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BGH: Grundsatzurteil erlaubt Kopplung von Gewinnspiel mit Warenkauf

Änderung der bisherigen Rechtslage zum Kopplungsgeschäft - Kopplung von Gewinnspiel mit Warenkauf nach BGH-Urteil zulässig

von Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann

Das Urteil des Bundesgerichtshofs zum bislang bestehenden Kopplungsverbot liegt jetzt vor. Der BGH hat das generelle Kopplungsverbot aufgehoben (Urteil vom 5.10.2010, Az.: I ZR 4/06) und damit für einen Paukenschlag gesorgt.

Kopplungsgeschäft mit Gratis-Lotterie

Der Stein des Anstoßes: Eine Supermarktkette hatte eine Sonderaktion „Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen“ veranstaltet. Dabei erhielten die Kunden bei jedem Einkauf für 5,00 € Einkaufswert je einen Bonuspunkt. Ab zwanzig Bonuspunkten bestand die Möglichkeit, kostenlos an einer Lottoziehung teilzunehmen. Die kostenlose Teilnahme an der Lottoziehung war also de facto an einen vorherigen Einkauf im Supermarkt gekoppelt.

Nach bisheriger Rechtslage galt dies als wettbewerbswidrig. Gem. § 4 Nr. 6 UWG galt es bislang einschränkungslos als unlauter, wenn die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wurde. Der BGH hatte die Sache zunächst dem EuGH vorgelegt. Dieser hatte geurteilt (Urteil vom 14. Januar 2010, C-304/08), dass ein solches generelles Verbot der Kopplung von Gewinnspielen an einen Warenverkauf europarechtswidrig ist und hatte die Sache zurück an den Bundesgerichtshof verwiesen. Dieser hat sich nunmehr der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen und hält das bisherige Kopplungsverbot ebenfalls für europarechtswidrig.
 

BGH erlaubt KopFachanwalt UWG Kopplungsgeschäftplung

Die Entscheidung des BGH: Der Bundesgerichtshof nimmt in seinem Urteil eine richtlinenkonforme Auslegung des Kopplungsverbots gem. § 4 Ziff. 6 UWG vor. Diese Auslegungskriterien können als höchst wegweisend bezeichnet werden und haben große Bedeutung für die Werbewelt und zukünftig geplante Gewinnspielaktionen.

Nach dem Urteil des BGH ist die Kopplung von Gewinnspielen mit Umsatzgeschäften nunmehr nur noch dann rechtswidrig, wenn diese im Einzelfall als irreführende Geschäftspraxis oder als Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt einzuordnen ist. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall lagen hierfür keine Anhaltspunkte vor, insbesondere war eine hinreichende Information über die Teilnahmebedingungen und die Gewinnmöglichkeiten erfolgt. Zudem konnte der BGH nicht feststellen, dass durch das Gewinnspiel die Rationalität der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers Hintergrund gedrängt wurde. Daher wurde die damalige Sonderaktion als zulässig anerkannt. Für zukünftige Fälle wies der BGH zudem darauf hin, dass solche an einen Verkauf oder Umsatz gekoppelten Gewinnspiele keine extreme Anlockwirkung haben dürfen (§ 4 Nr. 1 UWG) und die Teilnahmebedingungen hinreichend klar und deutlich sein müssen (§ 4 Nr. 4 und 5 UWG).

Bedeutung des Urteils für die Zukunft

Ergebnis: Das Kopplungsverbot in seiner bislang bekannten Form existiert nicht mehr. Eine Kopplung von Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit einem Wareneinkauf oder sonstigen Umsatz ist zukünftig zulässig. Aus dem Urteil des BGH folgt jedoch keine völlig pauschale Erlaubnis solcher Sonderaktionen. Sollte eine solche im Einzelfall eine irreführende Geschäftspraxis darstellen, eine extreme Anlockungwirkung ausüben oder gegen das Transparenzgebot verstoßen, kann diese weiterhin wettbewerbswidrig sein.

Weitere Informationen:

Das Urteil im Volltext können Sie hier abrufen.

Weitere Informationen zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier.

Weiteres Urteil des BGH zum Kopplungsverbot.