Bundesgerichtshof setzt Maßstäbe für Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“
Wir hatten schon ausführlich über die sogenannte Greenwashing-Falle und die unterschiedlichen Instanzentscheidungen berichtet. Ende Juni 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen I ZR 98/23 ein bedeutendes Urteil zur Zulässigkeit der Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ gefällt. Der Fall wurde von der Wettbewerbszentrale gegen den Süßwarenhersteller Katjes angestrengt. Katjes hatte in einer Fachzeitschrift für Lebensmittel damit geworben, dass alle Produkte seit 2021 „klimaneutral“ produziert werden. Dabei verwies die Werbung lediglich über einen QR-Code auf eine Webseite, die die Kompensationsmaßnahmen erklärte, durch die die Klimaneutralität erst erreicht wurde.
Der BGH entschied, dass die Werbung mit „klimaneutral“ in dieser Form irreführend ist. Der Begriff „klimaneutral“ kann von Verbrauchern unterschiedlich interpretiert werden: entweder als vollständige Vermeidung von CO2-Emissionen während des Produktionsprozesses oder als Ausgleich der Emissionen durch Kompensationsmaßnahmen wie den Kauf von CO2-Zertifikaten. Der Senat betonte, dass bei umweltbezogenen Werbeaussagen eine besondere Klarheit und Transparenz erforderlich ist, um Irreführungen zu vermeiden?.
Das Gericht stellt klar, dass Begriffe wie „klimaneutral“ bereits in der Werbung selbst eindeutig erläutert werden müssen. Ein bloßer Verweis auf externe Quellen, wie eine Webseite, reiche nicht aus. Der BGH hob hervor, dass die Reduktion von CO2-Emissionen grundsätzlich höher zu bewerten sei als deren Kompensation, und Verbraucher ein Recht auf klare und präzise Informationen haben?.
Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf alle Unternehmen, die umweltbezogene Werbung verwenden. Werbende Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie ihre Aussagen detailliert und unmissverständlich erklären. Besonders im Bereich des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit ist die Gefahr der Irreführung groß, und die Anforderungen an die Transparenz sind entsprechend hoch. Hierbei zog einen direkten Vergleich zur gesundheitsbezogenen Werbung und stellte fest, dass auch hier eine besondere Gefahr der Irreführung bestehe. Ebenso wie bei gesundheitsbezogenen Angaben müssen umweltbezogene Begriffe klar und eindeutig in der Werbung selbst erläutert werden. Hinweise außerhalb der Werbung, wie ein Verweis auf eine Webseite, reichen nicht aus
Mit der Enbtscheidung setzt der BGH neue Maßstäbe für die Werbung mit umweltbezogenen Begriffen und stärkt den Verbraucherschutz. Unternehmen, die mit Klimaneutralität werben, müssen künftig genau darlegen, wie diese erreicht wird, um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden. Dies trägt zu einer klareren und ehrlicheren Kommunikation im Bereich des Umweltschutzes bei und unterstützt die Bemühungen um eine nachhaltigere Wirtschaft.
Für weitere Informationen und rechtliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.