Online-Vertriebsbeschränkungen laufen nicht gut - BKartA vs. ASICS
Nach einer aktuellen Pressemitteilung des Bundeskartellamts enthalte das selektive Vertriebssystem von ASICS eine Reihe unzulässiger Wettbewerbsbeschränkungen. Dies stellte das Amt nach einer vorläufigen Prüfung fest. Der Fall ist besonders für Unternehmen interessant, die besondere Vertriebssysteme für ihre Produkte etabliert haben. Denn diese werden unter Umständen ebenso ihre Bestimmungen an kartellrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu messen haben.
Zu diesem Thema haben wir bereits mehrfach geschrieben. Insbesondere unser letzter Artikel zu selektiven Vertriebsbeschränkungen dürfte für Sie interessant sein.
Vorwurf: Schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen
Das Bundeskartellamt sieht nach eigenen Angaben die Online-Beschränkungen des Laufschuheherstellers kritisch. Im Wesentlichen geht es dabei darum, dass die Laufschuhe nur über autorisierte Händler an Endkunden verkauft werden dürfen.
Grundsätzlich darf ein Hersteller Verträge frei schließen. Die Ausnahme beginnt dort, wo es zu Wettbewerbsbeschränkungen kommt. Dies hat seinen Grund: selektive Vertriebsbeschränkungen können nämlich nicht nur dem anerkannten und zulässigen Ziel dienen, ein qualitativ hochwertiges Produkt zu sichern. Ebenso besteht die Gefahr, dass es zu Marktbehinderungen kommt.
Das Bundeskartellamt sieht diese Gefahr nun gegeben. ASICS untersage nämlich die Nutzung von Online-Marktplätzen ohne Ausnahme. Also kein eBay und auch kein Amazon. Ebenso dürften keine Preissuchmaschinen verwendet werden und die Markenzeichen von ASICS nicht auf Internetseiten Dritter verwendet werden. Dies gilt sogar, wenn Kunden auf den Online-Shop des autorisierten ASICS-Händlers geleitet werden. Für das Bundeskartellamt stellen diese pauschalen Verbote jeweils eine unzulässige Kernbeschränkung dar, da hierdurch der Internetvertrieb faktisch ausgeschlossen werde.
Wie mache ich mein selektives Vertriebssystem zulässig?
Das Kartellamt lässt in seiner Pressemitteilung durchblicken, dass es einen derartigen Ausschluss des Internetvertriebs für unzulässig halte. Dies ist auch konsequent, da ein Verstoß gegen die Vertikal-GVO vorliegt. Hiernach sind bestimmte Beschränkungen zulässig, soweit sie insbesondere keine Kernbeschränkungen enthalten. Auch darf der Internetvertrieb nicht ausgeschlossen werden. Online-Marktplätze stellen jedoch einen wesentlichen Teil des Online-Vertriebs dar. Auf der anderen Seite können jedoch auch einzelne Online-Plattformen ausgeschlossen werden, wenn dies der Qualitätssicherung dient. Dies ist häufig bei sogenannten Prestige-Waren der Fall. Hersteller haben dann ein berechtigtes Interesse, ihre Produkte vor Verramschung zu schützen. Unter diesem Aspekt darf an Qualtiätsmaßstäben gemessen selektiert werden - jedoch nicht soweit, dass dies jede Vertriebsmöglichkeit über Internet ausschließt.
Das Bundeskartellamt bietet in der Pressemitteilung an, bei konkreten Fragen zur Ausgestaltung selektiver Vertriebssysteme für Gespräche bereit zu stehen. Dies verdeutlicht die Brisanz dieser Fragestellungen: Kartellrecht ist kein besonderes Recht, mit dem sich nur die "Großen" auseinander zu setzen haben. Es stellen sich schnell auch für kleine Unternehmen ähnliche Fragen, wenn diese auf einem engen Marktsegment tätig sind und sie ihre wirtschaftliche Vormachtstellung sichern wollen. Deshalb ist es gerade bei spezialisierten Angeboten von hohem Prestige dringend erforderlich, selektive Vertriebssysteme vorher umfangreich anwaltlich überprüfen zu lassen. Anderenfalls können Wettbewerber oder Kunden Unterlassungsansprüche geltend machen. Außerdem lassen Kartellverstöße jahrelang etablierte Vertragsbeziehungen schnell verfallen. Es handelt sich hier also um ganz existenzielle unternehmerische Fragen, bei denen wir Ihnen jedoch helfen können. Sprechen Sie uns gerne hierauf an und vereinbaren Sie einen Termin.