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Der Kündigungsbutton für Abos und Dauerschuldverträge ist Pflicht!

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Der Kündigungsbutton ist Pflicht für Dauerschuldverhältnisse

Seit dem 1. Juli 2022 ist der sogenannte Kündigungsbutton für bezahlte Dauerschuldverhältnisse im elektronischen Geschäftsverkehr Pflicht. Wir haben bereits im Beitrag zur neuen Preisangabenverordnung darauf hingewiesen. Nunmehr liegen uns die ersten Abmahnungen zum Kündigungsbutton (zB. der Verbraucherzentrale Bayern) vor.

Es gilt bei zahlungspflichtigen Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehrdie Pflicht zur Vorhaltung eines Kündigungsbuttons ("Kündigungsschaltfläche")  nebst entsprechenden Online-Kündigungsverfahren . Für den Fall, dass Sie solche Dauerschuldverhältnisse (online) anbieten, sollten Sie die neuen Anforderungen rechtzeitig technisch umsetzen, um unnötige Abmahnungen zu vermeiden.

Worum geht es bei dem nunmehr obligatorischen Kündigungsbutton?

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge hat im BGB eine neue Vorschrift eingefügt. Der hier als Button bezeichnete Knopf heißt im Gesetz „Kündigungsschaltfläche“

    § 312k - Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr[Auszug]

    (1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen,
          der auf die Begründüng eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen
          Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. Dies gilt nicht […]

    (2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder
          außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine
          Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den
         Wörtern „Verträge hier kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie
         muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen die

         1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen
             a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
             b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
             c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
             d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
             e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

         2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann
             und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

         Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

    (3) Der Verbraucher muss seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der
          Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das
          Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.

    (4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu
         dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. Es wird vermutet,
         dass eine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe
         zugegangen ist. [...]

Die Regelung gilt also "nur" für solche Dauerschuldverhältnisse, die mit Verbrauchern und im elektronischen Geschäftsverkehr begründet werden. Sie orientiert sich an den bereits bekannten Vorschriften zur sogenannten Buttonlösung zum Bestellvorgang in Online-Shops, vgl. § 312 j III BGB.

Welche Vertragstypen brauchen einen solchen Kündigungsbutton?

Die neue Vorschrift gilt für Verträge, die mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden und die auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet sind, das den Unternehmer zur Leistung gegen Entgelt verpflichtet.

Hierunter fallen insbesondere Verträge, welche die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben. Zum Beispiel: Warenlieferungsabonnements oder sonstige Abonnements, aber auch Dauerschuldverhältnisse für Dienstleistungen (zum Beispiel für Telefon- oder TV-Angebote). Ausgenommen sind lediglich Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist und Verträge über Finanzdienstleistungen oder bei Webseiten über die Finanzdienstleistungen.

Welches Procedere zur Kündigung ist vorgeschrieben?

Das anbietende Unternehmen muss dem Verbraucher künftig eine Möglichkeit zur Verfügung stellen, bei der eine wirksame Kündigungserklärung online abgeben werden kann. Hierbei sind insbesondere die folgenden Punkte zwingend zu beachten:

  • es ist eine Schaltfläche bereitzustellen, über die der Verbraucher eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Website abschließbaren Vertrages abgeben kann;
  • dieser anklickbare Kündigungsbutton muss insbesondere gut lesbar - mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung - beschriftet sein;
  • der Kündigungsbutton muss den User unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, auf welcher dieser nähere Angaben zur Kündigung machen kann und welche eine weitere Bestätigungsfläche enthält, über die der Verbraucher seine Kündigungserklärung dann abgeben kann;
  • diese Bestätigungsfläche muss gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Irreführende Formulierungen sind zwingend zu vermeiden;
  • der Kündigungsbutton und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein;
  • der Verbraucher muss seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass die Abgabe der Kündigungserklärung erkennbar ist.
  • der Kündigungsempfänger muss dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform bestätigen.

Diese Vorgaben gelten seit dem 1. Juli 2022 und zwar unabhängig davon, wann die Verträge abgeschlossen wurden. Sie gelten daher auch für Verträge, die bereits vor dem Stichtag abgeschlossen und noch nicht beendet wurden.

Welche Rechtsfolgen hat eine unterlassene oder unzureichender Kündigungsmöglichkeit?

Wenn das anbietende Unternehmen künftig keine rechtskonforme Kündigungsmöglichkeit anbietet, kann der Verbraucher diese Verträge jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Außerdem wäre ein solches Verhalten bzw. Unterlassen künftig - und das wird die meisten Unternehmen tatsächlich noch mehr kosten - wohl auch als Wettbewerbsverstoß anzusehen, der zu kostenpflichtigen Abmahnungen durch Mitbewerber führen könnte.

Sofern Sie als Unternehmen in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bereits Kündigungsregelungen getroffen haben, sollten diese bezüglich etwaiger Dauerschuldverhältnissen durchaus um die Möglichkeit der Online-Kündigung, wie oben erläutert, ergänzt werden. Die übliche Regelung, nach der die Kündigung beispielsweise ausschließlich in Schrift- oder in Textform erfolgen kann, ist für die geschilderten Fälle jedenfalls nunmehr künftig unwirksam.

Fazit und erste Entscheidung zum Kündigungsbutton

Unternehmen, die mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr (auch) Verträge über Dauerschuldverhältnisse schließen, müssen in ihrem Webshop neben dem klar verständlichen Bestellbutton auch eine Schaltfläche anbieten, über die Verbraucher den geschlossenen Vertrag problemlos und einfach kündigen können.

Haben Sie eine Abmahnung wegen den neuen Regelungen erhalten, diese bereits umgesetzt und ärgern sich darüber, dass die Konkurrenz sich nicht an die Spielregeln hält oder benötige Hilfe bei der Umsetzung? Sprechen Sie uns gerne an.

UPDATE: Mittlerweile liegt tatsächlich auch eine erste Gerichtsentscheidung zu der Thematik vor:
Nach Einschätzung des Landgerichts Köln darf bei die Möglichkeit eines Kundigungsbutton nicht ausschließlich von der Abfrage des Kundenkennworts abhängig gemacht werden. Dies baue eine Hürde auf, die in der genannten Vorschrift nicht vorgesehen und geeignet ist, ihn von der Kündigung abzuhalten, weil ihm das Kennwort möglicherweise nicht zugänglich ist. Wenn derartige Identifizierungsmöglichkeiten angeboten werden, müsse zugleich eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen (Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und dergleichen) eine Kündigung zu erklären, so das Gericht in einem Eilbeschluss bereits vom 29.7.2022.

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