BVerwG entscheidet zum "bekömmlichen" Wein mit "sanfter Säure"
Das Bundesverwaltungsgericht hat gestern entschieden, dass die Beanstandung einer Überwachungsbehörde gegenüber einer Winzergenossenschaft wegen Verstoß die Healt-Claims-Verordnung rechtmäßig war. Darin ging es um die Verwendung des Begriffes "bekömmlich" - diese sei eine gesundheitsbezogene Angabe, die bei alkoholischen Getränken grundsätzlich unzulässig ist.
Bestätigung der Auslegung des EuGH - in vino veritas
Damit bestätigte das Gericht auch die Ansichten der Vorinstanzen. Vor der Entscheidung hatte das Bundesverwaltungsgericht sich bezüglich der Auslegung des Begriffs "gesundheitsbezogene Angabe" an den EuGH gewendet. Dieser entschied daraufhin, dass ein Wein nicht als "bekömmlich" vermarktet werden darf, weil dadurch die Erhaltung des Gesundheitszustandes suggeriert würde, ohne auf potenzielle Nachteile hinzuweisen. Durch diese Angabe erwecke der beworbene Wein aber den Eindruck, er habe im Gegensatz zu anderen Weinen keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit. Wir haben uns mit der Entscheidung des EuGH bereits an anderer Stelle befasst.
Hintergrund: Health-Claims
Im Zusammenhang mit der Health-Claims-Verordnung ist vor allem zu beachten, ob eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt und ob diese in Bezig auf das Produkt auch erlaubt ist. Wir hatten uns in der Vergangenheit bereits mehrfach mit diesen Fragen auf dieser Seite geäußert.
Bei alkoholischen Getränken sind gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich unzulässig. Dies gilt auch und insbesondere bei Angaben, die geeignet sind, die Gesundheitsbezogenheit zu verdecken. Dass aber bei alkoholischen Getränken auch andere Missverständnisse auftreten können, haben wir in einer kurzen Übersicht über die letzten Monate an dieser Stelle beschrieben.
Bei Lebensmitteln gibt es dazu eine besondere Liste von Angaben, die erlaubt sind. Bei diesen Angaben ist das besondere, dass zu ihnen ein besonderes Prüfverfahren durchgeführt wurde um den wissenschaftlichen Aussagegehalt der gesundheitsbezogenen Angabe zu belegen. Das bedeutet, es darf bei Lebensmitteln wenn überhaupt, dann nur mit solchen gesundheitsbezogenen Angaben geworben werden, die auch positiv in dieser Liste festgelegt sind. Wer also damit wirbt, dass bestimmte Heilmittel oder Produkte eine positive Wirkung auf den Gesundheitszustand haben, der darf dieses auch nur, wenn die medizinische Wirkung wissenschaftlich erwiesen und in der Verordnung festgehalten ist.
Fazit
Bei der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist nicht zu spaßen. Insbesondere die Auslegung der Health-Claims-Verordnung durch den EuGH und die Liste mit zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben lassen nur wenig Spielraum. Insbesondere bei Alkohol sollte der Hersteller also darauf achten, dass seine Werbung keinen Gesundheitsbezug aufweist.
Wenn er dies nicht tut, verstößt er gegen Marktverhaltensregeln und geht das Risiko ein, von Wettbewerbern abgemahnt zu werden. Deshalb lohnt es sich in jedem Fall, vor einer Werbemaßnahme genau zu prüfen, ob diese zulässig ist.
Wenn Sie Fragen zur Zulässigkeit Ihrer Werbung haben sprechen Sie uns gerne an!
Quelle: eigene Recherche; PM des BVerwG.