden die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten zu ersetzen hat. Das sind dann zumeist die Anwaltskosten und erklärt, warum Abmahnungen zumeist auch Geld kosten. Es hilft also nichts, gegen Abmahnungen zu wettern, sondern jedes Online-Business sollte sich professionell mit diesem Thema beschäftigen.

Abmahnungen vermeiden
Die Gründe für eine Abmahnung können vielfältig sein und so ist es kaum möglich, alle erdenklichen Konstellationen darzustellen. Es gibt aber einige Fallen, die sehr häufig Grund einer Abmahnung sind. Wir beschreiben die zehn häufigsten Gründe und zeigen Ihnen, was Sie beachten sollten, um eine Abmahnung zu vermeiden.

Die richtige Domain
Bereits bei der Wahl des Domainnamens unterlaufen einigen Händlern bereits die ersten Fehler. Wichtig ist, keine markenrechtlich geschützten Namen zu verwenden. Tabu sind daher die Namen von bekannten Unternehmen oder beispielsweise Städtenamen. Wer also mit duesseldorf.de oder coca-cola.info in die Online-Welt startet, sollte es besser gleich bleiben lassen.

Metatags und AdWords
Um seinen Shop bekannt zu machen, muss man in erster Linie von den Suchmaschinen gefunden werden. Natürlich will man am liebsten an erster Stelle gelistet sein und versucht daher, die Suchmaschinen entsprechend zu beinflussen oder AdWords-Anzeigen zu schalten. Doch Vorsicht ist geboten: auch im Quelltext, den Metatags und den AdWords-Anzeigen sind Verstöße gegen das Wettbewerbs- und Markenrecht möglich. In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs urteilten die Richter, dass die Verwendung von Markennamen im Quelltext und als Metatag Keyword, gegen das Markengesetz verstößt. Dies gilt nach Ansicht vieler Gerichte auch für Google-Adwords. Wer also für sein Business Google-AdWords mit dem Namen des unmittelbaren Konkurrenten schaltet, kann leicht Schwierigkeiten bekommen.

Bilder und Webdesign
Ein Fall aus dem Alltag des Internets: Herr Schmitz ist stolzer Besitzer eines Online-Shops für Golfschläger hat viel Zeit und Geld in die Programmierung und das Design seines Internetauftritts investiert. Wenige Wochen später traut Herr Schmitz seinen Augen nicht. Ein Konkurrent hat sein Design und seine sämtlichen Produktbilder ungefragt übernommen und ist mit einem eigenen Shop online gegangen. Solche Fälle sind nicht selten und Herr Schmitz ließ den Konkurrenten durch seinen Anwalt abmahnen und der Spuk war schnell beendet.

Beim Aufbau einer neuen Internetpräsenz ist also darauf zu achten, eigene Inhalte zu präsentieren. Keinesfalls sollte man sich hierbei Ideen und Einfällen anderer bedienen. Bei der Verwendung von Bildern, Grafiken, Logos, Musik und Layouts können werden geschützte Rechte anderer verletzt werden. Hier gilt es vorher, die Rechtslage zu prüfen oder von einem im Internetrecht erfahrenen Anwalt überprüfen zu lassen.

Widerrufsrecht
Als Online-Shop die Kunden unbedingt über das Widerrufs- und Rückgaberecht belehrt werden. Diese muss vor Vertragsschluss geschehen, was sich wieder am leichtesten per Mausklick erreichen lässt. Für das Widerrufs- und Rückgaberecht gibt es strenge gesetzliche Vorgaben. So beträgt die Widerrufsfrist im Normalfall zwei Wochen. Aber aufgepasst: nach Ansicht viele Gerichte beträgt die Widerrufsfrist beim eBay-Handel sogar einen Monat.

Impressum
Eine weitere Stolperfalle stellt die so genannte Anbieterkennzeichnung, auch als Impressum bekannt, dar. Es ist der vielleicht häufigste Abmahngrund, wenn kein ordnungsgemäßes Impressum vorhanden ist. Dabei ist es eigentlich ganz einfach: wer etwas im Netz kauft, soll wissen, mit wem er es auf der anderen Seite zu tun hat.

Preisangabenverordnung
Wer Waren im Netz anbietet muss die Preisangabenverordnung beachten (abrufbar hier). Es gilt das Credo „Preisklarheit“ und „Preiswahrheit“. Das bedeutet, dass dem Kunden gegenüber keine Kosten verheimlicht werden dürfen. So müssen beispielsweise die fälligen Versandkosten und die Mehrwertsteuer anzeigen. Wichtig ist es auch die anfallenden Kosten für Lieferung und Versand anzuzeigen und zwar leicht und für den Kunden verständlich. Nicht vernachlässigt werden darf die Angabe der Grundpreise.

Das Kleingedruckte
Online-Shops investieren häufig viel Geld in eine attraktive Internetpräsenz, aber bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird gespart. Entweder es gibt gar keine AGB oder diese sind grob fehlerhaft und rechtswidrig. Im letzteren Fall können sie Inhalt einer Abmahnung sein.  Die AGB müssen schnell und einfach auf der Website zu finden sein, um Vertragsbestandteil werden. Ein versteckter Hinweis auf die AGB reicht nicht aus. Das Kleingedruckte wird vielmehr erst dann zum Inhalt des Vertrages, wenn der Kunde bei Vertragsschluss auf die AGB hingewiesen wird und ihm die Möglichkeit gegeben wird, in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Häufig finden sich unwirksamen Klauseln im Kleingedruckten. Generell sind Haftungsbeschränkungen wie „Für Körper- und Sachschäden haften wir grundsätzlich nicht“ rechtlich unwirksam und unzulässig. Die gilt auch für verschiedene Klauseln zu Gewährleistungs- und Garantieansprüchen. Lauten diese beispielsweise: „Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate.“ oder „Gewährleistungsansprüche bestehen nicht. Bitte wenden Sie sich an den Hersteller“ sind unwirksam Schon seit 2002 gilt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungspflicht für Neuwaren von zwei Jahren nicht durch AGB beschränkt werden darf. Lassen Sie daher Ihre AGB immer auf den neuesten Stand bringen. Fehlerhafte AGB sind einer der häufigsten Abmahngründe!

Der Jugendschutz
Ein Schild mit Jugendschutzbestimmungen hängt in jedem Restaurant und in jeder Kneipe. Im Internet muss ein ähnliches Schild aufgehängt werden, denn auch hier werden Waren und Dienstleistungen angeboten, die nicht für Kinder bestimmt sind. Hier hat sich der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Vorschriften ausgedacht, die dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienen sollen. Falls beispielsweise Erotikprodukte angeboten werden, muss häufig ein Jugendschutzbeauftragter bestellt werden.

Der Datenschutz
Die Erhebung und Verwendung von Kundendaten kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zur Folge haben, wenn gegen die Bestimmungen zum Datenschutz verstoßen wird. Unweigerlich werden zum Beispiel bei einer Bestellung im Internet personenbezogene Daten des Kunden erhoben und gespeichert. Je detaillierter diese Daten sind, desto wertvoller werden sie. Nach dem Teledienstmediengesetz obliegt es dem im Internet Dienste anbietenden Unternehmens, den Kunden so früh wie möglich über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu informieren. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten sind diese Daten vor Zugriffen Dritter zu schützen. Den Belehrungspflichten kann man am besten durch Datenschutzbestimmung nachkommen. In Fällen, in denen in einer Firma mehr als neun Mitarbeiter mit der Erhebung der Daten beschäftigt sind, benötigt man zudem einen Datenschutzbeauftragten.

Links
Bei der Setzung von Links sind ein paar wichtige Spielregeln zu beachten. Links sind stellen in den meisten Fällen kein rechtliches Problem dar. Stress und Abmahnungen sind immer dann möglich, wenn auf Inhalte verlinkt wird, auf denen sich rechtswidrige Inhalte befinden (z.B.: illegale Glücksspielanbieter, MP3-Börsen oder Pornoanbieter). Ein Disclaimer mit dem Inhalt „Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf meiner Homepage und mache mir diese Inhalte nicht zu Eigen“ genügt dann nicht. Auch der berühmte LG Hamburg Disclaimer schützt nicht vor einer Abmahnung.


Abmahnung im Briefkasten
Hat man dennoch eine Abmahnung erhalten ist oberstes Gebot: „Ruhe bewahren. Für ein Tätigwerden wird zumeist eine Frist von  mehreren Tagen gegeben. Es nützt dabei übrigens nichts, die beanstandeten Webseiten, Grafiken oder Texte sofort zu löschen. Auch dann steht dem Abmahner noch der Weg frei, seine Ansprüche weiterzuverfolgen.
Unter keinen Umständen sollte man die Abmahnung unbearbeitet in der Schublade verschwinden. lassen. Nach Ablauf der Frist besteht die Gefahr, eine einstweilige Verfügung zu kassieren. Um dies zu vermeiden ist in der Regel die Konsultierung des eigenen auf das Internetrecht spezialisierten Anwalts zu empfehlen.

Häufig gibt es mehrere Handlungsoptionen. Selbst dann, wenn die Abmahnung berechtigt ist, gibt es verschiedene Optionen, wie im Einzelfall am besten auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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