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Das neue Lebensmittelkennzeichnungsrecht kommt - Stichtag 13. Dezember 2014

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Neue Pflichtangaben beim Fernabsatz von Lebensmitteln - Abmahnwellen drohen!

 von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für IT Recht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

 

 

2014 tut sich aber richtig was. Nach dem 13.6 und den erheblichen Änderungen u.a. zum Widerrufsrecht im Netz folgt nun der 13.12. als wichtiger Stichtag im Online-Business und e-Commerce Recht:

Das neue Lebensmittekennzeichnungsrecht kommt!

Zum 13. Dezember 2014 sieht die EU-VERORDNUNG Nr. 1169/2011 „Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“ zahlreiche Änderungen vor, denen insbesondere Online-Händler von Lebensmitteln unbedingt Rechnung tragen sollten, wenn sie nicht zum Jahresende noch ungeliebte Abmahnpost von Ihrer Konkurrenz bekommen möchten.

Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen, sodass entsprechende Maßnahmen frühzeitig angegangen werden sollten.

Die Verordnung soll nach ihrem eigenen Wortlaut hierbei die Grundlage für die Gewährleistung eines hohen  Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher und ihrer unterschiedlichen Informationsbedürfnisse bilden bei gleichzeitiger Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts.

Neben den allgemeinen Kennzeichnungspflichten, wie der Grundpreisangabe, Kennzeichnung von Inhaltsstoffen wie zum Beispiel Koffein, Farbstoffe und Zusatzstoffe etc. sind jetzt ab dem 13. Dezember 2014 nahezu alle Informationen, die auf den Verpackungen aufzudrucken sind, auch online in der Artikelbeschreibung vollständig mitanzugeben.

Neue und zusätzliche Pflichtangaben beim online Lebensmittelverkäufer

Die Verordnung sieht vor, dass der Online-Händler dem Verbraucher leicht zugänglich die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitstellen muss. Hierzu zählen nach Artikel 9 der VO insbesondere aber nicht abschließend:

  • die Bezeichnung des Lebensmittels;
  • das Verzeichnis der Zutaten;
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
  • die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
  • ggfls. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
  • der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • das Ursprungsland oder der Herkunftsort
  • eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;

Bis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verfallsdatum sind alle Pflichtangaben vor Abschluss des Kaufvertrags zu machen. Sonstige Regelungen und Informationspflichten bleiben von der Verordnung unberührt.

"Butter bei die Fische" - Piktogramme nur als Ergänzung

Die Pflichtangaben sind in Worten und Zahlen zu erfüllen, sie können durch Piktogramme unterstützt aber nicht ersetzt werden.

Alle Pflichten treffen hierbei nicht nur die Verkäufer von Lebensmitteln sondern insbesondere auch deren Hersteller bzw. Erzeuger. Insofern kann der Verkäufer die entsprechenden Pflichtangaben einfach übernehmen, haftet aber im Fall der Unvollständigkeit für diese voll mit.

Nährwertdeklaration ist Trumpf

Ab dem 13. Dezember 2016 müssen zudem die jeweiligen Nährwerte der Lebensmittel deklariert werden. Das bedeutet, insbesondere der Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz sind anzugeben.

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Diese können durch die Angabe der Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe ergänzt werden:

  • einfach ungesättigte Fettsäuren,
  • mehrfach ungesättigte Fettsäuren,
  • mehrwertige Alkohole,
  • Stärke,
  • Ballaststoffe;
  • u.U. in signifikanten Mengen vorhandene Vitamine oder Mineralstoffe.

Alle Pflichten treffen hierbei nicht nur die Verkäufer von Lebensmitteln sondern insbesondere auch deren Hersteller bzw. Erzeuger.Insofern kann der Verkäufer die entsprechenden Pflichtangaben einfach vom Hersteller übernehmen, haftet aber im Fall der Unvollständigkeit für diese voll mit.

Sollten Sie Hilfe bei Ihren Online- und natürlich auch Offline-Angebot von Lebensmitteln benötigen, sind wir Ihnen hierbei gern behilflich.