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Die Europäische Health-Claims-Verordnung (HCVO): FAQ

Die Europäische Health-Claims-Verordnung (HCVO): FAQ

- Häufig gestellte Fragen -

Immer wieder erhalten wir Anfragen, die sich im Kern oder am Rande mit der Europäischen Health-Claims-Verordnung oder kurz HCVO befassen. Häufig sind Verstöße hiergeben auch Grund eine Abmahnung auszusprechen. Wir haben dies zum Anlass genommen, einmal kurz dazustellen worum es bei der Health-Claims-Verordnung geht.

Was wird in der HCVO geregelt?

Die Verordnung regelt die Zulässigkeit von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln. Grundsätzlich gilt, dass solche Angaben verboten sind, wenn sie nicht ausdrücklich in den Listen der zugelassenen Angaben aufgeführt werden.

Seit wann müssen die Vorschriften beachtet werden? Und wo gilt sie?

Die HCVO trat Anfang 2007 in Kraft und ist seit dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Als Verordnung gilt sie im Gegensatz zu einer Richtlinie ohne weitere Umsetzungsakte unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten. Infolgedessen verdrängt sie wegen des Vorrangs des Unionsrechts das bisher gültige nationale Lebensmittelrecht, soweit es zu einer Kollision kommt.

Warum bedarf es einer solchen Verordnung?

Zielsetzung der Verordnung ist der europäische Verbraucherschutz, der sich aufgrund der vielen unterschiedlichen kulturellen, sozialen und sprachlichen Eigenheiten der in Europa lebenden Verbraucher immer komplexer gestaltet. Die Verbraucher sollen vor irreführenden und wissenschaftlich nicht belegbaren Angaben geschützt werden, indem diese nur noch dann auf den Produkten und in der Werbung angebracht werden dürfen, wenn sie in den entsprechenden Freigabelisten enthalten sind und den von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) entwickelten Nährwertprofilen entsprechen. Die Listen hat die europäische Kommission nach Zusendung von Vorschlägen aus allen Mitgliedsstaaten erstellt, sodass es in Zukunft europaweit einheitliche Vorgaben für diesen Teil des Verbraucherschutzes gibt.

Was sind nährwertbezogene Angaben?

Nährwertbezogene Angaben sind solche Hinweise auf Lebensmitteln, die dem Verbraucher beson-ders positive Eigenschaften des Produkts suggerieren, z.B. „zuckerfrei“ oder „fettarm“. Gesundheitsbezogene Angaben hingegen sind Informationen, die auf den Einfluss des Produkts auf die Gesundheit hinweisen, z.B. „leicht bekömmlich“ oder „gut für die Verdauung“.

Wie ist bei Angaben zu Krankheitsrisiken zu verfahren?

Für Angaben zu Krankheitsrisiken muss sogar ein gesondertes Zulassungsverfahren durchlaufen werden. Es darf also nicht mehr ohne weiteres die Aussage „beugt Herz-Kreislauf-Erkrankungen vor“ angebracht werden.

Was ist traditionellen Lebensmitteln?

Ausgenommen von diesem Kennzeichnungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt bleiben weiterhin traditionelle Lebensmittel wie z.B. Obst, Gemüse, Fisch, Fleisch, Eier, Milch und Brot. Grund dafür ist insbesondere der geleistete Widerstand der deutschen Bäcker, da deutsches Brot üblicherweise einen fast doppelt so hohen Salzgehalt aufweist wie der, der von der EU als zulässig erachtet wird.

Ungeachtet dieser Restriktionen können selbstverständlich weiterhin alle Lebensmittel und auch Nahrungsergänzungsmittel vertrieben werden. Es geht lediglich um die Aufmachung und die Wer-bung. Zwar ist dadurch gerade im Bereich der Werbung die Meinungsfreiheit der Lebensmittelunternehmen massiv eingeschränkt. Es gilt jedoch auch im EU-Recht das Prinzip der Güterabwägung, wonach hier zugunsten des Verbraucherschutzes und der Gesundheit entschieden wurde.

Beispiele für zulässige Angaben:

Digestif: „U. weltweit im Dienste des Wohlbefindens“, „Wohlbefinden für den Magen“, „Garantie für höchste Bekömmlichkeit“, „appetitanregend/seine appetitanregenden Eigenschaften“ (OLG Düsseldorf Urteil vom 23.03.2010 - I-20 U 183/09)

Früchtequark: „So wichtig wie das tägliche Glas Milch.“ (OLG Stuttgart, Urteil vom 03.02.2011 - 2 U 61/10 )

Bei diesen Angaben handelt es sich in der Regel um unbestimmte Rechtsbegriffe, die ausgelegt werden müssen. So ist beispielsweise durch den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens noch nicht entschieden worden, ob es sich bei den Worten „bekömmlich“ oder „wohltuend“ um gesundheitsbezogene Angaben handelt.Kanzlei & Kollegen