×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Wettbewerbsrecht
/
Button-Lösung - Auf die richtige Formel kommt es an

So und nicht anders - "Zahlungspflichtig bestellen"

Das Landgericht Berlin hat sich diesen Sommer mit der Button Lösung beschäftigt und in dem konkreten Fall die Umsetzung für falsch und damit wettbewerbswidrig erklärt.

button-Lösung wettbewerbsrecht verbraucherschutz marktverhaltensregel

Hintergrund der Button-Lösung sind vor allem die massenhaften Abo-Fallen, bei denen Verbraucher in vermeintlich bestehende Verträge gelockt werden. Häufig geschieht dies dadurch, dass das Angebot zunächst umsonst erscheint und der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit versteckt zum Beispiel in den AGBen erfolgt. Dies ist aber bereits unabhängig von der Button-Lösung eindeutig unzulässig - aus diesem Grund stellte sich vielerorts die Frage nach dem Sinn dieser Regelung. Die neu eingeführte Vorschrift stellt aber auch eine Marktverhaltensregel dar, an die sich Unternehmen halten müssen. Tun sie dies nicht, können sie vor allem von Wettbewerbern abgemahnt werden - was im Gegensatz zum verzweifelten Aufbäumen einzelner Verbraucher wirtschaftlich deutlich empfindlicher wirkt. In dem Fall, der nun in Berlin gelandet ist, setzte das Unternehmen die Button-Lösung um, indem es bei Bestellung den Schriftzug "Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)" verwendete. Dies verstoße jedoch gegen die Vorschrift der Button-Lösung, die in § 312 g Abs. 3 BGB lautet:

Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Hier hat das Unternehmen den vorgegebenen Wortlaut nicht entsprechend umgesetzt. An die "entsprechende eindeutige Formulierung" müssen als Alternative dann allerdings sehr hohe Anforderungen gestellt werden. Das sah das Gericht hier scheinbar nicht so. Zum einen sei der Text zu lang und unklar. Zum anderen sei "anmelden" so zu verstehen, dass gerade noch keine verbindliche Bestellung erfolgt.

Die Entscheidung zeigt besonders deutlich, wie streng diese neue Vorschrift zu sehen ist und wie konsequent die Umsetzung erfolgt. Besonders bei derartigen Informationsvorschriften muss darauf geachtet werden, dass nicht der leiseste Verdacht von Missverständlichkeiten aufkommt.

Wenn Sie zu diesem Thema eine Beratung wünschen, sprechen Sie gerne unser Team an. Wir verfügung über eine umfangreiche Erfahrung auf allen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes und können Ihnen deshalb eine hohe Expertise anbieten!