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Die Frankfurter IKEA-Klausel - Probleme mit der Widerrufsbelehrung bei drei kombinierten Liefervarianten?

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Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Die Frankfurter IKEA-Klausel - Probleme mit der Widerrufsbelehrung bei drei kombinierten Liefervarianten?

von Dr. Volker Herrmann
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Seit Juni 2014 gelten in Deutschland neue Regeln zum Widerrufsrecht – wir hatten ausführlich dazu berichtet. Es war nur eine Frage der Zeit, bis sich mit den rechtlichen Folgen die Gerichte beschäftigen müssen. Das Landgericht Frankfurt a.M. hat nun einen Beschluss veröffentlicht (21.05.2015, Az.: 2-06 O 203/15), der auf den ersten Blick bei Onlineshop-Betreibern für Bauchschmerzen sorgen könnte.

Die Frankfurter Richter haben sich mit der Frage beschäftigt, wie genau der Verbraucher über den Beginn  seiner Widerrufsfrist aufgeklärt werden muss. Bestellt ein Verbraucher im Internet nur eine Ware, ist der Fall wohl recht einfach. Anders kann es jedoch aussehen, wenn mehrere Waren geordert werden – und diese möglicherweise in verschiedenen Lieferungen versandt werden. Es kommt auch vor, dass der Versandhändler noch gar nicht weiß, ob er eine Bestellung in einem Rutsch oder in Teillieferungen liefern wird. Auch das Nachliefern von einzelnen Teilen einer Bestellung ist möglich und üblich.

Darüber muss man sich wohl auch beim schwedischen Möbelgiganten IKEA Gedanken gemacht haben. Im Onlineshop von IKEA Deutschland wurde die nachstehende Widerrufsbelehrung veröffentlicht:

"Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,

a) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren einheitlich geliefert wird bzw. werden;

b) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren getrennt geliefert werden,·

c) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.

Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware oder letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat;"

Darin sah der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. einen Wettbewerbsverstoß und ging gerichtlich gegen die Belehrung von IKEA Deutschland vor.

Das Landgericht Frankfurt a. M. gab den Verbraucherschützern Recht. Aufgrund der von IKEA Deutschland genutzten Widerrufsbelehrung würde der Eindruck erweckt, dass gleichzeitig mehr als eine der mit a), b) und c) bezeichneten Sachverhalte vorliegen kann. In der Belehrung heißt es nämlich: „Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen“.

Das Gericht ging wohl davon aus, dass im konkreten Fall eine Kombination der drei Varianten irreführend gewesen sein soll.

Punkt a) sieht vor, dass die Ware vollständig an den Verbraucher geliefert worden ist. In diesem Fall beginnt sodann die Widerrufsfrist zu laufen.

Punkt b) sieht vor, dass mehrere Waren in einer einheitlichen Bestellung geordert wurden, jedoch getrennt geliefert wurden. Sodann beginnt die Frist erst mit Erhalt der letzten Ware.

Punkt c) sieht vor, dass eine Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird. Sodann beginnt die Frist erst mit Erhalt der letzten Sendung.

Die Entscheidung ist noch kein Grund zur Panik oder vorschnellen Schlüssen. Sie zeigt jedoch ganz deutlich, wie kompliziert das neue Widerrufsrecht in der Praxis ist. Selbst Unternehmen, die sich scheinbar viel Mühe geben, den Verbraucher möglichst umfassend aufzuklären, können leicht Schwierigkeiten bekommen. Das Möbelhaus hatte hier sogar darauf hingewiesen, dass es sich um mehrere „Alternativen“ handelt. Dann ist es eigentlich überflüssig zu sagen, dass diese nicht kumulativ vorliegen müssen. Die Entscheidung aus Frankfurt steht zudem unter der Einschränkung, dass nicht der Eindruck erweckt werden darf, dass gleichzeitig mehr als eine der Varianten vorliegen kann.

Es handelt sich um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ohne Begründung. Es ist derzeit nicht bekannt, ob Ikea hiergegen im Wege des Widerspruchs vorgehen wird. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte dieser Entscheidung folgen. IKEA jedenfalls hat nun einige „oder“ in seine Widerrufsbelehrung eingeführt und den letzten Absatz gestrichen. Ob dies der Weisheit letzter Schluss ist, muss sich noch zeigen. Die EU-Kommission präferiert in ihren Umsetzungsleitlinien andere Varianten als die – nennen wir sie einmal so – neue Frankfurter IKEA-Klausel.

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